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   EuGH, 12.02.2015 - C-539/13   

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EuGH, 12.02.2015 - C-539/13 (https://dejure.org/2015,1600)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - C-539/13 (https://dejure.org/2015,1600)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - C-539/13 (https://dejure.org/2015,1600)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union von 2003 - Anhang IV - Abschnitt 2 - Besonderer Mechanismus - Einfuhr eines patentierten Arzneimittels - Pflicht zur Vorabunterrichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union von 2003 - Anhang IV - Abschnitt 2 - Besonderer Mechanismus - Einfuhr eines patentierten Arzneimittels - Pflicht zur Vorabunterrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Merck Canada und Merck Sharp & Dohme

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal - Auslegung von Anhang IV Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patentrecht - Besonderer Mechanismus - Verbot der Einfuhr eines nicht durch ein Patent bzw. ein ergänzendes ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 359
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.10.1992 - C-191/90

    Generics und Harris Pharmaceuticals / Smith Kline und French Laboratories

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-539/13
    Insbesondere sei das Urteil Generics und Harris Pharmaceuticals (C-191/90, EU:C:1992:407) nicht einschlägig.

    Aus diesem Grundsatz hat der Gerichtshof insbesondere abgeleitet, dass der Erfinder oder seine Rechtsnachfolger sich nicht zu dem Zweck auf ein Patent im ersten Mitgliedstaat berufen können, die Einfuhr eines von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Erzeugnis nicht patentierbar war, in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu verhindern (Urteile Centrafarm und de Peijper, 15/74, EU:C:1974:114, Rn. 11 und 12, Merck, 187/80, EU:C:1981:180, Rn. 12 und 13, sowie Generics und Harris Pharmaceuticals, C-191/90, EU:C:1992:407, Rn. 31).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-276/05

    The Wellcome Foundation - Marken - Arzneimittel - Umverpackung -

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-539/13
    Sigma und die Kommission sind der Ansicht, dass der Besondere Mechanismus nur funktionieren könne, wenn alle Beteiligten sich in redlicher Weise bemühten, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (vgl. entsprechend Urteile Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 62, und The Wellcome Foundation, C-276/05, EU:C:2008:756, Rn. 34).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-539/13
    Sigma und die Kommission sind der Ansicht, dass der Besondere Mechanismus nur funktionieren könne, wenn alle Beteiligten sich in redlicher Weise bemühten, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (vgl. entsprechend Urteile Boehringer Ingelheim u. a., C-143/00, EU:C:2002:246, Rn. 62, und The Wellcome Foundation, C-276/05, EU:C:2008:756, Rn. 34).
  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-539/13
    Aus diesem Grundsatz hat der Gerichtshof insbesondere abgeleitet, dass der Erfinder oder seine Rechtsnachfolger sich nicht zu dem Zweck auf ein Patent im ersten Mitgliedstaat berufen können, die Einfuhr eines von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Erzeugnis nicht patentierbar war, in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu verhindern (Urteile Centrafarm und de Peijper, 15/74, EU:C:1974:114, Rn. 11 und 12, Merck, 187/80, EU:C:1981:180, Rn. 12 und 13, sowie Generics und Harris Pharmaceuticals, C-191/90, EU:C:1992:407, Rn. 31).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-539/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bestimmungen in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der Verträge erlauben, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken (Urteil Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-539/13
    Aus diesem Grundsatz hat der Gerichtshof insbesondere abgeleitet, dass der Erfinder oder seine Rechtsnachfolger sich nicht zu dem Zweck auf ein Patent im ersten Mitgliedstaat berufen können, die Einfuhr eines von ihnen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Erzeugnis nicht patentierbar war, in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu verhindern (Urteile Centrafarm und de Peijper, 15/74, EU:C:1974:114, Rn. 11 und 12, Merck, 187/80, EU:C:1981:180, Rn. 12 und 13, sowie Generics und Harris Pharmaceuticals, C-191/90, EU:C:1992:407, Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

    Der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger darf sich auch nicht zu dem Zweck auf ein Patent im ersten Mitgliedstaat berufen, die Einfuhr eines von ihm in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Erzeugnis nicht patentierbar war, in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu verhindern (EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma).

