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   EuGH, 12.02.2015 - C-134/13   

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https://dejure.org/2015,1604
EuGH, 12.02.2015 - C-134/13 (https://dejure.org/2015,1604)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - C-134/13 (https://dejure.org/2015,1604)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - C-134/13 (https://dejure.org/2015,1604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Raytek und Fluke Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Infrarot-Wärmebildkameras

  • Europäischer Gerichtshof

    Raytek und Fluke Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Infrarot-Wärmebildkameras

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - First-tier Tribunal (Tax Chamber) - Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 314/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 86, S. 57) - Gültigkeit hinsichtlich der Einreihung von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 26.01.2016 - VII R 59/13

    Tarifierung von Thermopapers und Thermolabels

    So habe der Gerichtshof in Rz 34 des Urteils Raytek und Fluke Europe vom 12. Februar 2015 C-134/13 (EU:C:2015:82) in Bezug auf eine Verordnung der Europäischen Kommission, mit der Infrarot-Wärmebildkameras in die Unterpos. 9025 19 20 KN eingereiht worden seien, u.a. entschieden, die Kommission habe davon ausgehen dürfen, dass die betreffenden Geräte, da sie Temperaturmessungen vornähmen und die Messwerte in Zahlen angeben könnten, einer unter der Pos. 9025 KN aufgeführten Funktion entsprächen und als Thermometer i.S. dieser Position einzureihen seien.
  • EuGH, 19.10.2017 - C-556/16

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion -

    Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 wie etwa die Erstellung Zusätzlicher Anmerkungen gibt der Kommission jedoch nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Internationale Übereinkommen über das HS eingeführten HS geschaffen wurden, denn die Europäische Union hat sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteil vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87, wie der Einreihung von Waren, berechtigt sie jedoch nicht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das HS-Übereinkommen eingeführten HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteil vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29).
  • EuGH, 26.11.2015 - C-44/15

    Duval - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    So hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Raytek und Fluke Europe (C-134/13, EU:C:2015:82) in Bezug auf eine Verordnung der Europäischen Kommission, mit der Infrarot-Wärmebildkameras in den KN-Code 9025 19 20 eingereiht wurden, u. a. entschieden, dass die Kommission davon ausgehen durfte, dass die betreffenden Geräte, da sie Temperaturmessungen vornehmen und die Messwerte in Zahlen angeben können, einer unter der KN-Position 9025 aufgeführten Funktion entsprechen und als Thermometer im Sinne dieser Position einzureihen sind.
  • EuGH, 16.02.2017 - C-145/16

    Aramex Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 wie etwa der Erstellung Zusätzlicher Anmerkungen gibt der Kommission jedoch nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Internationale Übereinkommen über das HS eingeführten HS geschaffen wurden, denn die Europäische Union hat sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.02.2021 - C-760/19

    JCM Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif -

    Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29, und vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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