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   EuGH, 12.04.2005 - C-145/03   

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https://dejure.org/2005,493
EuGH, 12.04.2005 - C-145/03 (https://dejure.org/2005,493)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2005 - C-145/03 (https://dejure.org/2005,493)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2005 - C-145/03 (https://dejure.org/2005,493)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Keller

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ...

  • EU-Kommission PDF

    Keller

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ...

  • EU-Kommission

    Keller

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in einer Schweizer Klinik durch die in Spanien zur Gesundheitsfürsorge verpflichteten Stellen; Erstattung der Kosten für die Durchführung einer Operation an einer dem ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die i... nnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 19; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 22; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 36; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 Art. 22 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 22 Abs. 3; ; SGB V § 18 Abs. 1; ; Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Spaniens) Art. 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ...

  • datenbank.nwb.de

    Krankenhausaufenthalt, dringende lebensnotwendige Behandlung oder Verlegung in ein Krankenhaus eines Drittstaats und Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112 IST UND DIE WEGEN EINES MEDIZINISCHEN NOTFALLS IM KRANKENHAUS EINES DRITTSTAATS BEHANDELT WERDEN MUSS, SIND VOM SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER DES ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Keller

    Soziale Sicherheit - Artikel 3 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 - Artikel 22 der Verordnung Nr. 574/72 - Krankenhausaufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Erforderlichkeit dringender lebensnotwendiger Behandlung - Verlegung des Versicherten in ...

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung: Auch außerhalb der EU

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.4.2005)

    Krankenhausbehandlung in Sonderfällen auch außerhalb der EU // EuGH spricht deutscher Krebspatientin Kostenerstattung zu

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Juzgado de lo Social Nr. 20 Madrid vom 6. November 2002 in dem Rechtsstreit Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Salud (INSALUD) und Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 20 Madrid - Auslegung der Artikel 3, 19 und 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 312
  • DVBl 2005, 757
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    46 Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und deren Gesundheitszustand während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat unverzüglich medizinische Leistungen erfordert oder die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten, einen Zugang zur Behandlung in diesem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für die Sozialversicherten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Sozialversicherten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 32, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 21).

    65 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Versicherte, auf den einer der in den Buchstaben a und c dieses Absatzes beschriebenen Fälle zutrifft, grundsätzlich während der vom zuständigen Träger festgelegten Dauer die Sachleistungen für Rechnung dieses Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten muss, als ob er bei diesem versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, und Inizan, Randnr. 20).

    66 Der dem Sozialversicherten damit eingeräumte Anspruch impliziert folglich, dass die Kosten der vorgenommenen Behandlung zunächst vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften übernommen werden, unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger später dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats unter den Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung Nr. 1408/71 Erstattung leistet (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 33, und Inizan, Randnrn.

    69 Es ist hinzuzufügen, dass die praktische Wirksamkeit und der Geist der fraglichen Gemeinschaftsvorschriften es gebieten, davon auszugehen, dass, sobald erwiesen ist, dass die betreffende Person Anspruch auf Übernahme der Kosten einer medizinischen Behandlung in einem Drittstaat durch den Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats gehabt hätte (vgl. dazu die Randnummern 25 und 26 des vorliegenden Urteils) und dass diese Behandlung zu den in den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen gehört, der zuständige Träger die Kosten dieser Behandlung unmittelbar dieser Person oder ihren Rechtsnachfolgern zu erstatten hat, um so ein Kostenübernahmeniveau zu garantieren, das dem gleichwertig ist, das für diese Person gegolten hätte, wenn Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 34, und IKA, Randnr. 61).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-56/01

    Inizan

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    46 Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und deren Gesundheitszustand während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat unverzüglich medizinische Leistungen erfordert oder die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten, einen Zugang zur Behandlung in diesem anderen Mitgliedstaat unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für die Sozialversicherten gelten, die den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliegen, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Sozialversicherten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 32, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403, Randnr. 21).

    65 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 der Versicherte, auf den einer der in den Buchstaben a und c dieses Absatzes beschriebenen Fälle zutrifft, grundsätzlich während der vom zuständigen Träger festgelegten Dauer die Sachleistungen für Rechnung dieses Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten muss, als ob er bei diesem versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, und Inizan, Randnr. 20).

