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   EuGH, 12.02.2015 - C-336/13 P   

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EuGH, 12.02.2015 - C-336/13 P (https://dejure.org/2015,1603)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - C-336/13 P (https://dejure.org/2015,1603)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - C-336/13 P (https://dejure.org/2015,1603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / IPK International

    Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird - Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union - Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen - Berechnung der Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / IPK International

    Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird - Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union - Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen - Berechnung der Zinsen

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der von der Europäischen Kommission geschuldeten Verzugszinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 264 Abs. 1; AEUV Art. 266
    Berechnung der von der Europäischen Kommission geschuldeten Verzugszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / IPK International

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2013, IPK International/Kommission (T-671/11), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa - entr.r.l[2011]1183091), für nichtig erklärt hat, soweit der darin ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 15.04.2011 - T-297/05

    IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Mit dem Urteil IPK International/Kommission (T-297/05, EU:T:2011:185) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 für nichtig.

    In Rn. 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass das Vorbringen der Kommission, wonach zum einen IPK ein bösgläubiger Gläubiger sei und zum anderen das Gericht im Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) in verschiedener Hinsicht ein Fehlverhalten von IPK festgestellt habe, weder das Bestehen der Hauptforderung noch die Tatsache in Frage stellen könne, dass die Kommission Zinsen schulde.

    Es hat dann festgestellt, dass die Kommission im mündlichen Verfahren eingeräumt habe, Verzugszinsen zu schulden, die ab dem Tag der Verkündung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) zu zahlen seien.

    Die Kommission räumt ein, in der streitigen Entscheidung und in der mündlichen Verhandlung anerkannt zu haben, zur Begleichung der durch das Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 "wiederaufgelebten" Forderung aus der ursprünglichen Gewährungsentscheidung verpflichtet zu sein.

    Im vorliegenden Fall hatte das Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011, mit dem das Gericht die in Rn. 2 des vorliegenden Urteils genannte Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 für nichtig erklärt hat, das Wiederaufleben der Entscheidung vom 4. August 1992 über die Gewährung des streitigen Zuschusses zur Folge.

    Rechtsgrundlage für die der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Begleichung der Hauptforderung zuzüglich Zinsen ist also nicht die Durchführung der streitigen Entscheidung, sondern die Durchführung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 gemäß Art. 266 AEUV.

    Insbesondere wird der letzte Satz dieser Randnummer, in dem es heißt, die streitige Entscheidung stelle die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung dar, durch den Ausdruck "im Übrigen" eingeleitet, und mit ihm wird eine kurze Analyse des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 abgeschlossen, mit der gezeigt werden soll, dass dem von der Kommission verfolgten Ansatz eine falsche Auslegung dieses Urteils zugrunde liegt.

    Ebenso schließt das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils seine Ausführungen zu der der Kommission auferlegten Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 mit dem Hinweis, dass diese Feststellung, wie in Rn. 34 des angefochtenen Urteils ausgeführt, unabhängig davon gelte, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle.

    Im Rahmen der Durchführung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV konnten nur Verzugszinsen zugesprochen werden.

    Sie meint, eine solche Verpflichtung müsse sich allein aus der streitigen Entscheidung ergeben, und nicht aus dem Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011.

    Mit dem anderen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe keine Kapitalisierung der Ausgleichszinsen anordnen dürfen, da sich im Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 keine ausdrückliche Verurteilung zur Kapitalisierung dieser Zinsen finde.

    Aus Rn. 41 des angefochtenen Urteils geht indessen hervor, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht selbst eingeräumt hat, ab dem Tag der Verkündung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 Verzugszinsen zu schulden, so dass das Gericht seine Entscheidung, dass die betreffenden Zinsen ab der Verkündung des genannten Urteils geschuldet sind, auf eine zwischen den Parteien bestehende Einigkeit gestützt hat.

    Die Verzugszinsen, die die Kommission IPK schuldet, sind also allein auf der Grundlage der Hauptsumme der betreffenden Forderung zu berechnen und laufen bis zur vollständigen Durchführung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011.