    Der Spezielle Mechanismus weicht jedoch ausdrücklich von diesem Grundsatz ab (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, zum Besonderen Mechanismus).

    Ab dem EU-Beitritt Kroatiens waren jedoch die Grundsätze, die der EuGH auf der Grundlage der Vorschriften der Verträge über den freien Warenverkehr entwickelt hat, auch auf den Handel zwischen dem neuen Mitgliedstaat Kroatien und den anderen Mitgliedstaaten der Union anwendbar (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, zum Besonderen Mechanismus).

    Bei uneingeschränkter Anwendung der Binnenmarktgrundsätze nach dem Beitritt hätte sich damit die Situation ergeben, dass der Patentinhaber Parallelimporten aus dem neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgesetzt gewesen wäre (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-539/13, Anlage AG 9, Rn. 17).

    Der Schutzrechtsinhaber könnte mitunter sogar davon absehen, sein in den alten Mitgliedstaaten geschütztes Erzeugnis in dem neuen Mitgliedstaat auf den Markt zu bringen, weil dies einen von ihm nicht zu verhindernden Parallelimport nach sich zieht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-539/13, Anlage AG 9, Rn. 17).

    Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen dem wirksamen Schutz von Rechten aus Patenten oder Ergänzenden Schutzzertifikaten und dem freien Warenverkehr erreicht werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 Rn. 25 - Merck/Sigma).

    Die Annahme, dass die Einstellung eines zunächst zulässigen Parallelimports nach dem Speziellen Mechanismus keineswegs ausgeschlossen ist, steht zudem im Einklang mit der zum Besonderen Mechanismus ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtsache C-539/13 (GRUR Int. 2015, 359 - Merck/Sigma), auch wenn diese eine andere Rechtsfrage betrifft.

    Der EuGH (GRUR Int. 2015, 359, 363 Rn. 32) hat hierzu ausgeführt, dass in einem solchen Fall (fehlender rechtzeitiger Widerspruch des Schutzrechtsinhabers) nicht davon auszugehen ist, dass der Inhaber des Patents oder eines Ergänzenden Schutzzertifikats oder der von ihm Begünstigte das Recht verwirkt hat, sich auf den Besonderen Mechanismus zu berufen.

    (4.8)Richtig ist schließlich zwar, dass Bestimmungen in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der EU-Verträge erlauben, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (EuGH, GRUR Int. 2015, 359, 362 - Merck/Sigma, m. w. Nachw.), wobei dies auch für Bestimmungen in einer Beitrittsakte gilt, die Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs einführen (EuGH, GRUR Int. 20125, 359, 362 - Merck/Sigma; vgl. auch EuGH GRUR Int. 1997, 250, 252 - Merck/Primecrown).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-681/16

    Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group - Vorlage zur

    17 Urteil vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 24).

    18 Urteile vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 25), und vom 5. Dezember 1996, Merck und Beecham (C-267/95 und C-268/95, EU:C:1996:468, Rn. 23).

    26 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper, 15/74 (EU:C:1974:114, Rn. 10 und 11), bestätigt vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 24).

    27 Urteil vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 24), vgl. auch Urteil vom 31. Oktober 1974, Centrafarm und de Peijper, 15/74 (EU:C:1974:114, Rn. 10), und zur Erschöpfung in Bezug auf die spezifischen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse, jedoch im Markenrecht, Urteil vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Urteile vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 25), und vom 5. Dezember 1996, Merck und Beecham (C-267/95 und C-268/95, EU:C:1996:468, Rn. 23).

    29 Urteile vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 25), und vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteil vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 25), Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in derselben Rechtssache (EU:C:2014:2322, Nr. 18).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2014:2322, Nr. 18).

