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   EuGH, 12.03.2020 - C-659/18   

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https://dejure.org/2020,4654
EuGH, 12.03.2020 - C-659/18 (https://dejure.org/2020,4654)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - C-659/18 (https://dejure.org/2020,4654)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - C-659/18 (https://dejure.org/2020,4654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VW (Droit d'accès à un avocat en cas de non-comparution)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2013/48/EU - Art. 3 Abs. 2 - Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand - Umstände, unter denen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden muss - Nichterscheinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2013/48/EU - Art. 3 Abs. 2 - Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand - Umstände, unter denen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden muss - Nichterscheinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-659/18
    Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 103).

    Die Richtlinie soll u. a. das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, sowie die durch Art. 48 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Verteidigungsrechte fördern (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 104).

  • EuGH, 18.01.2019 - C-659/18

    VW

    Auszug aus EuGH, 12.03.2020 - C-659/18
    Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2019, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:45), zurückgewiesen worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

    35 Urteil vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

    13 Urteil vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 25 und 26).

    16 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u.a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88 und 104); vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 44); vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71) sowie vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C 282/20, EU:C:2021:874, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

    Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) vgl. auch Urteil vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 24 bis 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

    14 Arrêt du 12 mars 2020, VW (Droit d'accès à un avocat en cas de non-comparution) (C-659/18, EU:C:2020:201, point 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    12 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 24 bis 26), betreffend Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1), der deren Anwendungsbereich nahezu gleichlautend wie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 definiert (Urteil vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom [C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 38]).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle)

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48, insbesondere die Wendung "von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise ... in Kenntnis gesetzt", zeigt, dass für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/48 eine Unterrichtung des Betroffenen durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats genügt, auf welche Weise auch immer sie erfolgt, wobei es nicht von Belang ist, auf welchem Wege eine solche Information dem Betroffenen zugeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 25 und 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

    Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) vgl. auch Urteil vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 24 bis 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

    Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1) vgl. auch Urteil vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 24 bis 27).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-347/21

    DD (Réitération de l'audition d'un témoin) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 das Grundprinzip aufgestellt wird, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, VW [Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht], C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 30), vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 67), und vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 22 und 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

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