    66 Der dem Sozialversicherten damit eingeräumte Anspruch impliziert folglich, dass die Kosten der vorgenommenen Behandlung zunächst vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften übernommen werden, unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger später dem Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats unter den Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung Nr. 1408/71 Erstattung leistet (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 33, und Inizan, Randnrn.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    50 Aus dieser Vorschrift über die Aufgabenverteilung in Verbindung mit den Gemeinschaftsmaßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der in der Heilkunde Tätigen (vgl. dazu Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 42, und in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

    52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit entschieden hat, davon auszugehen ist, dass die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Ärzte gleichwertige berufliche Garantien bieten wie die im Inland niedergelassenen Ärzte (vgl. Urteil Kohll, Randnr. 48).

    38 bis 40, und Kohll, Randnrn.

  • EuGH, 12.03.1987 - 22/86

    Rindone / Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    53 Demnach ist festzustellen, dass der zuständige Träger, der mit der Ausstellung eines Formblatts E 111 oder E 112 darin eingewilligt hat, dass einer seiner Sozialversicherten eine medizinische Behandlung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats erhält, an die Feststellungen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung gebunden ist, die die vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats autorisierten Ärzte getroffen haben (vgl. analog im Kontext des Artikels 19 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 Urteile vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86, Rindone, Slg. 1987, 1339, Randnrn.

    56 Unter diesen Umständen kann, wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen selbst eingeräumt haben, von demjenigen, der ein Formblatt E 111 oder E 112 besitzt, nicht verlangt werden, dass er in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehrt, um sich dort einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, während vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats autorisierte Ärzte der Auffassung sind, dass sein Gesundheitszustand eine dringende lebensnotwendige Behandlung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil Rindone, Randnr. 21).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    50 Aus dieser Vorschrift über die Aufgabenverteilung in Verbindung mit den Gemeinschaftsmaßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der in der Heilkunde Tätigen (vgl. dazu Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 42, und in der Rechtssache C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnrn.

    68 Hinsichtlich des Arguments der Beklagten des Ausgangsverfahrens, das auf die Notwendigkeit einer Beherrschbarkeit der Sozialversicherungskosten abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die medizinische Behandlung außerhalb des Aufenthaltsmitgliedstaats vorgenommen wird, den zuständigen Träger nicht in eine andere Situation versetzt als die, in der diese Behandlung in diesem Mitgliedstaat durchgeführt worden wäre, da die anwendbaren Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden eventuellen Grenzen der Erstattung in beiden Fällen die des Aufenthaltsmitgliedstaats sind (vgl. analog Urteile Decker, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    62 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass ein derartiges Ziel es rechtfertigen kann, dass die Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats durch den zuständigen Träger von der vorherigen Genehmigung dieses Trägers abhängig gemacht wird (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    76 bis 80, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und van Riet, Slg. 2003, I-4509, Randnrn.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    47 und 48) ergibt sich, dass der zuständige Träger, wenn er mit der Ausstellung eines Formblatts E 111 oder E 112 darin eingewilligt hat, dass einer seiner Sozialversicherten, auf den einer der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Fälle zutrifft, eine medizinische Behandlung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats erhält, diese Behandlung den vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats autorisierten Ärzten überlässt, die im Rahmen ihres Auftrags handeln und die sich des Betreffenden in diesem Staat anzunehmen haben, und dass dieser Träger die von den genannten Ärzten getroffenen Feststellungen und therapeutischen Entscheidungen zu akzeptieren und anzuerkennen hat, als ob sie von autorisierten Ärzten stammten, die den Versicherten im zuständigen Mitgliedstaat hätten behandeln müssen, es sei denn, es läge ein missbräuchliches Verhalten vor (vgl. analog im Kontext medizinischer Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit eines Sozialversicherten, die der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 getroffen hat, Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnrn.
  • EuGH, 23.10.1986 - 300/84

