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   EuGH, 11.12.2014 - C-249/13   

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https://dejure.org/2014,38911
EuGH, 11.12.2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,38911)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,38911)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 (https://dejure.org/2014,38911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Boudjlida

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch eines illegal ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch eines illegal ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Boudjlida

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif de Pau - Auslegung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 233
  • DÖV 2015, 162
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    In dieser Richtlinie wird jedoch nicht festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen der Anspruch der Drittstaatsangehörigen auf rechtliches Gehör vor einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 40 und 41).

    Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

    Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, einen Anspruch darauf, in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren gehört zu werden, nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ableiten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 44).

    Dieser Anspruch gehört vielmehr untrennbar zur Wahrung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 45).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 46).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

    Sind weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Beachtung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Verteidigungsrechte, u. a. was die Festlegung von Verfahrensmodalitäten betrifft, zu gewährleisten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).

    Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils Mukarubega (EU:C:2014:2336) im Hinblick darauf, dass die Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115 in engem Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht, eine Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahin, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie beabsichtigt, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zugleich eine Entscheidung, mit der ein illegaler Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, den Betroffenen zwingend in der Weise anhören müsste, dass es ihm ermöglicht wird, seinen Standpunkt speziell zu der letztgenannten Entscheidung geltend zu machen, als unzulässig angesehen, da der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, ist somit grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 46).

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, und G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Bei der Beurteilung der Modalitäten, nach denen ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Rückkehrentscheidung wahrnehmen können muss, ist das Ziel der Richtlinie 2008/115, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 30).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-249/13
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, und Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

    Neben dem Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744), in dessen Zusammenhang das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen steht, vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    In der italienischen Fassung der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird manchmal der Begriff "diritto al contraddittorio" ("Recht auf Anhörung") (vgl. z. B. Urteil vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82, 85 und 87), gelegentlich der Begriff "diritto di essere sentiti" ("Recht, gehört zu werden") (vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 27, 28 und 32, oder vom 17. März 2016, Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:175, Rn. 21 und 35) oder auch der Begriff "diritto di essere ascoltato"(ebenfalls "Recht, gehört zu werden") verwendet (vgl. z. B. Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 1, 28 und 30, der letztgenannte Begriff entspricht dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] verwendeten Begriff und entspricht wörtlich den oben genannten Begriffen, die in den französischen, englischen, deutschen und spanischen Fassungen verwendet werden).

    14 Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 36), vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), vom 17. Juli 2014, Y. S. u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 32 und 33).

    21 Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).

    Siehe dazu auch Rn. 59 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    24 Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37).

    25 Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 39 und 40).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 42).

    28 Vgl. Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 53), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 45).

    Unter Berufung auf den Äquivalenzgrundsatz könnte vielleicht geltend gemacht werden, dass dieser Grundsatz einem Mitgliedstaat die Festsetzung von Verfahrensmodalitäten untersagt, die für Anträge auf internationalen Schutz, die auf das Unionsrecht gestützt werden, weniger günstig sind als für Anträge, die auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 ("Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand") der Richtlinie 2008/115 bei deren Umsetzung zum einen in gebührender Weise das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und zum anderen den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhalten (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 48).

    Insoweit obliegt es Letzterem, bei seiner Anhörung mit der zuständigen nationalen Behörde zu kooperieren, um ihr alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation zu geben, insbesondere jene, die es rechtfertigen können, dass von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 hat die zuständige nationale Behörde, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zieht, u. a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 49, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 103).
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