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   EuGH, 11.12.1990 - C-189/89   

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EuGH, 11.12.1990 - C-189/89 (https://dejure.org/1990,329)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - C-189/89 (https://dejure.org/1990,329)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - C-189/89 (https://dejure.org/1990,329)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Verordnungen des Rates Nrn. 1078/77 und 857/84, Artikel 2 und 3a Absatz 1
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über die Nichtvermarktungs- oder ...

  • EU-Kommission

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • Wolters Kluwer

    Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge für Milch; Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie oder Umstellungsprämie ; Erhebung einer zusätzlichen Abgabe für Milch

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3a; ; VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 2; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 1078/77

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 463
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - C-189/89
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als sie eine solche Zuteilung nicht vorsah.

    9 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12); andererseits hat er ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

    11 Da die Verordnung Nr. 764/89 erlassen worden ist, um die fragliche Regelung mit den Urteilen Mulder und von Deetzen in Übereinstimmung zu bringen, ist die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich in erster Linie im Hinblick auf die in diesen Urteilen angewandten Grundsätze, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zu prüfen.

    14 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Mulder (Randnrn. 15 und 16) festgestellt hat, gewährleistet die Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich nicht in allen Fällen, daß die Erzeuger, die so von der Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 ausgeschlossenen sind, eine spezifische oder zusätzliche Referenzmenge nach anderen Bestimmungen dieser Regelung erhalten, da die Zuteilung solcher Referenzmengen von besonderen Voraussetzungen abhängt und zudem nur im Rahmen der zu diesem Zweck verfügbaren Mengen möglich ist.

    20 Wie schon die erste ist auch die zweite Frage in erster Linie anhand des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, wie er in den Urteilen Mulder und von Deetzen Anwendung gefunden hat, zu prüfen.

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - C-189/89
    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als sie eine solche Zuteilung nicht vorsah.

    9 In diesen Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil von Deetzen, Randnr. 12); andererseits hat er ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil von Deetzen, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    Ferner wandten sie sich, gestützt auf das Urteil Spagl, gegen die These der Beklagten, dass SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungszeitraum im Jahr 1983 endete und die die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten, keine Entschädigung beanspruchen könnten.

    "43 Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Das Gericht leitet aus dem Urteil Spagl ab, "dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 endete, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen" (33) .

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus sieben Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummern 43 bis 45 des Urteils Bouma und 42 bis 44 des Urteils Beusmans das Urteil Spagl unzutreffend ausgelegt und daraus falsche Schlüsse in Bezug auf die Schadenersatzansprüche von 83ern gezogen.

    Gegen eine derartige Auslegung bringen sie vor, dass sich das Urteil Spagl auf alle 83er beziehe (43) und entgegen der Auffassung des Gerichts nichts darauf hinweise, dass der Gerichtshof die Aufhebung der Verordnung Nr. 857/84 auf diejenigen Fälle habe beschränken wollen, in denen die betroffenen SLOM-Erzeuger nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen die Milcherzeugung während des Referenzjahres 1983 wieder aufnehmen konnten.

    Des Weiteren habe der Gerichtshof bereits im Urteil Spagl, wie in der Zusammenschau mit den Schlussanträgen ersichtlich werde (44) , das Vorbringen zurückgewiesen, wonach Herr Spagl die Produktion im Zeitraum zwischen dem Auslaufen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung und der Einführung der Abgabenregelung wieder aufnehmen hätte können.

    Aus dem Urteil Spagl und den diesbezüglichen Schlussanträgen des Generalanwalts gehe außerdem nicht hervor, dass der Gerichtshof bei dieser Entscheidung auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt habe, wie sie das Gericht genannt und seiner Auslegung zugrunde gelegt habe.

    Er unterstreicht dabei insbesondere, dass das Urteil Spagl die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 betreffe, während es in den vorliegenden Fällen um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gehe, welche allgemein, wie das Gericht zu Recht ausgeführt habe, von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge.

    Aus dem Urteil Spagl allein könne unmittelbar keine Haftung der Gemeinschaft abgeleitet werden.

    Jedenfalls gebe es keine Widersprüche zwischen dem Urteil Spagl und den angefochtenen Urteilen.

    Nach Ansicht der Kommission ist zudem das Urteil Spagl, in dem es um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 gehe - also insbesondere um die Zuteilung einer Referenzmenge - für die Frage des Schadenersatzes, um die es hier gehe, nicht ausschlaggebend.

    Schon daraus ergibt sich entgegen der Prämisse, von der die Rechtsmittelführer offenbar ausgehen, dass aus dem Urteil Spagl, mit dem der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens lediglich über die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 in seiner durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung entschieden hat, nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche für 83er oder sonstige SLOM-Erzeuger abzuleiten sind.

