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   EuGH, 12.01.2023 - C-702/20, C-17/21   

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https://dejure.org/2023,88
EuGH, 12.01.2023 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2023,88)
EuGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2023,88)
EuGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - C-702/20, C-17/21 (https://dejure.org/2023,88)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DOBELES HES

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt - Unterbliebene ...

  • Betriebs-Berater

    Dobeles HES - Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt - Unterbliebene ...

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Beihilfen: Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Sodann vertritt die Kommission unter Berufung auf Rn. 17 des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), allgemein die Auffassung, dass es aus unionsrechtlicher Sicht keine Rolle spiele, ob eine staatliche Beihilfe von einem Gericht oder einer anderen Behörde, insbesondere einer Verwaltungsbehörde, gewährt werde.

    Insoweit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589, dass in dieser Bestimmung für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist darauf abgestellt wird, wann die Beihilfe dem Empfänger gewährt wurde, und nicht auf den Tag des Erlasses einer Beihilferegelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 81).

    Überdies ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist davon auszugehen, dass die betreffende Beihilfe dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde (Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 82).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Folglich kann ein Vorteil, der bestimmten Unternehmen gewährt wird, schon vor der vollständigen Liberalisierung des betreffenden Marktes den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 49).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht befugt ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits zu würdigen oder die von ihm ausgelegten Unionsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bereich staatlicher Beihilfen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht insbesondere Auslegungshinweise geben, anhand deren es festzustellen vermag, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Der Gerichtshof darf sich nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis der Genauigkeit in besonderem Maß im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat, ausdrücklich aufgeführt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst die Aufgabe, die das Unionsrecht den nationalen Gerichten bei der Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuweist, insbesondere die Verpflichtung, dann, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachgekommen ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 68).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 69).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-586/18

    Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Schließlich beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C-586/18 P, EU:C:2020:152); darin habe der Gerichtshof entschieden, dass die Italienische Republik mittels eines Urteils des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) einem Erbringer von Busverkehrsdiensten eine staatliche Beihilfe in Form einer Ausgleichsleistung für seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt habe.

    So war in der Rechtssache, zu der das Urteil vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C-586/18 P, EU:C:2020:152), ergangen ist, die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in einer Entscheidung der italienischen Behörden vorgesehen (vgl. Rn. 17 dieses Urteils).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Erstens ist zu der Voraussetzung, dass die Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, festzustellen, dass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausgleichsmechanismus durch Gesetz eingeführt wurde und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 50).

    Als "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind auch Gelder anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Erstens ist zu der Voraussetzung, dass die Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, festzustellen, dass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausgleichsmechanismus durch Gesetz eingeführt wurde und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Vent de colère!, C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 50).

    Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

    Auszug aus EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
    Die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine "aus staatlichen Mitteln" gewährte Beihilfe eingestuft werden, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

  • EuGH, 07.09.2016 - C-228/15

    Velikova

  • EuGH, 16.09.2021 - C-850/19

    FVE Holýsov I u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31).

    Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel - nur um diese Voraussetzung geht es in der vorliegenden Rechtssache - ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteile vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32).

    Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Maßnahmen durch Gesetz eingeführt wurden und daher dem betreffenden Mitgliedstaat zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 33).

    Bei diesen beiden Kriterien handelt es sich um alternative Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38, 39 und 42).

    In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland jedoch erklärt, dass sie im Licht des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), und insbesondere in Anbetracht der Feststellung, dass die beiden Kriterien des Begriffs "staatliche Mittel" alternativ seien (siehe oben, Rn. 36), ihr Vorbringen im Rahmen dieses Teils zurücknehme, was im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.

    Nach der Rechtsprechung kommen Beträge, die aus einem von Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf "staatliche Mittel" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die mit der obligatorischen Abgabe verbundene finanzielle Last von einer "bestimmten Personengruppe" getragen werden kann (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36), so dass, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, nicht verlangt wird, dass es sich bei den Zahlungsverpflichteten um die Endverbraucher handelt.