    Van Roosmalen / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    38 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass die genannte Behandlung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt ist, nicht ausreicht, um die Anwendung dieser Verordnungen auszuschließen, weil das entscheidende Kriterium für deren Anwendbarkeit in der Bindung des betreffenden Versicherten an ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 300/84, van Roosmalen, Slg. 1986, I-3097, Randnr. 30, vom 9. Juli 1987 in den Rechtssachen 82/86 und 103/86, Laborero und Sabato, Slg. 1987, 3401, Randnr. 25, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 14).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    Auszug aus EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
    29 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 10).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 09.07.1987 - 82/86

    Laborero und Sabato / OSSOM

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich ist, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnrn.
  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    26 Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2003, EVN und Wienstrom, C-448/01, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 74, und vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    53 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrages zu den Maßnahmen gehört, die es Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten, ermöglichen sollen, in den anderen Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Sachleistungen zu erhalten, unabhängig von dem nationalen Träger, bei dem sie versichert sind, und von ihrem Wohnort (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).

    54 Indem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 in seinem Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i den Patienten, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten und die eine Genehmigung erhalten haben, einen Zugang zur Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten unter ebenso günstigen Bedingungen der Kostenübernahme gewährleistet, wie sie für Personen gelten, die den Rechtsvorschriften dieser Staaten unterliegen, und indem er in seinem Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der zuständige nationale Träger eine solche Genehmigung nicht verweigern darf, wenn die beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trägt er zur Erleichterung der Freizügigkeit der Patienten und - im selben Maße - zur Erleichterung der Erbringung von grenzüberschreitenden medizinischen Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten bei (vgl. in diesem Sinne Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 21, und Keller, Randnr. 46).

    125 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass ein Patient, der eine Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 beantragt hat und dem diese Genehmigung erteilt wurde oder dem sie mit einem sich später als unbegründet erweisenden Bescheid versagt wurde, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erhalten muss, als ob er beim letztgenannten Träger versichert wäre (vgl. Urteile Vanbraekel u. a., Randnr. 32, Inizan, Randnr. 20, und Keller, Randnr. 65).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 2003, IKA, C-326/00, Slg. 2003, I-1703, Randnr. 27, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    50 und 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kommt nämlich in den Regelungen des Art. 19 bzw. Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, der Lösung den Vorzug zu geben, die es in Bezug auf Sachleistungen bei Krankheit den Versicherten im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat ermöglicht, ihrem Gesundheitszustand angemessene Pflegeleistungen unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie die Personen, die dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne auch, in Bezug auf Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71, Urteile vom 3. Juli 2003, van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen, C-156/01, Slg. 2003, I-7045, Randnr. 50, und vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 45).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

  • EuGH, 29.10.2020 - C-243/19

    Die Weigerung des Versicherungsmitgliedstaats eines Patienten, eine

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-444/05

    Stamatelaki - Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 22.10.2009 - C-261/08

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN - MUSS ABER NICHT - EINEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE

  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04

    Fratelli Martini und Cargill

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

  • EuGH, 06.12.2005 - C-12/04
  • EuGH, 21.02.2013 - C-332/11

    ProRail - Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02

    Danzer / Rat - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-124/08

    Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2008 - L 1 KR 137/07

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Anspruch auf Kostenerstattung für

  • EuGH, 22.06.2006 - C-419/04

    Conseil général de la Vienne - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlass von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-372/04

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT GEELHOED IST DAS DERZEITIGE NHS-SYSTEM FÜR DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt die Versagung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe

  • EuGH, 16.07.2009 - C-126/08

    Distillerie Smeets Hasselt u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der

  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 924/06

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2005 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13

    Nicula

  • EuGH, 26.05.2011 - C-166/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-255/13

    I - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Art. 19 und 20 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-538/07

    Assitur - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2007 - C-64/06

    Telefónica O2 Czech Republic - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-233/08

    Kyrian - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung

  • EuGH, 16.07.2009 - C-125/08

    Deschaumes

  • EuGH, 22.10.2009 - C-348/08

    Illegaler Aufenthalt von Angehörigen eines Drittstaates; Gemeinschaftsrechtliche

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