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   EuGH, 12.01.2017 - C-28/16   

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EuGH, 12.01.2017 - C-28/16 (https://dejure.org/2017,762)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2017 - C-28/16 (https://dejure.org/2017,762)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - C-28/16 (https://dejure.org/2017,762)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MVM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9, 26, 167, 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nicht wirtschaftlichen ...

  • IWW

    Art. 2, 9, 26, 167, 168, 173 der Richtlinie 2006/112/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 , 9 , 26 , 167, 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nicht wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    MVM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9, 26, 167, 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen ...

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 9
    Ungarn, Holding, Tochtergesellschaft, Vorsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    MVM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9, 26, 167, 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Steuerpflichtiger, der zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Das Recht auf Abzug der für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der auf der Ausgangsstufe versteuerten, zum Abzug berechtigenden Umsätze gehören (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass insbesondere das Recht auf Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie - unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin - unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, kein Mehrwertsteuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2006/112 und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 167 dieser Richtlinie berechtigt ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Erwerb finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist (Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellen, wenn sie die Durchführung von Transaktionen einschließen, die gemäß Art. 2 dieser Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof schon in Rn. 24 des Urteils vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), festgestellt hat, ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen wird, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und - als solche - Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Nun hat der Gerichtshof schon festgestellt, dass die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112 fällt (Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 59).

    Sollte das vorlegende Gericht schließlich bei der in den Rn. 38 und 40 des vorliegenden Beschlusses angesprochenen Prüfung feststellen, dass sich einige der fraglichen Dienstleistungen zugleich auf die wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten von MVM beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 nicht regelt, welche Methoden oder Kriterien die Mitgliedstaaten anwenden müssen, wenn sie Bestimmungen erlassen, die eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge danach zulassen, ob sich die entsprechenden Aufwendungen auf wirtschaftliche oder auf nicht wirtschaftliche Tätigkeiten beziehen (Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 33).

    Sie müssen also darauf achten, dass die Berechnung des Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 34 und 37).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Dieses Recht kann für die gesamte Vorsteuer auf die vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sein müssen (Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-246/08

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof schon festgestellt, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen als "wirtschaftlich" angesehen wird, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Nun hat der Gerichtshof schon festgestellt, dass die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112 fällt (Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30, und vom 29. Oktober 2009, SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 59).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Insoweit genügt der Hinweis, dass Unternehmern zum einen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre Tätigkeiten am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 46) und dass zum anderen der Grundsatz der Steuerneutralität nicht bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der die Wahl zwischen zwei Umsätzen hat, sich für den einen entscheiden und die Wirkungen des anderen geltend machen kann (Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, EU:C:2001:526, Rn. 33).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Insoweit genügt der Hinweis, dass Unternehmern zum einen die Organisationsstrukturen und die Geschäftsmodelle, die sie als für ihre Tätigkeiten am besten geeignet erachten, im Allgemeinen frei wählen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais, C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 46) und dass zum anderen der Grundsatz der Steuerneutralität nicht bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der die Wahl zwischen zwei Umsätzen hat, sich für den einen entscheiden und die Wirkungen des anderen geltend machen kann (Urteil vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, EU:C:2001:526, Rn. 33).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-102/00

    Welthgrove

    Auszug aus EuGH, 12.01.2017 - C-28/16
    Daraus folgt, dass einfache Eingriffe einer Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften, ohne die Durchführung von Transaktionen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2001, Welthgrove, C-102/00, EU:C:2001:416, Rn. 16 und 17).
  • BFH, 12.02.2020 - XI R 24/18

    Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 753, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 30 f.; jeweils m.w.N.).

    b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 23; Cibo Participations, EU:C:2001:495, UR 2001, 500, Rz 31; Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, HFR 2012, 1119, Rz 36; Ryanair, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 31; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 39).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Nach Art. 2 der Richtlinie unterliegen von den im Gebiet eines Mitgliedstaats erbrachten Dienstleistungen nämlich nur die Leistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer (Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM, C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 24).