    Zweitens macht die Kommission in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme vom 30. März 2023 geltend, dass das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), die bisherige Rechtsprechung zum beihilferechtlichen Begriff der "Abgabe" präzisiert habe.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), klargestellt, dass das Kriterium des Vorliegens einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben die Feststellung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ermöglichen kann, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass das Kriterium der ständigen staatlichen Kontrolle der Gelder ebenfalls erfüllt ist (siehe oben, Rn. 36).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1), entschieden hat, dass eine nationale Regelung, wonach ein zugelassenes Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu einem höheren Preis als dem Marktpreis zu kaufen, und wonach die sich daraus ergebenden Mehrkosten durch eine von den Endverbrauchern getragene obligatorische Abgabe finanziert werden, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das Urteil Dobeles die Erwägungen des Gerichts entkräfte, da die Gleichstellung des ständigen Schiedsgerichts der RAE mit einem ordentlichen Gericht, selbst wenn sie als gegeben angesehen würde, nicht dazu führen könne, dem griechischen Staat den Vorteil zuzurechnen, der Mytilinaios durch den Schiedsspruch gewährt worden sei.

    Meiner Meinung nach schließt der Gerichtshof im Urteil Dobeles lediglich aus, dass eine staatliche Beihilfe einem Gericht zugerechnet werden kann; er schließt jedoch nicht aus, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Beihilfe gewährt wird, dem Staat selbst zugerechnet werden können.

    Ich halte es daher für erforderlich, in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Auswirkungen das Urteil Dobeles auf die Möglichkeit haben kann, dem griechischen Staat den Ausgang des im vorliegenden Fall durchgeführten Schiedsverfahrens zuzurechnen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Dobeles ergangen ist, ging es bei einer der Vorlagefragen(34) darum, ob eine Klage, die die Zahlung eines nicht erhaltenen Teils eines durch nationale Rechtsvorschriften geschaffenen Vorteils betraf, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte, als ein Antrag auf Gewährung einer neuen Beihilfe angesehen werden konnte, die sich von der den Klägerinnen bereits gezahlten unterschied.

    Insoweit spiegelt die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Dobeles den herkömmlichen Ansatz der Gewaltenteilung wider, wonach die Rolle der Gerichte darauf beschränkt ist, bereits bestehende Rechtsvorschriften anzuwenden.

    Die Frage der Rechtsgrundlage der Beihilfe, über die der Gerichtshof im Urteil Dobeles entschieden hat, schließt jedoch eine etwaige Haftung des Staates für die gerichtliche Durchsetzung einer nationalen Regelung(37), mit der eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt wird, nicht aus.

    Ich bin daher der Ansicht, dass das Urteil Dobeles nicht die Tragweite hat, die ihm die Kommission beimisst, soweit sie geltend macht, dass die Gleichstellung des Schiedsgerichts mit den ordentlichen griechischen Gerichten nicht dazu führen könne, die Folgen des Schiedsverfahrens dem griechischen Staat zuzurechnen.

    32 Urteil vom 12. Januar 2023 (C-702/20 und C-17/21, im Folgenden: Urteil Dobeles, EU:C:2023:1).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Bei dieser notwendigen Zusammenarbeit, auf der die Anwendung dieser Bestimmungen beruht, müssen die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der mit dem Vertrag verfolgten Ziele gefährden können, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 77).

    Im Übrigen müssen die nationalen Gerichte, wenn sie mit einem Antrag auf Zahlung einer rechtswidrigen Beihilfe befasst sind, diesen Antrag grundsätzlich zurückweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 121).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen Vorteile, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden kann, da eine solche Einführung Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegt, die dem Richteramt fremd sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    138 Vgl. unter vielen Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 121).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-339/21

    Telekommunikationsbetreiber können verpflichtet werden, auf Verlangen einer

    Soweit die italienische Regierung geltend macht, die Vorlagefrage sei hypothetisch, da sie auf der falschen Prämisse beruhe, dass die Erstattungen, die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen wurden, die den betroffenen Betreibern tatsächlich entstandenen Kosten nicht decken könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern darf (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-568/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Carte diplomatique)

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Der Gerichtshof darf sich nämlich in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift äußern (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-743/22

    DISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 07.02.2023 - C-152/21

    Ogres HES

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