Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2008 - C-362/07 und C-363/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10749
EuGH, 11.12.2008 - C-362/07 und C-363/07 (https://dejure.org/2008,10749)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-362/07 und C-363/07 (https://dejure.org/2008,10749)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-362/07 und C-363/07 (https://dejure.org/2008,10749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,10749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009

  • Europäischer Gerichtshof

    Kip Europe u.a.

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009

  • Europäischer Gerichtshof

    Hewlett Packard International

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009

  • EU-Kommission PDF

    Kip Europe SA u. a. (C-362/07) und Hewlett Packard International SARL (C-363/07) gegen Administration des douanes - Direction générale des douanes et droits indirects.

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009

  • EU-Kommission

    Kip Europe SA u. a. (C-362/07) und Hewlett Packard International SARL (C-363/07) gegen Administratio

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d"instance du VIIe arrondissement de Paris - Frankreich. Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen ...

  • Wolters Kluwer

    Zolltarife bei der Einführung von Multifunktionsgeräten in die Europäische Gemeinschaft; Möglichkeit der Einordnung von Multifunktionsgeräten als automatische Datenverarbeitungsmaschinen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I KN; ; Verordnung (EG) Nr. 1719/2005

  • datenbank.nwb.de

    Zur Einreihung von Multifunktionsgeräten, die unter verschiedenen Handelsbezeichnungen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wurden sowie von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kip Europe u.a.

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIème arrondissement de Paris (Frankreich) eingereicht am 2. August 2007 - Hewlett Packard International SARL / Administration des douanes - Direction générale des douanes et droits indirects

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIème arrondissement de Paris (Frankreich) eingereicht am 2. August 2007 - KIP EUROPE SA, KIP UK Ltd, CARETREX LOGISTIEK BV, UTAX GmbH / Administration des Douanes

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d"instance du VIIème arrondissement de Paris (Frankreich) - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).

    Nach dem Wortlaut dieser Anmerkung muss die "eigene Funktion" einer mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine eine "andere als Datenverarbeitung" sein (vgl. Urteil Olicom, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-119/99

    Hewlett Packard

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Nach der Rechtsprechung gilt zum einen, dass die Kommission eine Tarifierungsverordnung, wie die Verordnung Nr. 400/2006, erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Erzeugnisse gilt, die mit dem mit ihr eingereihten Erzeugnis identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2001, Hewlett Packard, C-119/99, Slg. 2001, I-3981, Randnrn.

    Wie aus der Rechtsprechung weiter hervorgeht, ist für eine Bestimmung des Anwendungsbereichs einer Tarifierungsverordnung im Rahmen ihrer Auslegung u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil Hewlett Packard, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-67/95

    Rank Xerox

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Sie beziehen sich dafür auf das Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox (C-67/95, Slg. 1997, I-5401), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass nach der KN in der Fassung, die in dieser Rechtssache anwendbar war, Geräte, die aus einer Abtastvorrichtung ("Scanner"), einer digitalen Vorrichtung und einer Druckvorrichtung bestehen, der Unterposition 9009 12 00 zuzuordnen sind.
  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Diese Auslegung wird im Urteil vom 17. März 2005, 1kegami (C-467/03, Slg. 2005, I-2389, Randnrn.
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-362/07
    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit

    Wenn die Multifunktionsgeräte die Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 nicht erfüllen sollten, wären die Multifunktionsgeräte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07), nach Maßgabe der AV 3 b) einzureihen.

    Bei der Beurteilung der Bedeutung der Kopierfunktion seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) objektive Merkmale wie die Druck- oder Reprographiegeschwindigkeit, das Vorhandensein der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder die Zahl der Papierfächer entscheidungserheblich.

    Dies sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) bestätigt worden.

    Wie durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) bestätigt, gebe es kein Kopiermodul.

    Wenn die Multifunktionalität des Druckermoduls aber ausreichen würde, um die Anwendung von AV 3 b) auszuschließen, hätte der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) entschieden, dass AV 3 b) nicht anwendbar sei.

    Dieses Urteil habe sich ausschließlich auf die Einreihung der Multifunktionsgeräte von Hewlett-Packard beschränkt, aber keine weiteren Einreihungsleitlinien geschaffen, so dass für die Einreihung von Multifunktionsgeräten weiterhin ausschließlich auf die Einreihungsleitlinien des Urteils vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) zurückzugreifen sei.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) gehe jedoch eindeutig hervor, dass diese Kriterien nur nicht abschließende Beispiele seien, die zu berücksichtigen seien, die Prüfung sich jedoch nicht auf diese drei Kriterien beschränken dürfe.

    Zudem werde in der Verordnung auf eine Einreihung nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 abgestellt, welche jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) auf Multifunktionsgeräte nicht anwendbar sei.

