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   EuGH, 12.03.2020 - C-576/18   

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https://dejure.org/2020,4671
EuGH, 12.03.2020 - C-576/18 (https://dejure.org/2020,4671)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - C-576/18 (https://dejure.org/2020,4671)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - C-576/18 (https://dejure.org/2020,4671)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Italien (Aides illégales au secteur hôtelier en Sardaigne)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Italien wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Italien (Aides illégales au secteur hôtelier en Sardaigne)

    (fremdsprachig)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sanktionen gegen Italien wegen Nichtrückforderung rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährter Beihilfen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.03.2012 - C-243/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-576/18
    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist in dem von der Europäischen Kommission am 11. Juli 2014 versandten Mahnschreiben nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C-243/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:182), ergeben.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C-243/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:182), ein Zwangsgeld in Höhe von 80 000 Euro pro Tag zu zahlen.

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein

    Zunächst ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und folglich die wirksame Anwendung des Unionsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Schwere des Verstoßes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen eine zentrale Stellung einnehmen (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und dass der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist, was die Dauer des Verstoßes angeht, bei deren Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt würdigt, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem er von der Kommission angerufen worden ist (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des BIP dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131, vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien [Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich], C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien [Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien], C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) -

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:834, Rn. 78 und 79), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 78), vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 81), vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158 und 159), und zuletzt vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

    43 Vgl. Urteile vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 124), vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-549/18, EU:C:2020:563, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, hatte Rumänien auf diese Mitteilung verwiesen, jedoch nur, um sich gegen die Höhe des von der Kommission auf der Grundlage der in der Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode vorgeschlagenen Pauschalbetrags zu wenden, vgl. Rn. 62), vom 16. Juli 2020, Kommission/Irland (Bekämpfung der Geldwäsche) (C-550/18, EU:C:2020:564, Rn. 97), vom 13. Januar 2021, Kommission/Slowenien (MiFID II) (C-628/18, EU:C:2021:1, Rn. 85; in der Rechtssache, die zu diesem, ebenfalls vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2019 erlassenen Urteil führte, verwies Slowenien auf das Urteil vom 14. November 2018, um sich gegen den Faktor "n", wie er in der Mitteilung von 2005 berechnet wurde, zu wenden und ersuchte den Gerichtshof, den in der Mitteilung von 2019 angegebenen Koeffizienten anzuwenden, Rn. 62), vom 27. Februar 2020, Kommission/Griechenland (Verunreinigung durch Nitrat) (C-298/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:133, Rn. 53), vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrig an den Hotelsektor in Sardinien gewährte Beihilfen) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 158), vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 58), und vom 25. Februar 2021, Kommission/Spanien (Richtlinie über personenbezogene Daten - Strafrechtlicher Bereich) (C-658/19, EU:C:2021:138, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

    5 Urteil vom 12. März 2020, Kommission/Italien (Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien) (C-576/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:202, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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