    In diesem Zusammenhang sind die gerügten Ausführungen des Gerichts in Bezug auf das Urteil Spagl zu sehen.

    Zunächst hat das Gericht in Randnummer 43 des Urteils Bouma und in Randnummer 42 des Urteils Beusmans zutreffend ausgeführt, dass aus dem Urteil Spagl hervorgehe, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle 83er und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Dies ergibt sich nämlich aus der Antwort des Gerichtshofes im Urteil Spagl auf die erste Vorlagefrage (54) insbesondere in Verbindung mit Randnummer 13 dieses Urteils, welche das Gericht wörtlich wiedergegeben hat.

    Des Weiteren ist das Urteil Spagl tatsächlich, wie das Gericht sodann in Randnummer 44 des Urteils Bouma und in Randnummer 43 des Urteils Beusmans ausgeführt hat, im Lichte des Sachverhalts zu sehen, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag, und zwar in dem Sinne, dass die in dieser Rechtssache fragliche Regelung nur insofern bzw. nur in Bezug auf diejenigen 83er gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung - und nicht aus anderen Gründen - während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben.

    Diese Ausführungen des Gerichts betreffend das Urteil Spagl dürften damit im Übrigen als Erwiderung zum in Randnummer 34 des Urteils Bouma bzw. Randnummer 33 des Urteils Beusmans zusammengefassten Vorbringen der (damaligen) Kläger zu verstehen sein, wonach es unerheblich sei, aus welchen Gründen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe.

    Wie sich bereits aus meinen vorangegangenen Ausführungen ergibt, entspricht diese Feststellung der Bedeutung, welche der Gerichtshof dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in ständiger Rechtsprechung sowie im Urteil Spagl beigemessen hat und wonach sich SLOM-Erzeuger nicht auf diesen Grundsatz berufen können, wenn sie während des Referenzzeitraums aufgrund einer - wenn auch nur vorübergehenden - freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung keine Milch geliefert haben.

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen das Urteil Spagl korrekt ausgelegt hat und auf dessen Grundlage zutreffende Feststellungen in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes getroffen hat.

    In diese Richtung gehende Vorbringen der Gemeinschaftsorgane seien auch in der Folge in den Urteilen Spagl (58) , Mulder II (59) sowie Quiller und Heusmann (60) zurückgewiesen worden.

    - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539).

    44 - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 2. Oktober 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Urteil zitiert in Fußnote 15), Nrn. 25 und 31.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    11 Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539, im Folgenden: Urteil Spagl) erklärte der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder ggf. dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

    12 Im Anschluss an das Urteil Spagl erließ der Rat am 13. Juni 1991 die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35).

    "Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    26 In den Randnummern 44 und 45 des Urteils Bouma (Randnrn. 43 und 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem Urteil Spagl folgenden Schluss gezogen:.

    Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2).

    39 Sie tragen vor, die Randnummern 39 bis 42 des Urteils Bouma und 38 bis 41 des Urteils Beusmans hätten keine eigenständige Bedeutung, da zum einen die zitierten Urteile nicht die besondere Stellung der SLOM-1983-Erzeuger beträfen und da zum anderen im Urteil Spagl speziell die besondere Stellung dieser Erzeuger im Hinblick auf dieselben allgemeinen Grundsätze behandelt werde.

    48 Mit ihrer ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Randnummern 43 des Urteils Bouma und 42 des Urteils Beusmans das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt zu haben.

    52 Soweit sich Erzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und damit automatisch von der Zuteilung von Quoten ausgeschlossen waren, zu Recht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung berufen konnten, wurde daher im Urteil Mulder I die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen Fassung zugunsten der SLOM-Erzeuger für ungültig erklärt, und im Urteil Spagl wurde dieselbe Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zugunsten der SLOM-1983-Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen im Laufe des Jahres 1983 abgelaufen waren, für ungültig erklärt.

    57 Doch ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer festzustellen, dass das Gericht das Urteil Spagl nicht dahin ausgelegt hat, dass allein die rechtliche Möglichkeit eines Erzeugers, Milch zu erzeugen, ihn daran hindere, sich auf eine Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens zu berufen.

    58 Hinsichtlich der Rüge, mit der in den Urteilen Bouma und Beusmans zugrunde gelegten Auslegung des Urteils Spagl werde das Urteil Quiller verkannt, legen die Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, dass das Gericht das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt habe.

    Nichts deute darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Spagl von ihrer Beurteilung habe abweichen wollen.