    Für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 KN 2006, und dort als Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten, in die Unterposition 8471 60, und dort ggf. als Drucker in die Unterposition 8471 6020, oder in die Position 9009 KN 2006, und dort als elektrostatische Fotokopiergeräte mit Zwischenträger zur Übertagung der Originalvorlage arbeitend in die Unterposition 9009 1200, einzureihen sind, sind neben dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen hier in erster Linie die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, der die Kapitel 84 und 85 umfasst, maßgeblich, während eine Einreihung nach der AV 3, in der geregelt ist, wie Waren, für deren Einreihung zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, einzureihen sind, nur Anwendung findet, wenn die Ware nicht - bereits und daher vorrangig - nach den Vorgaben der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI eingereiht werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 38 ff., Rn. 47 ff., in: juris).

    Denn die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 ist vorliegend ihrerseits ausgeschlossen, da die Multifunktionsgeräte außer ihrer Kopierfunktion und im Fall der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1 auch der Faxfunktion, die jeweils nicht zur Datenverarbeitung gehören, auch mit der Druck- und der Scanfunktion ausgestattet sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 31 ff., 42; Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-376/07, Rn. 36 ff., jeweils in: juris).

    Ob das Gerät in seiner Gesamtheit aber immerhin von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, hängt von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und deren Verhältnis zueinander ab, wobei anhand der objektiven Merkmale der Geräte, wie der Druck- oder der Reprographiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, zu beurteilen ist, ob die Kopierfunktion (und ggf. zusätzlich auch die Faxfunktion der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1) im Vergleich zu den anderen Funktionen - Drucken und (vom Kopieren und Faxen unabhängiges, d.h. "isoliertes") Scannen - zweitrangig oder vielmehr von (zumindest) gleichrangiger Bedeutung ist (bzw. sind) (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, 47, in: juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47 ff., in: juris, letzteres ausdrücklich auch für Multifunktionsgeräte, die Scannen, Drucken, Kopieren und Faxen können).

    Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nichts anderes, insbesondere ist dem Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07, in: juris) nicht zu entnehmen, dass es als maßgebliches Bewertungskriterium für die Gewichtigkeit der Kopierfunktion eines Multifunktionsgerätes - u. a. - darauf ankommt, dass das Gerät mit einem Original-Papiereinzug (nachträglich) ausgestattet werden könnte.

    Zwar stellt der Europäische Gerichtshof u. a. auch auf das Merkmal der Möglichkeit des Vorhandenseins eines automatischen Original-Papiereinzugs ab, zählt dieses aber nur als eines von mehreren für eine Bewertung heranzuziehenden und zudem nicht abschließend genannten Merkmalen auf (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, RS. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, in: juris).

    Da keine der zwei bzw. drei Positionen eine genauere Warenbezeichnung beinhaltet als die jeweils anderen, kommt  AV 3 a) Satz 1 - der nicht bereits nach AV 3 a) Satz 2 unanwendbar ist, weil sich Satz 2 nur auf Teile von in einer gemischten oder zusammengesetzte Ware enthaltene Stoffe oder auf Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht - nicht zur Anwendung und bestimmt sich die Einreihung, da die Multifunktionsgeräte Waren sind, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, zunächst nach AV 3 b) (in diesem Sinne auch: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49 und 56, und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11; jeweils in: juris).

    Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit vergleichbaren Multifunktionsgeräten hat dieser für die Bestimmung der in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden Bestandteile auf das Drucker- und das Scannermodul abgestellt; die Geräte sind nach AV 3 b) nach Maßgabe desjenigen Moduls dieser zwei Module einzureihen, bei dem festgestellt wird, dass es für ihren wesentlichen Charakter bestimmend ist, sofern eine solche Feststellung möglich ist, anderenfalls sind sie nach AV 3 c) derjenigen Position zuzuweisen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt benannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49, in: juris).

    Dieses Einreihungsergebnis steht auch im Einklang mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge geltenden VO (EG) Nr. 400/2006 (zu deren Gültigkeit im Hinblick auf die dort vorgenommene Einreihung vgl.: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und 363/07, Rn. 57 ff.; und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47, jeweils in: juris), wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 4 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Laserdrucken und Laserkopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, bzw. mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge ebenfalls geltenden VO (EG) Nr. 517/1999, wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 2 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Drucken, Fernkopieren und Fotokopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 30 Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer, Drucker und Fernkopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem EDV-Netzwerk (als Drucker, Scanner, Fernkopierer und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, jeweils mit der Begründung, dass das Gerät verschiedene Funktionen hat, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.

  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a. (C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489), Hinweise zur Einreihung von Multifunktionsgeräten in die KN gegeben, und auf der Grundlage dieser Hinweise wären Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren streitigen möglicherweise in die Unterposition 8471 60 20 eingereiht worden, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt worden wären.

