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   EuGH, 11.12.2012 - C-610/10   

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https://dejure.org/2012,38377
EuGH, 11.12.2012 - C-610/10 (https://dejure.org/2012,38377)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2012 - C-610/10 (https://dejure.org/2012,38377)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - C-610/10 (https://dejure.org/2012,38377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen“

  • Wolters Kluwer

    Beihilfen der spanischen Zentralregierung und autonomer Regierungen an Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfen der spanischen Zentralregierung und autonomer Regierungen an Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 50 000 Euro pro Tag verurteilt, das ab dem heutigen Tag bis zur Durchführung des genannten ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urteil des EuGH nicht umgesetzt: Spanien zur Zwangsgeldzahlung verurteilt - Spanien hätte rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Unternehmens Indosa zurückzufordern müssen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C"499/99 (Slg. 2002, I"6031) - Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18, im Folgenden: Entscheidung 91/1), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfen ergeben, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind,.

    II - Urteil Kommission/Spanien.

    In seinem Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung nicht erfüllt hatte, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich waren, um der genannten Entscheidung nachzukommen, soweit darin die den Unternehmen Indosa, GURSA, MIGSA und Cunosa gewährten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.

    Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Durchführung dieses Urteils.

    Mit Schreiben vom 2. und vom 9. Juni 2010 wies das Königreich Spanien auf die Schritte hin, die es unternommen habe, um das genannte Urteil Kommission/Spanien durchzuführen.

    Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen für Indosa (im Folgenden: fragliche rechtswidrige Beihilfen) impliziere.

    Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen erstattet wurden.

    Infolgedessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem von der Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV versandten ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von Indosa bezieht.

    Zu den Entwicklungen nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist ist die Kommission der Ansicht, dass durch sie die im Urteil Kommission/Spanien festgestellte Vertragsverletzung nicht abgestellt worden sei.

    Jedenfalls ist das Königreich Spanien unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, der Ansicht, zum Nachweis dafür, dass die Entscheidung 91/1 und das Urteil Kommission/Spanien durchgeführt worden seien, reiche es aus, wenn dargetan werde, dass die nationalen Behörden sich gewissenhaft bemüht hätten, die die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen betreffende Forderung in die Forderungstabelle eintragen zu lassen.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht innerhalb der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesen Bestandteilen der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ist zu schließen, dass der mit dem Erhalt der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil fortbesteht, so dass die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Forderungen nach Rückerstattung dieser Beihilfen in die Forderungstabelle nicht ausreicht, um der Entscheidung 91/1 und dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen.

    Da das Königreich Spanien nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung seiner Pflicht, das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchzuführen, tatsächlich beendet ist, ist davon auszugehen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als zehn Jahren andauert, was eine außergewöhnlich lange Zeit ist.

    Eine solche Dauer ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beanstanden, als die Zahl der Empfänger der Beihilfen, die durch die Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, gering war, dass sie in dieser Entscheidung und im Urteil Kommission/Spanien namentlich aufgeführt wurden und dass die genauen zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren.

    Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Zu der in der vorliegenden Rechtssache konstatierten Vertragsverletzung ist festzustellen, dass das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf drei der vier Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung 91/1 sind, durchgeführt wurde.

    Nach alledem ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV am 18. März 2010 versandt hatte, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99), ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Industrias Domésticas, SA, bezieht.

    Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Außerdem ergebe sich aus Randnr. 42 des Urteils vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, Slg. 2000, I-5047), dass die in einer neuen Bestimmung eines Vertrags enthaltenen Regeln nur dann anzuwenden seien, wenn sämtliche Phasen des Vorverfahrens nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt worden seien.

    Zu der Schlussfolgerung, die das Königreich Spanien aus dem Urteil Kommission/Griechenland herleitet und nach der die in einer neuen Vertragsbestimmung aufgestellten Regeln erst dann anwendbar seien, wenn sämtliche Phasen des Vorverfahrens nach Inkrafttreten dieses Verfahrens durchgeführt worden seien, ist festzustellen, dass sie auf einem unzutreffenden Verständnis dieses Urteils beruht.

    Die in dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Kommission/Griechenland ergangen ist, erhobene Einrede der Unzulässigkeit beruhte nämlich auf der Prämisse, dass das Vorverfahren eingeleitet worden sei, bevor der EG-Vertrag in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon in Kraft getreten sei.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht innerhalb der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).

    Hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 118).

    Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 143).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 144).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis sowohl zur festgestellten Zuwiderhandlung als auch zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 146).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, Slg. 2010, I-6869, Randnr. 60, vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 88, sowie vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Randnr. 47).

    Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie der Zeitraum, während dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, und die Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 94).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 14 f., Kommission/Polen, Randnrn. 63 bis 65, sowie vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, Randnr. 36).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung von Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden soll, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht wird, den der Empfänger dieser Beihilfen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die vor der Zahlung der Beihilfen bestehende Lage wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27, und Kommission/Polen, Randnr. 56).