    62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    Genauer gesagt deutet nichts darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Spagl über die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84, der durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügt worden war, nicht im Hinblick auf die Umstände entschieden hat, die die Lage charakterisierten, in der sich Herr Spagl am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung befand.

    75 Dazu ist darauf zu verweisen, dass das Gericht fehlerfrei vorgegangen ist, als es das Urteil Spagl im Licht des im Sitzungsbericht und in den Schlussanträgen des Generalanwalts dargelegten Sachverhalts ausgelegt hat.

    85 Im Urteil Spagl habe der Gerichtshof das Verteidigungsvorbringen zurückgewiesen, dass den SLOM-1983-Erzeugern verwehrt sein müsse, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, wenn sie die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten.

    94 Diese Argumentation, die die Organe wiederholt, in den den Urteilen Spagl, Mulder II und Quiller zugrunde liegenden Rechtssachen, vorgetragen hätten, sei vom Gerichtshof zurückgewiesen worden.

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    11 Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) hat der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig erklärt, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- beziehungsweise Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

    12 Im Anschluss an dieses Urteil Spagl erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), die durch Aufhebung der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Bedingungen in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtvermarktungsverpflichtung ablief, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger ermöglichte.

    23 In Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hatte, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könnten, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    "62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    64 Der Kläger untermauert diese Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft nicht nur mit Argumenten aus den vor Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 ergangenen Urteilen Spagl (zitiert oben in Randnr. 11) und Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13), aus der Mitteilung vom 5. August 1992, dem Vorschlag der Kommission vom 21. April 1993 (KOM[93] 161 endg., im Folgenden: Vorschlag vom 21. April 1993) für die Verordnung Nr. 2187/93 sowie aus der Verordnung Nr. 2187/93, sondern auch aus dem Verhalten der Organe und der nach Erlass dieser Verordnung ergangenen Rechtsprechung; diese Argumente zeigten klar, dass nie zwischen den SLOM-1983-Erzeugern und den Erzeugern, die er als SLOM-1984-Erzeuger qualifiziert, unterschieden worden sei.

    66 Zur Lage vor Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 macht der Kläger erstens geltend, dass der Gerichtshof in dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl, dessen Hauptgegenstand die Feststellung der Rechte und Pflichten der SLOM-1983-Erzeuger, zu denen er gehöre, gewesen sei, die Auffassung vertreten habe, dass diese Erzeuger ebenso wie die SLOM-1984-Erzeuger Anspruch auf eine Referenzmenge hätten.

    67 Zweitens betreffe die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II geführt habe und die eine Musterrechtssache gewesen sei, ebenso wie die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe, alle SLOM-II-Erzeuger einschließlich der SLOM-1983-Erzeuger, die sich im Übrigen in einer Organisation zur Verteidigung ihrer Interessen (Stichting SLOM) zusammengeschlossen hätten und sowohl in den formellen und informellen Sitzungen vor dem Gerichtshof und dem Gericht als auch in den Verhandlungen mit den Beklagten über die Höhe der nach Maßgabe des oben in Randnummer 13 zitierten Urteils Mulder II zu gewährenden Entschädigungen gemeinsam anwaltlich vertreten gewesen seien.

    68 Drittens weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagten in der Mitteilung vom 5. August 1992 nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II angekündigt hätten, die praktischen Modalitäten für die an alle SLOM-Erzeuger - und nicht nur an die von diesem Urteil betroffenen Kläger - zu leistende Entschädigung zu erlassen, da nach dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl insoweit nicht zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern unterschieden werde.

    Jedoch habe das Gericht im Urteil Quiller nur darauf hingewiesen, dass Herr Quiller nicht habe berücksichtigen müssen, dass er die Milcherzeugung in dem Teil des Betriebes, dessen Zessionar er gewesen sei, schon 1983 hätte wieder aufnehmen müssen, um nicht von der Quotenregelung nachteilig betroffen zu sein, ebenso wie im Übrigen der Kläger in der Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe.

    106 Ferner geht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

    Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondereauf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

    Nach dem Urteil Spagl verstoße es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, einen Stichtag festzusetzen, der zum Ausschluss aller Erzeuger führe, die 1983 infolge der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch geliefert hätten.

    Die Gründe, aus denen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe, hätten keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung durch den Gerichtshof gehabt.

    Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2).

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

    Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

    Nach dem Urteil Spagl verstoße es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, einen Stichtag festzusetzen, der zum Ausschluss aller Erzeuger führe, die 1983 infolge der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch geliefert hätten.

    Die Gründe, aus denen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nichtwieder aufgenommen habe, hätten keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung durch den Gerichtshof gehabt.

    Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl.Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2).

