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   EuGH, 11.12.1980 - 827/79   

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https://dejure.org/1980,1017
EuGH, 11.12.1980 - 827/79 (https://dejure.org/1980,1017)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1980 - 827/79 (https://dejure.org/1980,1017)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - 827/79 (https://dejure.org/1980,1017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ciro Acampora

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - SYSTEM ALLGEMEINER PRÄFERENZEN ZUGUNSTEN VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN - URSPRUNG DER WAREN - ÜBERPRÜFUNG - NOTWENDIGKEIT

  • EU-Kommission

    Ciro Acampora

  • Wolters Kluwer

    Einseitige Gewährung von Zollpräferenzen durch die Gemeinschaft zugunsten von Waren mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern; Überprüfung des Ursprungs einer Ware; Zulassung der Einfuhr einer Ware unter Anwendung von Zollpräferenzen; Nachforderung von bei der ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - SYSTEM ALLGEMEINER PRÄFERENZEN ZUGUNSTEN VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN - URSPRUNG DER WAREN - ÜBERPRÜFUNG - NOTWENDIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Die Kommission berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79 (Acampora, Slg. 1980, 3731).

    Nach der Rechtsprechung habe zum einen die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Gemeinschaftsangehörigen zu tragen, zum anderen müsse ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Handels mit Waren, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt würden, die Risiken abschätzen können, die dem in Aussicht genommenen Markt anhafteten, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteile Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnr. 59).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos u. a./Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Die Kommission berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79 (Acampora, Slg. 1980, 3731).

    Nach der Rechtsprechung habe zum einen die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Gemeinschaftsangehörigen zu tragen, zum anderen müsse ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Handels mit Waren, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt würden, die Risiken abschätzen können, die dem in Aussicht genommenen Markt anhafteten, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteile Acampora, Randnr. 8).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Der Umstand, daß der Einführer gutgläubig ist, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit in bezug auf die Begleichung der Zollschuld, da er der Anmelder der eingeführten Ware ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8).

    Zunächst ist jedoch festzustellen, daß die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen hat, sodann, daß der Einführer Klage auf Schadensersatz gegen den Urheber der Fälschung erheben kann, und schließlich, daß ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken berücksichtigen muß, die auf dem Markt, auf dem er akquiriert, bestehen, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen muß (vgl. in diesem Sinne Urteil Acampora, a. a. O., Randnr. 8).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken, die auf dem von ihm in Aussicht genommenen Markt bestehen, berücksichtigen und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1980, Acampora, 827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8, Pascoal & Filhos, Randnr. 59, sowie Beschluss CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Siehe ferner Urteile vom 11. Dezember 1980, Acampora (827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8), vom 27. Juni 1991, Mecanarte (C-348/89, Slg. 1991 Seite I-3277, Randnr. 24), und vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos (C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-386/08

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS YVES BOT KANN ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DEN

    52 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980, Acampora (827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 5).
  • EuG, 09.06.1998 - T-10/97

    Unifrigo / Kommission

    Daher müsse der Abgabenschuldner das kaufmännische Risiko tragen, das sich auseiner unrichtigen Ursprungsanmeldung des Ausführers ergebe (Urteile desGerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg.1980, 3731, Randnr. 8, und SEIM, Randnr. 45); gegen dieses Risiko müsse er sichabsichern (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 114).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaften - Aktiver Veredelungsverkehr -

    8 - Insbesondere zur Beschränkung der nachträglichen Zahlung von Ein- oder Ausfuhrabgaben, sofern die Erhebung gerechtfertigt und mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Hewlett Packard France, C-250/91, Slg. 1993, I-1819) und den Wirtschaftsteilnehmer nicht Schäden aussetze, die über das gewöhnliche Geschäftsrisiko hinausgingen (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97, T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337), aber auch zum Schutz des Interesses der Gemeinschaft an der Erhebung ihrer Eigenmittel mit folgender Feststellung: "Der Umstand, dass der Einführer gutgläubig ist, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Begleichung der Zollschuld, da er der Anmelder der eingeführten Ware ist" (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 57; vgl. im gleichen Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1980, Ciro Acampora, 827/79, Slg. 1980, 3731, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla, C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Edmond Huygen und andere. - Freihandelsabkommen

    ( 4 ) Vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79 (Amministrazione delle finanze/Acampora, Sig. 1980, 3731), in dem es um eine Präfercnztarifrcgciung für Waren aus Entwicklungsländern ging.
  • BFH, 10.06.1997 - VII B 198/96
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 11. Dezember 1980 Rs. 827/79, EuGHE 1980, 3731) muß der Einführer mit einer nachträglich eingeleiteten Über prüfung der von ihm vorgelegten Präferenznachweise rechnen und die Risiken abschätzen können, die dem von ihm in Aussicht genommenen Markt anhaften, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (so auch Bail/Schädel/Hutter, a. a. O., F IV 8/8--13, Art. 13 Rz. 2, m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1996 - C-97/95

    Pascoal & Filhos Ldª gegen Fazenda Pública. - Zölle - Methoden der Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1996 - C-341/94

    Strafverfahren gegen André Allain, Beteiligte: Steel Trading France SARL, als

  • EuG, 04.07.2002 - T-239/00

    SCI UK / Kommission

  • FG Hamburg, 26.01.2006 - IV 340/01

    Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses

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