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   EuGH, 12.01.2023 - C-154/21   

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https://dejure.org/2023,82
EuGH, 12.01.2023 - C-154/21 (https://dejure.org/2023,82)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-154/21 (https://dejure.org/2023,82)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-154/21 (https://dejure.org/2023,82)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données personnelles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Auskunftsrecht der betroffenen Person über ihre Daten - Informationen über die Empfänger oder Kategorien von ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    RW/Österreichische Post - Zum Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO: Empfänger-Identität

  • kanzlei.biz

    Recht auf Auskunft über Empfänger von personenbezogenen Daten

  • ra.de
  • doev.de PDF

    RW - Informationen über den Empfänger personenbezogener Daten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: RW/Österreichische Post

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO umfasst regelmäßig auch Identität der Empfänger personenbezogener Daten

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch

  • lto.de (Pressebericht, 12.01.2023)

    DSGVO-Auskunftsanspruch bejaht: Unternehmen müssen konkrete Identität von Datenempfängern offenlegen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrecht auf Datenauskunft bekräftigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Auskunft nach DSGVO müssen Empfänger von Daten konkret benannt werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    In DSGVO-Auskunft müssen Datenempfänger konkret benannt werden, Kategorien reichen nicht aus

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 973
  • NVwZ 2023, 319
  • EuZW 2023, 226
  • K&R 2023, 118
  • NZG 2023, 437
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Hierzu weist es darauf hin, dass die im Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, EU:C:2009:293), angestellten Erwägungen, die auf den Zweck des in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Auskunftsrechts abstellten, auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO übertragen werden könnten, insbesondere da sich aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der DSGVO ableiten lasse, dass der Unionsgesetzgeber das Schutzniveau gegenüber dieser Richtlinie nicht habe herabsetzen wollen.

    Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), insbesondere ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49).

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben oder im Schadensfall den in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), insbesondere ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49).

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben oder im Schadensfall den in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung dieses Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), insbesondere ob sie gegenüber Empfängern offengelegt wurden, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49).

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"), ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44, sowie vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57), sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auszuüben oder im Schadensfall den in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 52).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts ist zudem derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen muss, damit das Auskunftsrecht gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Deutsche Post, C-496/17, EU:C:2019:26, Rn. 57).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Wie der Gerichtshof in Rn. 172 des Urteils vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559), im Wesentlichen bekräftigt hat, muss dieses Recht nämlich im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Was schließlich das Ziel betrifft, das mit der DSGVO verfolgt wird, ist festzustellen, dass diese Verordnung, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 207).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Was schließlich das Ziel betrifft, das mit der DSGVO verfolgt wird, ist festzustellen, dass diese Verordnung, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 207).
  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-154/21
    Insoweit werden - wie der Generalanwalt in Nr. 14 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - mit dem durch die DSGVO geschaffenen allgemeinen Rechtsrahmen die Erfordernisse umgesetzt, die sich aus dem durch Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten ergeben, insbesondere die ausdrücklich in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Erfordernisse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 40).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Insbesondere geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein gleichmäßiges und hohes Niveau des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 101, sowie vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29).

    Mithin gehören Art. 12 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu den Bestimmungen, die das Auskunftsrecht sowie die Transparenz über die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 42).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Somit muss es der betroffenen Person durch die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Konkret bedingt das in Art. 15 Abs. 1 (Hs. 2 lit. c) DSGVO vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (EuGH Urt. v. 12.1.2023 - C-154/21, NJW 2023, 973, Ls.) .
  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen personenbezogene Daten, die die fragliche Person betreffen, offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 46).

    Folglich handelt es sich bei Art. 15 Abs. 1 DSGVO um eine derjenigen Bestimmungen, die die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten sollen (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 42): Ohne diese Transparenz wäre die betroffene Person nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten zu beurteilen und die namentlich in den Art. 16 bis 18, 21, 79 und 82 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland

    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung dieser Vorschriften des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 29).
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

    Damit korrespondiert auch sein Hinweis in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte sein Auskunftsverlangen noch nicht vollständig erfüllt habe, weil sie ihm - entsprechend der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 12.1.2023 - C-154/21) - die konkreten Empfänger der "gescrapten" Daten noch nicht benannt habe, obwohl sie mit Hilfe von sog. Logfiles nachvollziehen könne, wann und von wem seine Telefonnummer mit den anderen Daten seines Profils zusammengeführt worden sei.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.1.2023 (C-154/21, NJW 2023, 973) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs anführt, kann auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

    Damit korrespondiert auch sein Hinweis in der Berufungsbegründung, dass die Beklagte sein Auskunftsverlangen noch nicht vollständig erfüllt habe, weil sie ihm - entsprechend der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 12.1.2023 - C-154/21) - die konkreten Empfänger der "gescrapten" Daten noch nicht benannt habe, obwohl sie mit Hilfe von sog. Logfiles nachvollziehen könne, wann und von wem seine Telefonnummer mit den anderen Daten seines Profils zusammengeführt worden sei.

  • LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22

    SCRAPING - Datenschutzverstöße von Facebook im Zusammenhang mit dem Scraping von

    Dabei ist Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. c) DSGVO dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen (EuGH, Urteil vom 12.01.2023, C-154/21, Celex-Nr. 62021CJ0154, Rz. 51).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

    Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (trotz ihres missverständlichen Wortlauts) grundsätzlich ein Anspruch auf Mitteilung der Identität der konkreten Empfänger und nicht nur der Kategorien von Empfängern, es sei denn, dass die Informationserteilung über konkrete Empfänger nicht möglich oder der Auskunftsantrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist (EuGH, Urteil vom 12.1.2023, C-154/21, NVwZ 2023, 319, 321).
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • LG Baden-Baden, 24.08.2023 - 3 S 13/23

    Verstoß gegen DSGVO durch Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • LG München I, 14.03.2024 - 44 O 3464/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Klageantrag, Technische und organisatorische

  • LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23

    Ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO liegt immer dann vor, wenn

  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2024 - 15a K 4469/22

    Rückkehrentscheidung; Berücksichtigungspflicht; Wohl des Kindes; familiäre

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 184/22

    Bemessung des immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • AG Waldbröl, 12.01.2023 - 3 C 100/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des

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