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) hat der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig erklärt, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

    Im Anschluss an dieses Urteil Spagl erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), die durch Aufhebung der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Bedingungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger ermöglichte.

    In Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hatte, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könnten, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    "62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    6 Auch diese 60-%-Regelung ist vom Gerichtshof wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fuer ungueltig erklaert worden, da ein Kuerzungssatz von 40 % fuer die unter Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der geaenderten Fassung fallenden Erzeuger, der nicht im entferntesten einem repraesentativen Wert der Saetze fuer die Erzeuger gemaess Artikel 2 entspricht, vielmehr den Hoechstbetrag dieser Saetze um mehr als das Doppelte uebersteigt, als eine Beschraenkung anzusehen ist, die die erstgenannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gerade wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung in besonderer Weise beeintraechtigt (Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnrn. 24 und 29, und in der Rechtssache C-217/89, Pastaetter, Slg. 1990, I-4585, Randnrn. 15 und 20).

    19 Zwar verletzt auch diese Regelung, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Spagl und Pastaetter vom 11. Dezember 1990 entschieden hat, das berechtigte Vertrauen der betroffenen Erzeuger darauf, dass ihre Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung begrenzter Natur sein wuerde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90

    William Dowling gegen Irland, Attorney General und Minister for Agriculture and

    Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) wurde Artikel 3a durch die Verordnung Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) geändert.

    In der Rechtssache C-189/89 (Spagl) wurden die Endtermine für den Ablauf der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen in dieser Bestimmung jedoch für ungültig erklärt.

    In den Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) wurde Artikel 3a jedoch selbst unter zwei Gesichtspunkten für ungültig erklärt.

    Die Regel in Artikel 3a Absatz 2, daß die spezifische Referenzmenge, die gemäß Artikel 3a Absatz 1 vorläufig zugeteilt werden konnte, auf 60 % der früher gelieferten Milchmenge beschränkt wurde, wurde für ungültig erklärt, da der Kürzungssatz, der nur auf die Erzeuger anwendbar war, die nach Erfuellung einer Verpflichtung unter der Verordnung Nr. 1078/77 wieder erzeugen wollten, im Verhältnis zu dem Kürzungssatz für andere Erzeuger unverhältnismässig hoch war: vgl. Randnr. 23 des Urteils in der Rechtssache Spagl, Randnr. 14 des Urteils in der Rechtssache Pastätter.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-189/89 (Spagl) kann der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Anwendung des Artikels 3a Erzeuger ausschließen, die während des einschlägigen Referenzjahrs aus anderen Gründen als der Erfuellung der Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch lieferten: Randnr. 13 des Urteils; vgl. auch Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 15).

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    21 bis 23, vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnr. 9, und Crispoltoni, Randnr. 21).
  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

    Einige dieser Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

    Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89

    Georg von Deetzen gegen Hauptzollamt Oldenburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90

    Thomas Anthony O'Brien gegen Irland, Attorney General und Minister for

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuGH, 28.01.1999 - C-181/96

    Wilkens

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96

    Wilkens

  • EuGH, 25.05.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • EuGH, 16.12.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • BVerwG, 27.11.1996 - 3 B 185.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Außergewöhnliche Umstände i.S. von

  • EuGH, 06.11.2014 - C-335/13

    Feakins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuGH, 16.05.2002 - C-384/00

    Bredemeier

  • BVerwG, 01.07.1993 - 3 C 14.91

    Landwirt - Referenzjahr - Milcherzeugung - Nichtvermarktungsverpflichtung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

  • EuGH, 16.10.1997 - C-165/95

    Lay u.a.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R.

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • BVerwG, 14.12.1995 - 3 B 56.95

    Anspruch eines Nichtvermarkters auf Erhalt einer spezifischen Referenzmenge -

  • BVerwG, 04.12.1995 - 3 B 51.95

    Voraussetzungen der Zuteilung einer Referenzmenge an einen Nichtvermarkter

  • EuGH, 22.10.1992 - C-85/90

    Dowling / Irland u.a.

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuGH, 09.10.2001 - C-81/99

    Christoffel

  • EuG, 21.06.2000 - T-429/93

    'Héritiers d''Edmond Ropars / Rat'

  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • BVerwG, 11.12.1995 - 3 B 61.95

    Anspruch eines Nichtvermarkters auf Erhalt einer spezifischen Referenzmenge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-165/95

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Benjamin

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2001 - 9 A 101/00
  • OVG Niedersachsen, 26.07.1993 - 3 L 187/90

    Prämie für die Nichtvermarktung von Milch; Landwirtschaft; Prämie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91

    Tj. Twijnstra gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

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