    Gestützt auf ihre entsprechenden Erwägungen ersucht die Rechtbank Haarlem den Gerichtshof um eine Klarstellung, ob seine Hinweise im Urteil Kip Europe u. a. zur Zahl der Papierfächer und zum Vorhandensein eines Papiereinzugs so auszulegen sind, dass das Vorhandensein mehrerer Papierfächer und eines Papiereinzugs objektive Merkmale sind, die einen Anhaltspunkt dafür bilden, dass es sich eher um ein Kopiergerät als um eine Druckeinheit handelt?.

    Ist, gestützt auf die Erwägungen der Rechtbank Haarlem, der Zollsatz von 6 % gemäß KN-Code 8443 31 91 nach der Verordnung Nr. 1031/2008 gültig, soweit es sich um Multifunktionsdrucker handelt, die gemäß den Hinweisen des Gerichtshofs im Urteil Kip Europe u. a. in KN-Code 8471 60 20 einzureihen waren, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 eingeführt wurden?.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die betreffende Verordnung der Kommission, mit der Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprografie ausführen können, mit der Begründung in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht wurden, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräten ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführen, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, gültig war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kip Europe u. a., Randnr. 62).

    25 und 26 des vorliegenden Urteils erläutert wurden, dass diese - ebenso wie die Geräte, um die es in der dem Urteil Kip Europe u. a. zugrunde liegenden Rechtssache ging - mehrere Funktionen ausführen, nämlich Scannen, Drucken, Kopieren und manche von ihnen Faxen, wobei keine dieser Funktionen ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

  • BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07

    Einreihung eines Graustufenmonitors

    8471 KN ausgewiesen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN erfüllen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07 --Kip Europe u.a.--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 328, Rz 42; Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2003, 161).

    Nur solche Geräte, deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, führen eine "eigene Funktion" i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus (EuGH-Urteile in HFR 2009, 328, Rz 33, 36; und vom 19. Februar 2009 C-376/07 --Kamino--, ZfZ 2009, 217, Rz 38, 39).

    Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABlEU Nr. 1 346/7), auf deren Anhang --Nr. 2-- das HZA in diesem Zusammenhang verweist, betrifft eine andere Ware und dürfte sich im Übrigen in Anbetracht der Einreihungsgrundsätze der EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 und in ZfZ 2009, 217 nicht aufrechterhalten lassen.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Überdies folgt aus dem Sinn und Zweck der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN, dass mit der in ihr enthaltenen Wendung "sind in die ihrer Funktion entsprechende Position ... einzureihen" nicht gemeint ist, dass eine Funktion vor anderen Funktionen, die von dem einzureihenden Gerät ebenfalls ausgeführt werden und die zur Datenverarbeitung gehören, Vorrang haben soll, sondern, dass verhindert werden soll, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Position 8471 eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33).

    18 und 19, sowie Kip Europe u. a., Randnr. 59).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08

    Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit

    Aus dem Beschluss des EuGH vom 9. Juli 2008 C-477/07 (ZfZ 2009, 46) und aus dem Urteil vom 16. Juli 2009 C-124/08 und C-125/08 (ZfZ 2009, 264) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 21.02.2017 - VII R 2/15

    Einreihung von Waren, die Leuchtdioden (LED) enthalten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46, 139, und Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-123/09

    Roeckl Sporthandschuhe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-9489, Randnr. 26).

    Andernfalls wären sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c derjenigen Position zuzuweisen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt genannt ist (vgl. Urteil Kip Europe u. a., Randnr. 49).

  • BFH, 31.05.2016 - VII R 47/14

    Auslegung von Zollaussetzungsvorschriften

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteile Kip Europe vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07, EU:C:2008:710, ZfZ 2009, 46 und 139; Roeckl Sporthandschuhe vom 29. April 2010 C-123/09, EU:C:2010:237, ZfZ 2010, 190).
  • EuGH, 07.05.2009 - C-150/08

    Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-522/07

    Dinter - Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2008, C-362/07, Kip Europe u. a., Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-215/10

    Pacific World und FDD International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 2614/07

    (Zoll-)Tarifierung eines Schiffsdatenerfassungssystems

  • EuGH, 22.12.2010 - C-273/09

    Premis Medical - Verordnung (EG) Nr. 729/2004 - Einreihung der Ware

  • EuGH, 06.11.2014 - C-546/13

    ADL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer

  • FG München, 24.09.2009 - 14 K 3341/08

    Tarifierung von Computer on Modules

  • FG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4 K 4275/11

    Einreihung von Komponenten von Prozessleitsystemen (Feldbusmodule, zentrale

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 72/10

    Zolltarif: Einreihung einer der Bearbeitung digitaler Audiodateien dienenden

  • EuGH, 11.06.2009 - C-16/08

    Schenker - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 70/10

    Zolltarif: Abgrenzung automatischer Datenverarbeitungsmaschinen und ihrer

  • EuGH, 25.02.2021 - C-772/19

    Bartosch Airport Supply Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht