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   EuGH, 12.04.2018 - C-110/17   

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https://dejure.org/2018,8246
EuGH, 12.04.2018 - C-110/17 (https://dejure.org/2018,8246)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-110/17 (https://dejure.org/2018,8246)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-110/17 (https://dejure.org/2018,8246)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Art. 40 des EWR-Abkommens - Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger - Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien - Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63 ; EWR-Abkommen Art. 40
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Art. 40 des EWR-Abkommens - Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger - Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien - Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Art. 40 des EWR-Abkommens - Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger - Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien - Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Belgien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, EWRAbk Art 40
    Belgien, Immobilien, Bewertung von Einkünften, Katasterwert

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bewertung; Immobilien; Mietwert; Vermietung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-489/13

    Verest und Gerards - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Regelung

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-110/17
    Angesichts der am 3. September 2013 erfolgten Befassung des Gerichtshofs mit einer zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage über die steuerliche Behandlung einer in Frankreich gelegenen Immobilie in Belgien, die zu dem Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210), führte, setzte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren aus.

    Zudem bestätige das Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210), dass nach den Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung von steuerfreien Einkünften für die Ermittlung des Einkommensteuersatzes für nicht von der Steuer befreite Einkünfte aufgrund einer Progressionsklausel als solche einen Nachteil für den Steuerpflichtigen darstellen könne, da sie zu einem höheren Steuersatz als dem für eine in Belgien gelegene Immobilie führe.

    Aus dem Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 20), ergebe sich jedoch, dass unterschiedliche Methoden zur Bewertung der Einkünfte aus Immobilien herangezogen werden könnten, sofern die Grundfreiheiten gewährleistet seien.

    Wie sich aus dem Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards (C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 23), ergebe, müsse das nationale Gericht, das für die Überprüfung, ob möglicherweise eine höhere Besteuerung vorliege, zuständig sei, eine Würdigung im Einzelfall vornehmen.

    Die Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, umfassen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie werden jedoch für die Anwendung der Progressionsregel bei der Berechnung der Steuer auf die übrigen steuerbaren Einkünfte des Steuerpflichtigen in Belgien berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 29 und 30).

    Damit eine nationale Steuerregelung wie die streitigen Vorschriften als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass diese Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 73, vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 28, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    Das Ziel einer solchen Ausnahme mit "Progressionsvorbehalt" besteht darin, zu verhindern, dass die zu versteuernden Einkünfte eines Steuerpflichtigen, der Eigentümer einer im Ausland gelegenen Immobilie ist, in Belgien mit einem Steuersatz belegt wird, der niedriger ist als der Steuersatz, der für die Einkünfte Steuerpflichtiger gilt, die Eigentümer vergleichbarer Immobilien in Belgien sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 31).

    Im Licht dieses Ziels ist die Situation von Steuerpflichtigen, die eine Immobilie in Belgien erworben haben, mit der von Steuerpflichtigen vergleichbar, die eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder des EWR erworben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 32).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-98/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-110/17
    Da Art. 40 des EWR-Abkommens dieselbe rechtliche Tragweite wie der im Wesentlichen identische Art. 63 AEUV hat, gelten sämtliche vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 AEUV unter den Umständen der vorliegenden Klage entsprechend für den genannten Art. 40 (Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Griechenland, C-98/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:346, Rn. 49).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-110/17
    Damit eine nationale Steuerregelung wie die streitigen Vorschriften als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass diese Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 73, vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 28, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-110/17
    Damit eine nationale Steuerregelung wie die streitigen Vorschriften als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass diese Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 73, vom 11. September 2014, Verest und Gerards, C-489/13, EU:C:2014:2210, Rn. 28, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-589/14

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-110/17
    Soweit das Königreich Belgien auf das Rundschreiben AGFisc Nr. 22/2016 Bezug nimmt, das seiner Ansicht nach die streitigen Vorschriften in Einklang mit Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens bringen soll, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der streitigen Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/Belgien, C-589/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:736, Rn. 49).
  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 58/07

    Neurale Vorläuferzellen

    C 110/17).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbotenen Maßnahmen solche umfassen, die geeignet sind, die Einwohner eines Mitgliedstaats von Investitionen in Immobilien in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien, C-110/17, EU:C:2018:250, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine nationale Steuerregelung als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass diese Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien, C-110/17, EU:C:2018:250, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-842/19

    Kommission/ Belgien (Revenus immobiliers étrangers)

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien (C-110/17, EU:C:2018:250), ergeben.

    Das Königreich Belgien wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 500 Euro pro Tag ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien (C-110/17, EU:C:2018:250), ergebenden Maßnahmen getroffen werden, zu zahlen.

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