    Dieses Recht kann für die gesamte Vorsteuer auf die vorausgehenden Umsätze sofort ausgeübt werden (Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM, C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 26).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM, C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 22/18

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Richtlinie 2006/112/EG dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C&D Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 30 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 31).

    b) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C&D Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 32).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, Rz 23; Cibo Participations, EU:C:2001:495, Rz 31; Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11, EU:C:2012:557, Rz 36; Ryanair, EU:C:2018:834, Rz 31; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683" Rz 29; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 26; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 60).

  • BFH, 15.02.2023 - XI R 24/22

    Zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding (Nachfolgeentscheidung zum

    Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 - C-320/17, EU:C:2018:537, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 - C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 - C-502/17, EU:C:2018:888, Rz 30; Finanzamt R vom 08.09.2022 - C-98/21, EU:C:2022:645, Rz 41; EuGH-Beschluss MVM vom 12.01.2017 - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 30 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 31).

    Der Begriff "Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft" ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 31 f.; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 42; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 33), soweit ein solcher Eingriff als Umsatz gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt, wie z.B. die entgeltliche Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden oder technischen Dienstleistungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schifffahrt, EU:C:2015:496, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; Finanzamt R, EU:C:2022:645, Rz 42 f.; EuGH-Beschluss MVM, EU:C:2017:7, Rz 32 f.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames

    15 Ein unentgeltliches ("einfaches") Eingreifen reicht daher nicht aus, wenn daneben gar keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze vorliegen, vgl. Beschlüsse vom 12. Juli 2001, Welthgrove (C-102/00, EU:C:2001:416, Rn. 16 und 17), und vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 34).

    Im Fall MVM war jedoch, anders als im vorliegenden Fall, der Zusammenhang der Eingangsleistungen mit dem operativen Geschäft überhaupt zweifelhaft, vgl. Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 39).

    21 In der Rechtssache MVM hat der Gerichtshof entschieden, dass eine gemischte Holding, die gegenüber ihren Töchtern keine steuerpflichtigen Geschäftsführungsleistungen erbringt und daneben andere Umsätze aus einem eigenen operativen Geschäft (Vermietung von Elektrizitäts- und Gasnetzen) erzielt, von den Kosten, die ihr für den Einkauf von Beratungsleistungen entstanden sind, nur anteilig Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn sich diese als Gemeinkosten für den operativen Zweig ihres Geschäfts ansehen lassen, vgl. Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 46 und 47).

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteile Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, Rz 32; EuGH-Beschluss MVM - C-28/16, EU:C:2017:7, Rz 32 f., jeweils m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 268, 351, Rz 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23), und Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 29).

    19 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23), und Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442

    Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem

    Das Bundesverwaltungsgericht habe eine entsprechende Auslegung in ständiger Rechtsprechung bereits auf Grundlage der vor dem 21. August 2019 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorgenommen (m.V.a. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 = NVwZ 20191 483; BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17; BVerwG, Urt. v. 27.7.2017 - C 28/16 = NVwZ 2018, 409), als die Rechtsgrundlage für die (unionsrechtlich gebotene) Einzelfallentscheidung zum Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots noch gar nicht explizit vorhanden gewesen sei und erst aufwändig durch richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG a.F. habe gewonnen werden müssen.
  • FG Hamburg, 28.12.2020 - 6 K 214/18

    Umsatzsteuer: Funktionsholding als umsatzsteuerlicher Unternehmer

    Das setzt Lieferungen und Leistungen voraus, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausführt; unentgeltliche Managementleistungen begründen keine Unternehmereigenschaft und damit auch kein Vorsteuerabzugsrecht (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2017, C-28/16, MVM).

    Maßgeblich für eine Versagung des Vorsteuerabzugs ist nicht die ggf. teilweise Eigennützigkeit einer Leistung, sondern die fehlende Entgeltlichkeit der Leistungen, mithin eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2017, C-28/16, MVM).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

    9 Beschluss vom 12. Januar 2017, MVM (C-28/16, EU:C:2017:7, Rn. 28), Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 40), vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden (C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 34), vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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