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   EuGH, 12.01.2023 - C-42/21 P   

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EuGH, 12.01.2023 - C-42/21 P (https://dejure.org/2023,86)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-42/21 P (https://dejure.org/2023,86)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-42/21 P (https://dejure.org/2023,86)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Schienengüterverkehrsmarkt - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Zugang dritter Unternehmen zu den vom staatlichen Bahnunternehmen Litauens betriebenen Infrastrukturen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Schienengüterverkehrsmarkt - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Zugang dritter Unternehmen zu den vom staatlichen Bahnunternehmen Litauens betriebenen Infrastrukturen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem eine Geldbuße von rund 20 Millionen Euro gegen das staatliche litauische Eisenbahnunternehmen verhängt wurde

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: EuGH bestätigt Geldbuße iHv 20 Mio EUR gegen litauisches Eisenbahnunternehmen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 285
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt LG, dem Gericht seien in den Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils dadurch Rechtsfehler unterlaufen, dass es für die Feststellung, ob die behauptete missbräuchliche Praxis vorliege, eine Anwendung der in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eingeführten Prüfung zu Unrecht abgelehnt habe.

    Erstens existiere - entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils - weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache, in der das vom Gericht angeführte Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, keine Regel, wonach die in diesem Urteil aufgestellten Kriterien nur anwendbar seien, wenn die Notwendigkeit bestehe, für ein beherrschendes Unternehmen den Anreiz aufrechtzuerhalten, in die Errichtung grundlegender Infrastrukturen zu investieren.

    Viertens gebe es entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 91 und 93 des angefochtenen Urteils keine rechtliche Regel, der zufolge die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht anwendbar seien, wenn sich die beherrschende Stellung aus einem staatlichen Monopol ergebe.

    Die Abwägung der Interessen dieser beiden Unternehmen sei der zentrale Gedanke der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eingeführten Prüfung.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund greift LG insbesondere die Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils mit der Begründung an, das Gericht habe, indem es eine Anwendung der in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien auf die vorliegende Rechtssache abgelehnt habe, ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium herangezogen, um zu beurteilen, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege.

    In Rn. 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie nicht geprüft habe, ob das streitige Verhalten, das - wie sich aus Rn. 84 dieses Urteils entnehmen lasse - in der Beseitigung des Gleisabschnitts als solcher bestanden habe, die Voraussetzungen erfüllt habe, die die Unentbehrlichkeit der Dienstleistung, deren Zugang verweigert worden sei, und die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs beträfen und die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgeführt würden.

    In den Rn. 90 bis 98 des Urteils hat das Gericht dieses Ergebnis anhand des Zweckzusammenhangs der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten außergewöhnlichen Umstände begründet, der darin liege, sicherzustellen, dass die einem beherrschenden Unternehmen auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewährleisten, nicht letztlich dadurch den Wettbewerb beeinträchtige, dass der ursprüngliche Anreiz des Unternehmens, eine solche Infrastruktur zu errichten und in die Infrastrukturen zu investieren, verringert werde.

    Das Gericht hat daraus im Wesentlichen abgeleitet, dass die aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangene Rechtsprechung dann keine Anwendung finden könne, wenn - wie es vorliegend der Fall sei - der geltende Rechtsrahmen dem beherrschenden Unternehmen bereits eine Lieferverpflichtung auferlege oder sich die beherrschende Stellung aus einem gesetzlichen Monopol ergebe, zumal wenn die in Rede stehende Infrastruktur dem Staat gehöre und mit öffentlichen Mitteln errichtet und entwickelt worden sei.

    Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt hat und die es in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet gewesen wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen gewesen wäre, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich gewesen wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für die Infrastruktur bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 43 und 44).

    Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände der Rechtssache bedingt, in der dieses Urteil ergangen ist.

    Erstens muss, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 bis 82 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat, die Fallgestaltung der Zerstörung einer Infrastruktur durch ein beherrschendes Unternehmen aber von der Fallgestaltung einer Zugangsverweigerung im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung unterschieden werden.

    Die vorliegende Rechtssache wirft damit entgegen dem Vorbringen von LG kein "Problem des Zugangs" zu einer Infrastruktur im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung auf.

    Zweitens lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls entnehmen, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien dazu dienen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen eines unverfälschten Wettbewerbs einerseits sowie der Vertragsfreiheit und dem Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens andererseits herzustellen.

    In diesem Sinne finden die Kriterien bei einer Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur Anwendung, die im Eigentum des beherrschenden Unternehmens steht und von ihm durch eigene Investitionen für seine eigene Tätigkeit aufgebaut wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).

