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   EuGH, 12.05.1992 - C-327/90   

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https://dejure.org/1992,4514
EuGH, 12.05.1992 - C-327/90 (https://dejure.org/1992,4514)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.1992 - C-327/90 (https://dejure.org/1992,4514)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1992 - C-327/90 (https://dejure.org/1992,4514)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Besondere Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge - Berechnung der Bemessungsgrundlage, die im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge begünstigt - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Berechnung für die Verbrauchsteuer von Kraftfahrzeugen; Besteuerungsgrundlage für in Griechenland montierte Fahrzeuge

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Besondere Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge - Berechnung der Bemessungsgrundlage, die im Inland hergestellte Kraftfahrzeuge begünstigt - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Artikel 95 - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Unterschiedliche Besteuerungsgrundlage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    12 Im übrigen ist in der Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben worden, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 15).

    24 Zu dem Vorbringen der griechischen Regierung, mit der pauschalen Besteuerungsregelung solle betrügerisches Verhalten verhindert werden, zu dem es wegen des hohen Steuersatzes bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen kommen könne, genügt schließlich der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Einführung eines pauschalen Besteuerungssytems allein für eingeführte Fahrzeuge nicht damit gerechtfertigt werden kann, daß es unmöglich sei, bei eingeführten Fahrzeugen die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen vorzunehmen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1976, Rewe-Zentrale, Randnr. 15).

  • EuGH, 27.02.1980 - 55/79

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind bei der Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag nicht nur der Satz der Abgabe zu berücksichtigen, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, sondern auch die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der jeweiligen Abgabe (vgl. hierzu Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 55/79, Kommission/Irland, Slg. 1980, 481, Randnr. 8).
  • EuGH, 26.06.1991 - C-153/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    20 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Regelung, die wie das streitige Gesetz unterschiedliche Vorschriften für einheimische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse enthält, und für die ein Mangel an Transparenz und Klarheit kennzeichnend ist, die beklagte Regierung den Nachweis zu erbringen hat, daß die von der Kommission beanstandete Regelung in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, und in der Rechtssache C-153/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171).
  • EuGH, 26.06.1991 - C-152/89

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 12.05.1992 - C-327/90
    20 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei einer Regelung, die wie das streitige Gesetz unterschiedliche Vorschriften für einheimische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse enthält, und für die ein Mangel an Transparenz und Klarheit kennzeichnend ist, die beklagte Regierung den Nachweis zu erbringen hat, daß die von der Kommission beanstandete Regelung in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, und in der Rechtssache C-153/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-213/96

    Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität inländischen

    (36) - Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels, Slg. 1976, 181, Randnr. 17), vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 (Bobie, Slg. 1976, 1079, Randnr. 3), vom 26. Juni 1991 (Kommission/Luxemburg, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 20, und Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 12) sowie vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 12).

    (39) - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 36).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 24).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Diese Auslegung entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-68/96, Grundig Italiana, Slg. 1998, I-3775).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages sind nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (Urteil Kommission/Dänemark vom 11. Dezember 1990, a. a. O., Randnr. 18; vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11).

    Im übrigen ist wiederholt entschieden worden, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so daß das eingeführte Erzeugnis sei es auch nur in bestimmten Fällen höher belastet wird (vgl. u. a. Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe-Zentrale, Slg. 1976, 181, Randnr. 15, und Urteil Kommission/Griechenland vom 12. Mai 1992, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabenregelung diskriminierend ist, sind nicht nur die Abgabensätze, sondern auch die Bemessungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der jeweiligen Abgabe zu berücksichtigen (Urteile vom 27. Februar 1980, Kommission/Irland, 55/79, Slg. 1980, 481, Randnr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Mai 1992, Kommission/Griechenland, C-327/90, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11, und Grundig Italiana, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass gegen diese Bestimmung verstoßen werde, "wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden, mit dem Ergebnis, dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird"; Urteile vom 17. Februar 1976, Rewe (45/75, Slg. 1976, 181, Randnr. 15), vom 27. Februar 1980, Kommission/Irland, Randnr. 8, vom 26. Juni 1991, Kommission/Belgien (C-153/89, Slg. 1991, I-3171, Randnr. 12), vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg (C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20), vom 12. Mai 1992, Kommission/Griechenland (C-327/90, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 12), und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland (C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

    (71) - Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-37/96

    Paul Chevassus-Marche gegen Conseil régional de la Réunion. - Octroi de mer -

    ( 27 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 11) und Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Im Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033) hat er es hingegen für rechtswidrig gehalten, unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage festzulegen, je nachdem, ob es sich um eingeführte oder um in Griechenland hergestellte Fahrzeuge handelt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93

    Fazenda Pública und Ministério Público gegen Américo João Nunes Tadeu. -

    Im Hinblick auf die Besteuerung von Fahrzeugen wurde der Grundsatz bestätigt im Urteil in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).
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