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   EuGH, 12.04.2018 - C-227/17   

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https://dejure.org/2018,8245
EuGH, 12.04.2018 - C-227/17 (https://dejure.org/2018,8245)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-227/17 (https://dejure.org/2018,8245)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-227/17 (https://dejure.org/2018,8245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Medtronic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 - Wirbelsäulenfixationssystem - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1214/2014

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 - Wirbelsäulenfixationssystem - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1214/2014

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Medtronic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 - Wirbelsäulenfixationssystem - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1214/2014

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 13b Abs 1 S 1 Nr 4, UStG § 13b Abs 2 S 2, UStG § 3 Abs 4, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 4
    Bioenergiepark, Werklieferungen, Bauwerke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Medtronic

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 9021 UPos 1090
    Einreihung; Zollrecht; Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-198/15

    Invamed Group u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, vorausgesetzt, dass er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-514/04

    Uroplasty - Tarifierung - Sterile Polydimethylsiloxanflocken - Siliconelastomer -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Somit könnte eine Einreihung in die Unterposition 9021 90 90 der KN nur in Betracht kommen, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systeme keiner anderen Unterposition von Position 9021 der KN entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Uroplasty, C-514/04, EU:C:2006:464, Rn. 56).
  • EuGH, 04.03.2015 - C-547/13

    Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Hauptfunktion der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirbelsäulenfixationssysteme angesichts ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 51 und 52, sowie vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 55) nicht darin besteht, Knochenbrüche zu behandeln, wäre folglich die Durchführungsverordnung Nr. 1214/2014 bei ihrer Einreihung in die passende Unterposition der KN nicht zu berücksichtigen.
  • EuGH, 25.02.2016 - C-143/15

    G.E. Security - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Hauptfunktion der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirbelsäulenfixationssysteme angesichts ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 51 und 52, sowie vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 55) nicht darin besteht, Knochenbrüche zu behandeln, wäre folglich die Durchführungsverordnung Nr. 1214/2014 bei ihrer Einreihung in die passende Unterposition der KN nicht zu berücksichtigen.
  • EuGH, 26.04.2017 - C-51/16

    Stryker EMEA Supply Chain Services

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die analoge Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die den von ihr erfassten Waren entsprechen, zwar eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer fördert, doch ist eine solche analoge Anwendung weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 61 und 62).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Gleiches gilt für die Erläuterungen zur KN (Urteil vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-441/15

    Madaus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2018 - C-227/17
    Das vorlegende Gericht ist somit zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 9. Februar 2017, Madaus, C-441/15, EU:C:2017:103, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 2101/16

    Umsatzsteuervoranmeldung aus den Lieferungen des Wirbelsäulenfixationssystems an

    Der EuGH hat mit Urteil vom 12. April 2018 - Rs. C- 227/17, ECLI:EU:C:2018:247 - entschieden, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 KN ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition der Position 9021 KN eingereiht werden können.

    Bei den fraglichen Wirbelsäulenfixationssystemen kann es sich um orthopädische Vorrichtungen i.S. der Unterposition 9021 10 10 KN handeln (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17 Randnr. 46).

    Sie dienen mithin hauptsächlich einem orthopädischen Zweck (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17 Randnr. 55).

    Von der Unterposition 9021 10 10 KN sind Apparate und Vorrichtungen, die in den menschlichen Körper implantiert werden sollen, nicht ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17 Randnr. 47).

    Hierbei handelt es sich deshalb nicht um die Hauptfunktion der Systeme, so dass diese nicht in entsprechender Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN in die Unterposition 9021 10 90 einzureihen sind (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17 Randnr. 54).

    Das beklagte Finanzamt kann sich zur Begründung seiner abweichenden Tarifierungsauffassung nicht mit Erfolg auf die DVO Nr. 1214/2014 stützen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17 Randnr. 60).

    Vielmehr werden die Wirbelsäulenfixationssysteme überwiegend zu anderen Zwecken verwendet, was ihre Einreihung in die Unterposition 9021 10 90 KN ausschließt (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17 Randnr. 54).

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2019/18

    Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Gehwagen

    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 30 sowie vom 12. April 2018 Rs. C-227/17, ECLI:EU:C:2018:247 Randnr. 34).

    Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 Rs. C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 56 sowie vom 12. April 2018 Rs. C-227/17, ECLI:EU:C:2018:247 Randnr. 36).

    Außerdem sind die Erläuterungen (Erl) der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 32 sowie vom 12. April 2018 Rs. C-227/17, ECLI:EU:C:2018:247 Randnr. 37).

  • FG Hessen, 09.12.2020 - 7 K 944/19

    Zolltarifliche Einreihung der Ohrkerzen als zubereitetes Körperpflegemittel

    Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (ErlHS) und die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) stellen wichtige, wenn auch nicht verbindliche Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, C-227/17, Medtronic, ZfZ 2018, 200).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des EuGH kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungsmerkmal sein, vorausgesetzt, dass er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, C-227/17, Medtronic, ZfZ 2018, 200).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-670/19

    Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers unter diese Unterposition Waren wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende fallen sollten (vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 43, sowie vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rn. 38).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Zum anderen umfasst eine vierstellige Position innerhalb der KN sechs- und achtstellige Unterpositionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, EU:C:2016:424, Rn. 30, vom 19. Oktober 2017, Lutz, C-556/16, EU:C:2017:777, Rn. 39, vom 22. Februar 2018, SAKSA, C-185/17, EU:C:2018:108, Rn. 32, vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 39 und 44, sowie vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C-471/17, EU:C:2018:681, Rn. 8 und 45).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

    Jedoch ist eine solche analoge Anwendung weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (Urteil vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-555/17

    2M-Locatel

    Das vorlegende Gericht ist somit zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 33).
  • FG Düsseldorf, 18.04.2018 - 4 K 816/17

    Nacherhebung von Zöllen durch Anwendung eines höheren Zollsatzes für Waren aus

    Maßgebend ist vielmehr die vorgesehene und konkrete Verwendung der einzureihenden Ware (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 Rs. C-227/17, ECLI:EU:C:2018:247 Randnr. 60).
  • FG München, 29.11.2018 - 14 K 1039/16

    Zolltarifliche Einreihung von USB-Kabeln mit Standfuß

    Voraussetzung ist dabei, dass der Verwendungszweck der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; vgl. EuGH-Urteile vom 12. April 2018 C-227/17, ECLI:ECLI:EU:C:2018:247, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2018, 200 und vom 25. Juli 2018 C-445/17, ECLI:ECLI:EU:C:2018:609; BFH-Urteil vom 07. August 2018 VII R 20/17, ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR20.17.0).
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