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   EuGH, 11.11.2021 - C-819/19   

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https://dejure.org/2021,45308
EuGH, 11.11.2021 - C-819/19 (https://dejure.org/2021,45308)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2021 - C-819/19 (https://dejure.org/2021,45308)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2021 - C-819/19 (https://dejure.org/2021,45308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 81, 84 und 85 EG - Art. 53 des EWR-Abkommens - Kartelle - Verhaltensweisen von Unternehmen im Wirtschaftszweig des Luftverkehrs zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Drittstaaten, die unter der Geltung der Art. 84 und 85 EG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 81, 84 und 85 EG - Art. 53 des EWR-Abkommens - Kartelle - Verhaltensweisen von Unternehmen im Wirtschaftszweig des Luftverkehrs zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Drittstaaten, die unter der Geltung der Art. 84 und 85 EG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 84
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Des Weiteren legte der Rat zwar durch den Erlass der Verordnungen Nr. 3975/87 und Nr. 3976/87 die Modalitäten der Anwendung der Art. 85 und 86 des EWG-Vertrags (nunmehr Art. 81 und 82 EG) auf Tätigkeiten fest, die unmittelbar die Erbringung von Luftverkehrsdiensten betrafen, doch galten diese Verordnungen nur für den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 11).

    Somit waren vor diesem Zeitpunkt in Ermangelung dieser Bestimmungen lediglich die in den Art. 84 und 85 EG vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln auf diese Dienste anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1986, Asjes u. a., 209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 52, sowie vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 21).

    So hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 68), und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 20), auf die die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission Bezug nehmen, im Wesentlichen entschieden, dass die nationalen Gerichte bis zum Inkrafttreten der in Art. 83 Abs. 1 EG genannten Regelung die Unvereinbarkeit einer Vereinbarung oder einer Praxis mit Art. 81 Abs. 1 EG nur von sich aus feststellen und diese gemäß Art. 81 Abs. 2 EG für nichtig erklären konnten, wenn es sich um Vereinbarungen und Praktiken handelte, bezüglich deren die Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 84 EG entschieden hatten, dass sie unter Art. 81 Abs. 1 EG fallen und einer Ausnahme vom Verbot im Sinne von Art. 81 Abs. 3 EG nicht zugänglich sind, oder um solche, hinsichtlich deren die Kommission gemäß Art. 85 Abs. 2 EG eine Zuwiderhandlung festgestellt hatte.

    Aus den Rn. 20 und 32 des Urteils vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140), ergibt sich jedoch, dass diese Beschränkung der Möglichkeit der nationalen Gerichte, Art. 81 EG anzuwenden, seinen einzigen Grund in dem Erfordernis fand, die Befugnisse der Organe zu wahren, die nach den auf der Grundlage von Art. 83 EG zu erlassenden Durchführungsbestimmungen für zuständig erklärt werden sollten, die Wettbewerbspolitik durch die Bewilligung oder Ablehnung von Ausnahmen nach Art. 81 Abs. 3 EG zu gestalten.

  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Somit waren vor diesem Zeitpunkt in Ermangelung dieser Bestimmungen lediglich die in den Art. 84 und 85 EG vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln auf diese Dienste anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1986, Asjes u. a., 209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 52, sowie vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 21).

    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Luftverkehr ebenso wie andere Verkehrsarten seit dem Inkrafttreten der Verträge deren allgemeinen Regeln der Verträge einschließlich denen im Bereich des Wettbewerbs unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1986, Asjes u.a., 209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 35 bis 45).

    So hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 68), und vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro (66/86, EU:C:1989:140, Rn. 20), auf die die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission Bezug nehmen, im Wesentlichen entschieden, dass die nationalen Gerichte bis zum Inkrafttreten der in Art. 83 Abs. 1 EG genannten Regelung die Unvereinbarkeit einer Vereinbarung oder einer Praxis mit Art. 81 Abs. 1 EG nur von sich aus feststellen und diese gemäß Art. 81 Abs. 2 EG für nichtig erklären konnten, wenn es sich um Vereinbarungen und Praktiken handelte, bezüglich deren die Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 84 EG entschieden hatten, dass sie unter Art. 81 Abs. 1 EG fallen und einer Ausnahme vom Verbot im Sinne von Art. 81 Abs. 3 EG nicht zugänglich sind, oder um solche, hinsichtlich deren die Kommission gemäß Art. 85 Abs. 2 EG eine Zuwiderhandlung festgestellt hatte.

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 81 Abs. 1 EG in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a., C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede Person kann sich nämlich vor Gericht auf einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG berufen und somit die nach Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehene Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 59) und Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und diesem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a., C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass insbesondere Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union, die vor den nationalen Gerichten erhoben werden, die volle Wirksamkeit von Art. 81 EG und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in dessen Abs. 1 ausgesprochenen Verbots gewährleisten und damit die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union erhöhen, da sie geeignet sind, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25, 43 und 44, vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a., C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 22, 24 und 26, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 33 und 35).

