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   EuGH, 12.02.2020 - C-704/18   

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EuGH, 12.02.2020 - C-704/18 (https://dejure.org/2020,1564)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2020 - C-704/18 (https://dejure.org/2020,1564)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - C-704/18 (https://dejure.org/2020,1564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kolev u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Durchführung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs - Anordnungsbefugnis eines übergeordneten Gerichts in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Effektivitätsgrundsatz - Wahrung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Durchführung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs - Anordnungsbefugnis eines übergeordneten Gerichts in Bezug auf die Durchführungsmodalitäten - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Effektivitätsgrundsatz - Wahrung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    Mit Entscheidung vom 11. November 2015 befasste das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit einem ersten Vorabentscheidungsersuchen, zu dem das Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, im Folgenden: Urteil Kolev, EU:C:2018:392), ergangen ist.

    Im Übrigen sei es möglich, im Lauf der gerichtlichen Phase des Verfahrens alle Verfahrensrechte, die die Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Kolev den beschuldigten Personen verleihe, zu gewährleisten.

    Zwei der beschuldigten Personen haben gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, der vom angerufenen Gericht mit der Begründung aufgehoben wurde, dass zum einen das Urteil Kolev auf die bereits eingestellte gerichtliche Phase keine Anwendung finde, und zum anderen sich der Gerichtshof nicht zur Vereinbarkeit des Art. 249 der Strafprozessordnung mit Art. 325 AEUV geäußert habe.

    Das Rechtsmittelgericht ging davon aus, dass eine auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung die Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Folge habe, und beanstandete daher, dass das vorlegende Gericht am 14. September 2018 im Anschluss an das Urteil Kolev beschloss, Art. 249 der Strafprozessordnung unangewendet zu lassen, um selbst die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler zu korrigieren.

    Das Urteil Kolev erläutert hingegen weder, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Rede stehenden Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist.

    Daher steht das Urteil Kolev dem nicht entgegen, dass die Rechte der beschuldigten Personen und die ihrer Anwälte, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden und Einsicht in die Verfahrensakte zu nehmen, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom vorlegenden Gericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden.

    Nach dieser Klarstellung ergibt sich aus dem Effektivitätsgrundsatz, dass das vorlegende Gericht nicht verpflichtet ist, der Anordnung des Rechtsmittelgerichts, die Sache des Ausgangsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, Folge zu leisten, wenn diese Anordnung die Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13, wie sie der Gerichtshof im Urteil Kolev ausgelegt hat, beeinträchtigen würde.

    Im Hinblick auf die vom Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C - 612/15, EU:C:2018:392), vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, die das vorlegende Gericht in der Sache, zu der dieses Urteil ergangen ist, verpflichtet, der Anordnung eines übergeordneten Gerichts Folge zu leisten, die Sache nach Einstellung der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, damit die in der Ermittlungsphase dieses Verfahrens begangenen Verfahrensfehler behoben werden, sofern diese unionsrechtlichen Bestimmungen, wie sie der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des Urteils Kolev ausgelegt hat, im Rahmen der Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder der anschließenden gerichtlichen Phase dieses Verfahrens eingehalten werden.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    Unter diesen Umständen ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Verfahrensmodalitäten festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5 und 6, vom 28. September 1994, Fisscher, C-128/93, EU:C:1994:353, Rn. 39, und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 171).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    Unter diesen Umständen ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Verfahrensmodalitäten festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5 und 6, vom 28. September 1994, Fisscher, C-128/93, EU:C:1994:353, Rn. 39, und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 171).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass es, sofern der wirksame Schutz der individuellen, aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleistet ist, nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 47).
  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 267 AEUV von einem vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsurteil volle Wirksamkeit zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 28).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 267 AEUV von einem vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsurteil volle Wirksamkeit zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 28).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 12.02.2020 - C-704/18
    Unter diesen Umständen ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Verfahrensmodalitäten festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5 und 6, vom 28. September 1994, Fisscher, C-128/93, EU:C:1994:353, Rn. 39, und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 171).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-282/20

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So ergebe sich aus den Urteilen vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), und vom 12. Februar 2020, Kolev u. a. (C-704/18, EU:C:2020:92), dass die nationalen Rechtsvorschriften einen hinreichend wirksamen Mechanismus vorsehen müssten, um Mängel der Anklageschrift, die die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Rechte des Beschuldigten beeinträchtigten, entweder durch das Gericht selbst oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zu beheben.

    Was zweitens den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Verfahrensrechte gewährleistet sein muss, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich spätestens derjenige ist, bevor das Strafgericht mit der inhaltlichen Prüfung das Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 39, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht weder erläutert wird, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 40, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Die Festlegung der konkreten Modalitäten für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 fällt somit unter dem Vorbehalt der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - nach dem die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger als diejenigen sein dürfen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen - und des Effektivitätsgrundsatzes - nach dem die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen - in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 48 und 49, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 47 bis 49).

    6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 steht insbesondere einer Regelung nicht entgegen, nach der das Recht der beschuldigten Person, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom zuständigen Strafgericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 44, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 46).

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in einer Situation, in der das gesamte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowohl dadurch gewährleistet werden kann, dass dem Gericht ermöglicht wird, die Mängel der Anklageschrift im Rahmen der gerichtlichen Phase selbst zu beheben, als auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft, an die die Sache zurückverwiesen wird, Gelegenheit hat, die Mängel unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 54 und 55, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

    21 Arrêts du 12 février 2020, Kolev e.a. (C-704/18, EU:C:2020:92, point 49), et du 21 octobre 2021, ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) (C-282/20, EU:C:2021:874, point 35).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-261/21

    F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1

    Zwar verlangt diese Vorschrift von einem vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsurteil volle Wirksamkeit zu verschaffen (Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

    28 Anders im Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a. (C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 54).
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