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung von Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden soll, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht wird, den der Empfänger dieser Beihilfen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die vor der Zahlung der Beihilfen bestehende Lage wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27, und Kommission/Polen, Randnr. 56).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-87/02

    Kommission / Italien

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 06.12.2007 - C-280/05

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • EuGH, 13.10.2011 - C-454/09

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine solche Sanktion nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen ist, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, ist diese unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    37 - Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 92), und Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 52).

    39 - Zum Zwangsgeld vgl. Urteil Kommission/Spanien (C-610/10, Randnr. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 42), Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, (C-610/10, Randnr. 131), und Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, Randnrn. 78 und 79).

    68 - Urteil Kommission/Spanien (C-287/01, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    75 - Rechtssache C-610/10 Kommission/Spanien, Randnr. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    3 - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29).

    16 - Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 94) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 49).

    18 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

    21 - Urteile Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57) und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 102).

    59 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    À cet égard, la date de référence pour apprécier l'existence d'un manquement au titre de l'article 260, paragraphe 1, TFUE est celle de l'expiration du délai fixé dans la lettre de mise en demeure émise en vertu de cette disposition (voir arrêts Commission/Espagne, C-610/10, EU:C:2012:781, point 67; Commission/République tchèque, C-241/11, EU:C:2013:423, point 23; Commission/Belgique, C-533/11, EU:C:2013:659, point 32, et Commission/Luxembourg, C-576/11, EU:C:2013:773, point 29).

    Dans ces conditions, la Cour considère que la condamnation du Royaume de Suède au paiement d'une astreinte constitue un moyen financier approprié afin d'assurer l'exécution complète de l'arrêt Commission/Suède (EU:C:2012:192) (voir, en ce sens, arrêts Commission/Italie, C-496/09, EU:C:2011:740, point 45; Commission/Espagne, EU:C:2012:781, point 114, et Commission/Irlande, EU:C:2012:827, point 35).

    À titre liminaire, il convient de rappeler que, eu égard aux objectifs de la procédure prévue à l'article 260, paragraphe 2, TFUE, la Cour est habilitée, dans l'exercice du pouvoir d'appréciation qui lui est conféré par cette disposition, à imposer, de façon cumulative, une astreinte et une somme forfaitaire (voir, en ce sens, arrêts Commission/France, EU:C:2005:444, point 83, et Commission/Espagne, EU:C:2012:781, point 140).

    À cet égard, celui-ci investit la Cour d'un large pouvoir d'appréciation afin de décider de l'imposition ou non d'une telle sanction (arrêt Commission/Espagne, EU:C:2012:781, point 141).

    Quant à la présente affaire, la Cour considère que l'ensemble des éléments juridiques et factuels entourant le manquement constaté constitue un indicateur de ce que la prévention effective de la répétition future d'infractions analogues au droit de l'Union est de nature à requérir l'adoption d'une mesure dissuasive telle que l'imposition d'une somme forfaitaire (voir, en ce sens, arrêts Commission/Grèce, C-369/07, EU:C:2009:428, point 145, et Commission/Espagne, EU:C:2012:781, point 142).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    40 Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Urteile vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42), vom 14. April 2011, Kommission/Polen (C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65), und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

    52 Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die

    Insoweit ist der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 19).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 141, und Kommission/Irland, Randnr. 47).

    Was zweitens die Höhe des Pauschalbetrags angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof diesen so festzusetzen hat, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 146, und Kommission/Spanien, Randnr. 143).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des Verstoßes und der Zeitraum, in dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 144).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 66).

    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 67).

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn sie dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

  • EuG, 17.01.2024 - T-650/22

    Athlet/ EUIPO - Heuver Banden Groothandel (ATHLET) - Unionsmarke -

  • EuG, 24.01.2024 - T-55/23

    Tiendanimal/ EUIPO - Salvana Tiernahrung (SALVAJE)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 28.02.2024 - T-747/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (Compton) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) -

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • EuG, 06.03.2024 - T-639/22

    VF International/ EUIPO - Super Brand Licencing (GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - Vertragsverletzung

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

  • EuGH, 21.09.2017 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller

  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

  • EuG, 29.11.2023 - T-19/22

    Piaggio & C./ EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group (Forme d'un scooter)

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

  • EuG, 26.07.2023 - T-315/22

    Yayla Türk/ EUIPO - Marmara Import-Export (Sütat) - Unionsmarke -

  • EuG, 24.10.2018 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 07.02.2024 - T-74/23

    Oriflame Cosmetics/ EUIPO - Caramé (O)

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

  • EuG, 12.02.2021 - T-19/20

    sprd.net/ EUIPO - Shirtlabor (I love) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

  • EuG, 10.01.2024 - T-505/22

    Levantur/ EUIPO - Fantasia Hotels & Resorts (LUXURY BAHIA PRINCIPE FANTASIA Don

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • EuG, 20.12.2023 - T-221/22

    Pharmaselect International/ EUIPO - OmniActive Health Technologies (LUTAMAX)

