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   EuGH, 12.02.2019 - C-8/19 PPU   

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EuGH, 12.02.2019 - C-8/19 PPU (https://dejure.org/2019,2365)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2019 - C-8/19 PPU (https://dejure.org/2019,2365)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - C-8/19 PPU (https://dejure.org/2019,2365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    RH

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 4 - Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld - Anordnung der Untersuchungshaft - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Überprüfung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Eilvorabentscheidungsverfahren â€" Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Richtlinie (EU) 2016/343 â€" Art. 4 â€" Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld â€" Anordnung der Untersuchungshaft â€" Rechtsbehelfe â€" Verfahren zur ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2019. Strafverfahren gegen RH. Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 4 - Öffentliche Bezugnahmen auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie (EU) 2016/343 - Art. 4 - Öffentliche Bezugnahmen auf die Schuld - Anordnung der Untersuchungshaft - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Überprüfung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.09.2018 - C-310/18

    Milev

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    In diesem Zusammenhang legt das vorlegende Gericht dar, dass die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zur Anordnung von Untersuchungshaft bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache war, die zum Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), geführt hat.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Gericht, das mit dem Verfahren befasst gewesen sei, in dem das Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), ergangen sei, die Angelegenheit entgegen den Anweisungen der höheren Instanz zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren ausgesetzt habe, was zu einem Disziplinarverfahren vor dem Visshia sadeben savet (Oberster Rat der Justiz, Bulgarien) wegen Verstoßes gegen die Pflicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu entscheiden, geführt habe.

    c) Verstößt es gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2016/343 in der Auslegung im Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), wenn das nationale Gericht die Verlängerung der Untersuchungshaft im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erstens zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK begründet, indem es das Vorliegen von Beweisen feststellt, die die Anschuldigung stützen und ihrer Natur nach "einen neutralen und objektiven Beobachter überzeugen können, dass die betreffende Person die Tat begangen haben kann", und zweitens zu Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem es sich effektiv und tatsächlich zu den Einwänden der Verteidigung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft äußert?.

    Obwohl das vorlegende Gericht die Auslegung kennt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 2018, Milev (C-310/18 PPU, EU:C:2018:732), vorgenommen hat, da es sich ausdrücklich darauf bezieht, ist es der Ansicht, die Erläuterungen des Gerichtshofs würden eine vollständige Beantwortung seiner Fragen nicht zulassen.

    Tatsächlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie, dass diese Bestimmung unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art gilt, die von gerichtlichen Stellen getroffen werden, und der vierte Satz des 16. Erwägungsgrundes der genannten Richtlinie schließt Entscheidungen über Untersuchungshaft in diese vorläufigen Entscheidungen mit ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 44).

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2016/343, da mit ihr nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, nicht so verstanden werden kann, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln, sei es in Bezug auf die Frage, auf welche Weise es die verschiedenen Beweise zu würdigen hat oder wie ausführlich es auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen eingehen muss (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Was drittens die vom vorlegenden Gericht genannte Gefahr von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtbefolgung der verbindlichen Anweisungen des höheren Gerichts und die Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts betrifft, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Unabhängigkeit insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung ist, da dieser Mechanismus nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung, die u. a. dieses Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt, in Gang gesetzt werden kann (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], genannt "LM", C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wie die Unabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung oder eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung verlangt das Unabhängigkeitserfordernis insoweit, dass die Disziplinarregelung für diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, die erforderlichen Garantien aufweist, damit jegliche Gefahr vermieden wird, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], genannt "LM", C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die durch Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 95 und 98).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Es ist nämlich allein ihre Sache, den geeignetsten Zeitpunkt für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu bestimmen (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit besteht darin, dass die Richter keinen Disziplinarstrafen für die Ausübung einer Befugnis ausgesetzt sind, wie beispielsweise des Rechts, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zu übermitteln oder die Antwort auf ein solches Ersuchen abzuwarten, bevor sie über die Begründetheit der bei ihnen anhängigen Rechtssache, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fällt, entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-350/13

    Antonio Gramsci Shipping u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt nämlich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des Art. 267 AEUV, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (Beschluss vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a., C-350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Die praktische Wirksamkeit des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Systems würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein nationales Gericht, das das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefragen durch den Gerichtshof aussetzt, nicht so lange einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Im Bereich des Strafrechts ist dieses Recht nicht nur während des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch im Ermittlungsverfahren zu beachten, sobald die betreffende Person einer Beschuldigung ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Die nationalen Gerichte haben somit ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen des Ausgangsverfahrens derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt (Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 12.02.2019 - C-8/19
    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2017, Tolley, C-430/15, EU:C:2017:74, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    41 Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110).

    42 Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 49).

    44 Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 52).

    45 Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 57).

    46 Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

    47 Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 60).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder -strafen für die Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 47), die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 37 und 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    75 Vgl. z. B. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67), und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 47), Hervorhebung nur hier.
  • EuGH, 28.11.2019 - C-653/19

    Spetsializirana prokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da mit der Richtlinie nur ein Mindestmaß an Harmonisierung angestrebt wird, kann sie jedoch nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt, das darauf abzielt, sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft zu regeln (Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 47, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 59).

    Die Art. 3 und 4 der Richtlinie verlangen zwar, dass in einer Entscheidung einer Justizbehörde über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Milev, C-310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 43 und 44, sowie Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 51).

    Dieses Ergebnis kann durch Rn. 56 des Beschlusses vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110), nicht in Frage gestellt werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

    16 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 95 und 98), und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

    Vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 25); Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 25), und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    33 Zur Veranschaulichung vgl. Beschluss vom 12. Februar 2019, RH (C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, Rn. 33 und 34).
  • EGMR, 06.07.2023 - 21181/19

    TULEYA v. POLAND

    For those judges, not being exposed to disciplinary proceedings or measures for having exercised such a discretion to bring a matter before the Court, which is exclusively within their jurisdiction, also constitutes a guarantee that is essential to judicial independence (see, to that effect, order of 12 February 2019, RH, C-8/19 PPU, EU:C:2019:110, paragraph 47), which independence is, in particular, essential to the proper working of the judicial cooperation system embodied by the preliminary ruling mechanism under Article 267 TFEU (see, to that effect, judgment of 25 July 2018, Minister for Justice and Equality (Deficiencies in the system of justice), C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, paragraph 54 and the case-law cited).".
  • EuGH, 13.02.2020 - C-688/18

    Spetsializirana prokuratura (Audience en l'absence de la personne poursuivie)

  • EuGH, 10.03.2021 - C-648/20

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22

    Openbaar Ministerie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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