    Das Gericht hat also rechtsfehlerfrei in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien keine Anwendung finden, wenn das beherrschende Unternehmen einer Pflicht unterliegt, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beseitigung des Gleisabschnitts entgegen der Argumentation von LG nicht als Verweigerung des Zugangs im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung, sondern gegebenenfalls als eine eigenständige Form des Missbrauchs anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).

    Daher sind die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien für die Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens nicht anwendbar.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), sowie danach die Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239), ergangen seien.

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt daher eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist, ist allen besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt hat und die es in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet gewesen wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen gewesen wäre, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich gewesen wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für die Infrastruktur bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 43 und 44).

    Es ging dort um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45).

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich diese Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Fallgestaltung bezieht, in der der Zugang zu einer Infrastruktur verweigert wird und das beherrschende Unternehmen die von ihm entwickelte Infrastruktur durch diese Verweigerung letztlich seinem eigenen Gebrauch vorbehält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).

    In diesem Sinne finden die Kriterien bei einer Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur Anwendung, die im Eigentum des beherrschenden Unternehmens steht und von ihm durch eigene Investitionen für seine eigene Tätigkeit aufgebaut wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).

    Ungeachtet dessen hat eine solche Verpflichtung zur Folge, dass das beherrschende Unternehmen den Zugang zu dieser Infrastruktur - gegebenenfalls unbeschadet seiner Freiheit in der Gestaltung der Bedingungen eines solchen Zugangs - nicht regelrecht verweigern darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 136).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 137).

    Außerdem ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch bestimmte Pflichten gebunden, zu denen die Begründungspflicht gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 136).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 137).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Außerdem ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch bestimmte Pflichten gebunden, zu denen die Begründungspflicht gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C-440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 138).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beseitigung des Gleisabschnitts entgegen der Argumentation von LG nicht als Verweigerung des Zugangs im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung, sondern gegebenenfalls als eine eigenständige Form des Missbrauchs anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beseitigung des Gleisabschnitts entgegen der Argumentation von LG nicht als Verweigerung des Zugangs im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung, sondern gegebenenfalls als eine eigenständige Form des Missbrauchs anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Nach Rn. 23 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), die vom Gericht angeführt worden sei, müsse der Umstand, dass eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden sei, lediglich berücksichtigt werden.
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lietuvos gele?¾inkeliai AB (im Folgenden: LG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (T-814/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:545), mit dem das Gericht zum einen ihre Klage abgewiesen hat, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 6544 final der Kommission vom 2. Oktober 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (Sache AT.39813 - Baltic Rail) (im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet war, und zum anderen den Betrag der gegen LG durch den Beschluss verhängten Geldbuße auf 20 068 650 Euro herabgesetzt hat.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
    Insofern unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (T-851/14, EU:T:2018:929), sowie danach die Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238), und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239), ergangen seien.
  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    43 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 153), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 In diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 In diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    46 In diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 44), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79).

    48 In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45 ff.), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78 ff.).

    80 In diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Cette conclusion n'est pas infirmée par le récent arrêt du 12 janvier 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission (C-42/21 P, EU:C:2023:12), rendu après la clôture de la phase orale de la procédure dans la présente affaire, mais qui a confirmé l'analyse du Tribunal dans l'arrêt du 18 novembre 2020, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission (T-814/17, EU:T:2020:545).

    Dans cette affaire, qui concernait la suppression d'une voie ferrée, la Cour a jugé que l'hypothèse de la destruction d'une infrastructure par une entreprise dominante, situation dans laquelle l'infrastructure devient inévitablement inutilisable non seulement par les concurrents, mais également par l'entreprise dominante elle-même, doit être distinguée de celle d'un refus d'accès, au sens de la jurisprudence issue de l'arrêt Bronner (arrêt du 12 janvier 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, points 81 et 83).

    Elle a également conclu que le Tribunal n'avait pas commis d'erreur de droit en jugeant, en substance, que, eu égard à leur finalité, lesdits critères n'ont pas vocation à s'appliquer lorsque, dans une situation de destruction d'infrastructure, l'infrastructure en cause a été financée au moyen non pas d'investissements propres à l'entreprise dominante, mais de fonds publics et que cette entreprise n'est pas la propriétaire de cette infrastructure (arrêt du 12 janvier 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Commission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, points 86 et 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    23 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission (C-123/16 P, im Folgenden: Urteil Orange Polska, EU:C:2018:590, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Lietuvos gelezinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 148 bis 162).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21

    Kommission/ Dansk Erhverv

    69 Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Anhang VII des Statuts der

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos gelezinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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