  • EuG, 07.12.2022 - T-487/21

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique) - Unionsmarke -

  • EuG, 08.09.2021 - T-489/20

    Eos Products/ EUIPO (Forme d'un récipient sphérique) - Unionsmarke - Anmeldung

  • EuGH, 21.09.2017 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke -

  • EuGH, 07.11.2018 - C-432/17

    O'Brien

  • EuG, 20.12.2023 - T-779/22

    Transport Werk/ EUIPO - Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) - Unionsmarke -

  • EuGH, 16.03.2023 - C-174/21

    Die erste Klage der Kommission wegen doppelter Vertragsverletzung im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

  • EuG, 07.06.2023 - T-735/21

    Batman-Logo: Die Beweismittel, die dem Gericht vorgelegt wurden, beweisen nicht,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • EuG, 21.12.2021 - T-6/20

    Dr. Spiller/ EUIPO - Rausch (Alpenrausch Dr. Spiller) - Unionsmarke -

  • EuG, 24.03.2021 - T-193/18

    Andreas Stihl/ EUIPO - Giro Travel Company (Combinaison des couleurs grise et

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 28.06.2023 - T-145/22

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke -

  • EuG, 08.11.2022 - T-672/21

    Grupa "Lew"/ EUIPO - Lechwerke (GRUPALEW.) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 08.12.2021 - T-593/19

    Zypern/ EUIPO - Fontana Food (GRILLOUMI BURGER)

  • EuG, 17.11.2021 - T-298/19

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures) -

  • EuG, 24.02.2021 - T-61/20

    Sonova/ EUIPO - Digitmarket (B-Direct) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 08.12.2021 - T-595/19

    Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/

  • EuG, 02.06.2021 - T-169/19

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de

  • EuG, 02.06.2021 - T-177/20

    Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke -

  • EuG, 10.02.2021 - T-98/20

    Biochange Group/ EUIPO - mysuperbrand (medical beauty research) - Unionsmarke -

  • EuG, 20.01.2021 - T-844/19

    Apologistics/ EUIPO - Peikert (discount-apotheke.de) - Unionsmarke -

  • EuG, 20.07.2021 - T-500/19

    Coravin/ EUIPO - Cora (CORAVIN)

  • EuG, 01.02.2018 - T-412/14

    Larko / Kommission

  • EuG, 07.10.2015 - T-49/14

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Geschützte

  • EuG, 10.09.2015 - T-91/14

    Schniga / OCVV - Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)

  • EuG, 29.11.2023 - T-53/23

    TVR Automotive/ EUIPO - TVR Italia (TVR)

  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

  • EuG, 09.02.2022 - T-520/19

    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-625/15

    Schniga / CPVO

  • EuG, 08.11.2023 - T-41/23

    Pollen + Grace/ EUIPO - Grace Foods (POLLEN + GRACE)

  • EuG, 04.05.2022 - T-261/21

    Sturz/ EUIPO - Clatronic International (STEAKER) - Unionsmarke -

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/20

    Kneissl Holding/ EUIPO - LS 9 (KNEISSL) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuG, 12.05.2021 - T-70/20

    Metamorfoza/ EUIPO - Tiesios kreives (MUSEUM OF ILLUSIONS)

  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

  • EuG, 10.02.2021 - T-117/20

    El Corte Inglés/ EUIPO - MKR Design (PANTHÉ)

  • EuG, 10.02.2021 - T-821/19

    Herlyn und Beck/ EUIPO - Brillux (B.home) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 17.05.2023 - T-267/22

    Consulta/ EUIPO - Karlinger (ACASA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 15.09.2021 - T-207/20

    Residencial Palladium/ EUIPO - Palladium Gestion (PALLADIUM HOTELS & RESORTS)

  • EuG, 01.09.2021 - T-96/20

    Gruppe Nymphenburg Consult/ EUIPO (Limbic[R] Types) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.12.2020 - T-30/20

    Promed/ EUIPO - Centrumelektroniki (Promed)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-353/12

    Kommission / Italien

  • EuG, 04.05.2022 - T-4/21

    Advanced Superabrasives/ EUIPO - Adi (ASI ADVANCED SUPERABRASIVES)

  • EuG, 28.04.2021 - T-300/20

    Nosio/ EUIPO - Tros del Beto (ACCUSÌ)

  • EuG, 02.02.2022 - T-116/21

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (WILD)

  • EuG, 08.09.2021 - T-461/20

    SBG/ EUIPO - VF International (GEOGRAPHICAL NORWAY)

  • EuG, 09.06.2021 - T-398/20

    Riviera-Airport/ EUIPO - Aéroports de la Côte d'Azur (RIVIERA AIRPORT)

  • EuG, 08.12.2021 - T-556/19

    Zypern/ EUIPO - Fontana Food (GRILLOUMI)

  • EuG, 09.06.2021 - T-396/20

    Riviera-Airport/ EUIPO - Aéroports de la Côte d'Azur (RIVIERA AIRPORTS)

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