Rechtsprechung
EuGH, 12.01.2006 - C-183/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
EAGFL - Entscheidung 2003/102/EG - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sektor Kulturpflanzen
- Europäischer Gerichtshof
Deutschland / Kommission
EAGFL - Entscheidung 2003/102/EG - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Sektor Kulturpflanzen
- EU-Kommission
Deutschland / Kommission
Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss (vgl. Randnr. 47)
- EU-Kommission
Deutschland / Kommission
Landwirtschaft , EAGFL , Agrarstrukturen
- Wolters Kluwer
Rüge der Unzuverlässigkeit des Liegenschaftsbuchs durch die Kommission; Kontrollen durch Dienststellen der Kommission hinsichtlich Beihilfemaßnahmen für Erzeuger des Sektors Kulturpflanzen in den brandenburgischen Landkreisen Märkisch-Oderland und Uckermark; Vorwurf der ...
- Judicialis
EG Art. 230; ; Entscheidung 2003/102/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zum Ausschlus... s bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben; ; Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 7 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 20; ; Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik Art. 5 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Art. 6
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. April 2003
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/102/EG der Kommission vom 14. Februar 2003 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 19.09.2002 - C-377/99
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-183/03
52 Die Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-377/99 (Deutschland/Kommission, Slg. 2002, I-7421, Randnr. 99), nach denen die Kommission zu Recht habe davon ausgehen können, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL ohne eine Vermessung bestimmter landwirtschaftlicher Parzellen groß gewesen sei, seien im vorliegenden Fall unerheblich.Auch wenn im vorliegenden Verfahren die landwirtschaftlichen Flächen nicht mit mehreren Kulturen bestellt gewesen seien, seien die Feststellungen des Gerichtshofes im oben genannten Urteil Deutschland/Kommission erheblich, da, wie es bei den polykulturellen Flächen der Fall gewesen sei, keine Übereinstimmung zwischen den landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Katasterflächen bestehe.
62 Im Übrigen durfte die Kommission auch auf das oben genannte Urteil Deutschland/Kommission Bezug nehmen.
- EuGH, 18.09.2003 - C-346/00
Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-183/03
Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die tatsächliche Durchführung seiner Kontrollen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Unrichtigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. u. a. Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-346/00, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2003, I-9293, Randnr. 35). - EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.01.2006 - C-183/03
Dabei handelt es sich jedoch um einen bloßen Schreibfehler, der die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung unberührt lässt (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-196/99 P, Aristrain/Kommission, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 115), weil die deutsche Regierung zu keiner Zeit einen Zweifel daran hatte, dass das Verfahren die den Haushaltsjahren 2000 und 2001 entsprechenden Erntejahre 1999 und 2000 betraf.
- EuGH, 24.04.2008 - C-418/06
Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen - …
Somit konnte der Widerspruch zwischen diesen beiden Informationsquellen als Ungereimtheit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2002, Deutschland/Kommission, C-377/99, Slg. 2002, I-7421, Randnr. 48, sowie vom 12. Januar 2006, Deutschland/Kommission, C-183/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.