  • EuGH, 06.04.1962 - 13/61

    Kledingverkoopbedrijf de Geus en Uitdenbogerd gegen Robert Bosch GmbH und

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Vereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestanden und bei der Kommission gemäß dieser Verordnung angemeldet wurden, vorläufig gültig sind und die nationalen Gerichte daher, solange die Kommission oder die Behörden der Mitgliedstaaten keine Entscheidung gemäß dieser Verordnung getroffen haben, nicht gemäß Art. 81 Abs. 2 EG die Nichtigkeit dieser Vereinbarungen feststellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1962, de Geus, 13/61, EU:C:1962:11, S. 113; vom 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht, 48/72, EU:C:1973:11, Rn. 8 und 9, vom 10. Juli 1980, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, EU:C:1980:193, Rn. 16, und vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 48).

    Diese vorläufige Gültigkeit wurde dadurch erforderlich, dass Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 die Möglichkeit für die Kommission vorsah, Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrags (nunmehr Art. 81 Abs. 1 EG) rückwirkend gemäß Art. 85 Abs. 3 des EWG-Vertrags (nunmehr Art. 81 Abs. 3 EG) auf die betreffenden Vereinbarungen unanwendbar zu erklären, und dass es dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit widersprochen hätte, diese Vereinbarungen der Nichtigkeit zu unterwerfen, noch bevor es möglich gewesen wäre, zu wissen, ob Art. 85 des EWG-Vertrags auf sie anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1962, de Geus, 13/61, EU:C:1962:11, S. 113).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Außerdem ist zu betonen, dass das EWR-Abkommen fester Bestandteil des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 49).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen oder Praktiken befinden, zu denen noch eine Entscheidung der Kommission ergehen kann, es vermeiden müssen, Entscheidungen erlassen, die Entscheidungen zuwiderlaufen, die die Kommission zur Anwendung der Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 82 EG und Art. 81 Abs. 3 EG zu treffen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 47, sowie vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 51), und erst recht, wenn sie über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen befinden, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen dürfen, die dieser zuwiderlaufen (Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Vereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestanden und bei der Kommission gemäß dieser Verordnung angemeldet wurden, vorläufig gültig sind und die nationalen Gerichte daher, solange die Kommission oder die Behörden der Mitgliedstaaten keine Entscheidung gemäß dieser Verordnung getroffen haben, nicht gemäß Art. 81 Abs. 2 EG die Nichtigkeit dieser Vereinbarungen feststellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1962, de Geus, 13/61, EU:C:1962:11, S. 113; vom 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht, 48/72, EU:C:1973:11, Rn. 8 und 9, vom 10. Juli 1980, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, EU:C:1980:193, Rn. 16, und vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 48).

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Zweitens ist hervorzuheben, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Unionsrecht dem Einzelnen Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann und dass solche Rechte nicht nur entstehen, wenn die Verträge dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die diese Verträge dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache der nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, nicht nur die volle Wirkung dieses Rechts zu gewährleisten, sondern auch die Rechte zu schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht (Urteil vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 81 Abs. 1 EG in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a., C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass insbesondere Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union, die vor den nationalen Gerichten erhoben werden, die volle Wirksamkeit von Art. 81 EG und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in dessen Abs. 1 ausgesprochenen Verbots gewährleisten und damit die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union erhöhen, da sie geeignet sind, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25, 43 und 44, vom 12. Dezember 2019, 0tis Gesellschaft u. a., C-435/18, EU:C:2019:1069, Rn. 22, 24 und 26, sowie vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 33 und 35).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Diese Rechtsprechung ist im Übrigen nunmehr in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kodifiziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684 Rn. 50, sowie vom 9. Dezember 2020, Groupe Canal +/Kommission, C-132/19 P, EU:C:2020:1007, Rn. 112).
  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Lancôme / Etos

    Auszug aus EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Vereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestanden und bei der Kommission gemäß dieser Verordnung angemeldet wurden, vorläufig gültig sind und die nationalen Gerichte daher, solange die Kommission oder die Behörden der Mitgliedstaaten keine Entscheidung gemäß dieser Verordnung getroffen haben, nicht gemäß Art. 81 Abs. 2 EG die Nichtigkeit dieser Vereinbarungen feststellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1962, de Geus, 13/61, EU:C:1962:11, S. 113; vom 6. Februar 1973, Brasserie de Haecht, 48/72, EU:C:1973:11, Rn. 8 und 9, vom 10. Juli 1980, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, EU:C:1980:193, Rn. 16, und vom 28. Februar 1991, Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 48).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 01.02.2018 - C-264/16

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

    48 Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands (C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands (C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands (C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands (C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands (C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 55).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann das Unionsrecht dem Einzelnen Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen; solche Rechte entstehen nicht nur, wenn die Verträge dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die diese Verträge dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union, die vor den nationalen Gerichten erhoben werden, gewährleisten nämlich die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in dessen Abs. 1 ausgesprochenen Verbots und erhöhen damit die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union, da sie geeignet sind, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann sich jede Person vor Gericht auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV berufen und somit die nach Art. 101 Abs. 2 AEUV vorgesehene Nichtigkeit einer nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarung bzw. eines solchen Beschlusses geltend machen und Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und dieser Vereinbarung oder diesem Beschluss ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Unionsrechts ergibt, obliegt diesen Gerichten (Urteil vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    41 Urteile vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188), und vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands (C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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