    32 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2014:2322, Nr. 17), in denen in Fn. 9 auf den Ursprung einer fortgeschrittenen Harmonisierung des Patentschutzes in der Europäischen Union (indirekt durch Abkommen wie das Europäische Patentübereinkommen und das TRIPS-Übereinkommen) hingewiesen wird, obwohl es keine materiellen Unionsrechtsvorschriften für Patente gibt.

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Merck Canada und Merck Sharp & Dohme (C-539/13, EU:C:2014:2322, Nr. 17).

  • LG Düsseldorf, 05.03.2015 - 4b O 139/14

    Ezetimib

    Der Spezielle Mechanismus soll einen Ausgleich zwischen der Warenverkehrsfreiheit und dem wirksamen Schutz von Rechten aus Patenten oder Ergänzenden Schutzzertifikaten herstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2015, Az.: C-539/13).

    Der in den Primärverträgen verankerte Grundsatz des freien Warenverkehrs verlangt grundsätzlich, dass der Inhaber eines durch das Recht eines Mitgliedstaates geschützten gewerblichen und kommerziellen Eigentums das Recht nicht dazu verwendet, sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis rechtmäßig auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates gebracht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2015, Az: C-539/13).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bestimmungen in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der Verträge erlauben - wie die Regelung des Speziellen Mechanismus -, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2015, Az: C-539/13).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-681/16

    Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf somit der Inhaber eines durch das Recht eines Mitgliedstaats geschützten geistigen und gewerblichen Eigentums dieses Recht nicht dazu verwenden, sich der Einfuhr eines Erzeugnisses zu widersetzen, das von ihm selbst oder mit seinem Einverständnis rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurde (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1981, Merck, 187/80, EU:C:1981:180, Rn. 12, sowie vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme, C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 24).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bestimmungen in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der Verträge erlauben, eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 1996, Merck und Beecham, C-267/95 und C-268/95, EU:C:1996:468, Rn. 23, sowie vom 12. Februar 2015, Merck Canada und Merck Sharp & Dohme, C-539/13, EU:C:2015:87, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 4b O 48/15

    Erforderlichkeit des Grundpatents im Beitrittsstaat für die Erteilung des

    Mit dem Besonderen/Speziellen Mechanismus soll ein Ausgleich zwischen dem wirksamen Schutz von Rechten aus Patenten oder Ergänzenden Schutzzertifikaten und dem freien Warenverkehr erreicht werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359 - Merck Canada und Merck Sharp & Dohme).

    Hierfür spricht, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass der Besondere Mechanismus ausdrücklich vom Erschöpfungsgrundsatz abweicht und Bestimmung in einer Beitrittsakte, die Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften der Verträge erlauben, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359 - Merck Canada und Merck Sharp & Dohme; EuGH, Urteil vom 5.12.1996, C-267/95 und C-268/95 - Merck/Primecrown).

  • LG Düsseldorf, 07.03.2017 - 4b O 8/17

    Botulinumtoxin

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Besondere Mechanismus, der ausdrücklich vom Erschöpfungsgrundsatz abweicht und damit eine Bestimmung in einer Beitrittsakte darstellt, die eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften der Verträge erlaubt, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung seines Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359 - Merck Canada und Merck Sharp & Dohme; EuGH, Urteil vom 5.12.1996, C-267/95 und C-268/95 - Merck/Primecrown).
  • LG Düsseldorf, 07.03.2017 - 4b O 7/17

    Botulinumtoxin

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Besondere Mechanismus, der ausdrücklich vom Erschöpfungsgrundsatz abweicht und damit eine Bestimmung in einer Beitrittsakte darstellt, die eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften der Verträge erlaubt, unter Berücksichtigung der betreffenden Vertragsbestimmungen eng auszulegen und auf das zur Erreichung seines Ziels unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 359 - Merck Canada und Merck Sharp & Dohme; EuGH, Urteil vom 5.12.1996, C-267/95 und C-268/95 - Merck/Primecrown).
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