  • EuG, 10.04.2013 - T-671/11

    IPK International / Kommission - Zuschuss zur Finanzierung eines Vorhabens des

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Das Urteil IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163) wird insofern aufgehoben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen.

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa - entr.r.l[2011]1183091) (im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wurde, als mit ihr der Betrag der an die IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH (im Folgenden: IPK) zu zahlenden Zinsen auf 158 618, 27 Euro beschränkt wurde.

    Das Urteil IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T-671/11, EU:T:2013:163) wird insofern aufgehoben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International - World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen.

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Im Übrigen stellt die Gewährung von Ausgleichszinsen, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Maßnahme zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, sondern fällt unter den zweiten Absatz von Art. 266 AEUV, der auf Art. 340 AEUV verweist, d. h. auf die Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/BrazzelliLualdi u. a., C-136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht in Bezug auf die Begründungspflicht unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47, und Biret und Cie/Rat, C-94/02 P, EU:C:2003:518, Rn. 63).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht in Bezug auf die Begründungspflicht unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47, und Biret und Cie/Rat, C-94/02 P, EU:C:2003:518, Rn. 63).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Ein Teil eines Rechtsmittelgrundes, der in diesem Rahmen zum ersten Mal vorgebracht wird, ist daher als unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil FENIN/Kommission, C-205/03 P, EU:C:2006:453, Rn. 22).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Zwar kann, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-544/09

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Einführung des

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Eine Partei kann daher ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, grundsätzlich nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen, da dies darauf hinausliefe, es dem Gerichtshof zu erlauben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf Angriffs- und Verteidigungsmittel zu überprüfen, über die das Gericht nicht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, C-544/09 P, EU:C:2011:584, Rn. 63).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, können jedoch nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/People'sMojahedinOrganizationof Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79, und Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 82).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
    Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, können jedoch nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/People'sMojahedinOrganizationof Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79, und Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 82).
  • EuG, 26.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Der erste und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sind demzufolge als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 66).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht führte Printeos in Beantwortung mündlicher Fragen des Gerichts zum einen aus, sie wolle nicht mehr Art. 266 Abs. 1 AEUV als maßgebliche Rechtsgrundlage im Sinne eines selbständigen Rechtsbehelfs für ihren ersten Klageantrag aufrechterhalten, und bestätigte zum anderen, dass der dort verwendete Ausdruck "Ausgleichszinsen" als "Verzugszinsen" im Sinne von Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), zu verstehen sei.

    In diesem Kontext hat das Gericht unter Verweis u. a. auf das Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 29 und 30), in Rn. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in der Rechtsprechung, wenn ein Beschluss, mit dem eine Geldbuße verhängt werde, oder ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge angeordnet werde, für nichtig erklärt werde, das Recht des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den Stand, in dem er sich vor diesem Beschluss befunden habe, anerkannt worden sei, was insbesondere bedeute, dass der aufgrund des für nichtig erklärten Beschlusses rechtsgrundlos gezahlte Hauptbetrag zurückgezahlt werde und Verzugszinsen gezahlt würden.

    Wie aus Rn. 32 des angefochtenen Urteils hervorgeht, bestätigte Printeos jedoch in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass der in ihrer Klageschrift verwendete Begriff "Ausgleichszinsen" als "Verzugszinsen" im Sinne des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30), zu verstehen sei.

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass mit der Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, seine Pflicht, diesen Geldbetrag so schnell wie möglich zu zahlen, zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).

    Sie gehört damit zu den Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 266 Abs. 2 und Art. 340 AEUV (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).

    In Anbetracht dieses Art. 90, der nach dem Sachverhalt erlassen worden sei, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), ergangen sei, seien die Erkenntnisse aus diesem Urteil nuanciert zu betrachten.

    Das Gericht habe Verzugszinsen und Ausgleichszinsen miteinander verwechselt, wie Rn. 56 des angefochtenen Urteils zeige, und habe in Rn. 32 dieses Urteils Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), missverstanden.

    Was insbesondere die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter betrifft, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83" Rn. 30).

