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   EuGH, 12.04.2018 - C-13/17   

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https://dejure.org/2018,8247
EuGH, 12.04.2018 - C-13/17 (https://dejure.org/2018,8247)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-13/17 (https://dejure.org/2018,8247)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-13/17 (https://dejure.org/2018,8247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fédération des entreprises de la beauté

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Art. 10 Abs. 2 - Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel - Qualifikation des Sicherheitsbewerters - Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen - Ähnliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 1223/2009 Art. 10 Abs. 2
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Art. 10 Abs. 2 - Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel - Qualifikation des Sicherheitsbewerters - Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen - Ähnliche ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fédération des entreprises de la beauté

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Art. 10 Abs. 2 - Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel - Qualifikation des Sicherheitsbewerters - Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen - Ähnliche ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 431
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.05.1993 - C-246/91

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-13/17
    Daher darf ein Mitgliedstaat den Vertrieb kosmetischer Mittel nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1993, Kommission/Frankreich, C-246/91, EU:C:1993:174, Rn. 7).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-238/98

    Hocsman

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-13/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 53 AEUV vorgesehene gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise - insbesondere durch Einführung eines Systems, das die Mitgliedstaaten aufgrund der Harmonisierung der Vorschriften und Kriterien für die Anerkennung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Diplome verpflichtet und es ihnen untersagt, von den Betroffenen die Einhaltung zusätzlicher Bedingungen zu verlangen - den freien Personenverkehr fördern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 31 bis 34).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-592/14

    Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-13/17
    Um dieses hohe Schutzniveau zu gewährleisten, muss jedes auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein und eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen haben und ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen und in die Produktinformationsdatei aufzunehmen (Urteil vom 21. September 2016, European Federation for Cosmetic Ingredients, C-592/14, EU:C:2016:703, Rn. 33).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-667/19

    Die Angabe des "Verwendungszwecks" eines kosmetischen Mittels, die auf dessen

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009, insbesondere von Art. 1 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3 und 4, ergibt sich, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-654/18

    Interseroh - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen -

    Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten frei, Kriterien zu erlassen, anhand deren die Umstände festgelegt werden können, unter denen das Vorhandensein von Störstoffen in einem Abfallgemisch verhindert, dass dieses Gemisch umweltgerecht verwertet werden kann, vorausgesetzt, dass sie dadurch weder die Bedeutung noch die Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1013/2006 einschließlich des in deren Art. 18 vorgesehenen Verfahrens beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 47).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten in einem Bereich, der auf Unionsebene vollständig harmonisiert worden ist, gebunden und dürfen weder entgegenstehende nationale Bestimmungen beibehalten noch den Verkehr der betreffenden Erzeugnisse von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, EU:C:2003:265, Rn. 44, und vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-667/19

    A.M. (Étiquetage des produits cosmétiques) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Urteile vom 3. September 2015, Colena (C-321/14, EU:C:2015:540), über die Einstufung von Kontaktlinsen als kosmetische Mittel, vom 21. September 2016, European Federation for Cosmetic Ingredients (C-592/14, EU:C:2016:703), über durch Tierversuche bestimmte Bestandteile kosmetischer Mittel und vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246), über die Qualifikation der Personen, die kosmetische Mittel bewerten.

    In Bezug auf die Verordnung Nr. 1223/2009 Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-4/21

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insbesondere ist festzustellen, dass, um dieses hohe Schutzniveau zu gewährleisten, jedes auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein und eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen haben muss und ein Sicherheitsbericht zu erstellen und in die Produktinformationsdatei aufzunehmen ist (Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass jedes Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels auf dem Unionsmarkt sowie sein freier Verkehr auf diesem Markt voraussetzt, dass die Sicherheit dieses Mittels für die menschliche Gesundheit nach den in der Verordnung Nr. 1223/2009 eigens festgelegten Modalitäten bewertet wurde (Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté, C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

    38 Urteile vom 5. Mai 1993, Kommission/Frankreich (C-246/91, EU:C:1993:174, Rn. 7), vom 8. Mai 2003, ATRAL (C-14/02, EU:C:2003:265, Rn. 44), und vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

    27 Vgl. entsprechend zum Schweigen des Gesetzgebers Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 34 und 35 sowie 45 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-4/21

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung

    29 Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. (C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 27), das auf das Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246, Rn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), Bezug nimmt.
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