    Dem Vorbringen der Kommission, ihre Pflicht zur Erstattung der vorläufig gezahlten Geldbuße sei erst zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem diese Geldbuße aufgehoben worden sei, entstanden, so dass Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße berechnet würden, keine Veranlassung, "das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen", im Sinne von Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), darstellen könnten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

    Aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 54 und 76), gehe jedoch hervor, dass die Kapitalisierung von Zinsen nicht gerechtfertigt sei.

    Zudem hat der Gerichtshof - entgegen dem Vorbringen der Kommission - in den Rn. 54 und 76 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), die Kapitalisierung der von einem Unionsorgan zu zahlenden Zinsen nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass in der Rechtssache, in dem dieses Urteil ergangen ist, kein besonderer Umstand vorlag, der eine solche Kapitalisierung rechtfertigte.

    Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Pflicht der Kommission, den Betrag der von Printeos vorläufig gezahlten Geldbuße zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus Art. 266 AEUV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 31 und 71), folgt.

  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht

    Dass sich aus Art. 266 Abs. 1, beziehungsweise Art. 266 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 340 AEUV, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen ableitet (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Februar 2015, 1PK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30 f., 71 sowie Rn. 37; vom 20. Januar 2021, Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68, 94, 122, 124 sowie Rn. 56), wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, ein allgemeiner, auch bei der Auslegung des deutschen Staatshaftungsrechts zu berücksichtigender Grundsatz ergäbe, ist nicht erkennbar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    15 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, im Folgenden: Urteil IPK International).

    49 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83).

    71 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170).

    79 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-365/15

    Wortmann - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Erstattung von Einfuhrabgaben -

    Das Urteil Kommission/IPK International (vom 12. Februar 2015, C-336/13 P, EU:C:2015:83) muss meiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jenes Rechtsstreits gelesen werden und lässt nicht den Schluss auf eine Kehrtwende in der von mir in den vorstehenden Nummern angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs(54) zu.

    50 Urteil vom 12. Februar 2015 (C-336/13 P, EU:C:2015:83).

    53 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).

    In den Rn. 37 und 38 wird begründet, weshalb die in jenem Fall entstandenen Zinsen als Verzugszinsen und nicht als Ausgleichszinsen anzusehen sind: "Mit Ausgleichszinsen soll nämlich der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden." Diese Begründung wird klarer, wenn ergänzend Nr. 92 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170) herangezogen wird: "Infolge der Ex-tunc-Wirkung der Nichtigerklärung war die Kommission daher zur Zahlung einer bestimmten, festgesetzten und fälligen Hauptschuld verpflichtet, bestehend aus den Beträgen, die IPK zu zahlen oder zu erstatten waren.

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Mit den Ausgleichszinsen soll die Zeit, die bis zur gerichtlichen Bestimmung der Schadenshöhe verstreicht, unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).
  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

    Als Drittes ist zum einen die Veranlassung, "das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen", nur eines der beiden vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), angeführten Ziele der Zahlung von Verzugszinsen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-479/17

    Guardian Europe/ Europäische Union - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    20 Vgl. für eine Zusammenschau der Grundsätze, die für Verzugszinsen gelten, meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2014:2170, Nrn. 75 und 77 bis 79).

    21 Vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

    La requérante cite, notamment, les arrêts du 12 février 2015, Commission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, point 29), du 20 janvier 2021, Commission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, points 66 à 68), et du 19 janvier 2022, Deutsche Telekom/Commission (T-610/19, EU:T:2022:15).

    La Cour a également jugé que, s'agissant, en particulier, de l'annulation, par le juge de l'Union, d'un acte ayant impliqué le versement d'une somme à l'Union, le versement d'intérêts moratoires constitue une mesure d'exécution de l'arrêt annulant cet acte, au sens de l'article 266, premier alinéa, TFUE, en ce qu'il vise à indemniser forfaitairement la privation de jouissance d'une créance et à inciter le débiteur à exécuter, dans les plus brefs délais, cet arrêt (arrêts du 12 février 2015, Commission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, point 30, et du 20 janvier 2021, Commission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, point 68).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

  • EuGH, 12.03.2020 - C-571/19

    EMB Consulting e.a/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

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