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   EuGH, 12.05.2005 - C-347/03   

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EuGH, 12.05.2005 - C-347/03 (https://dejure.org/2005,3819)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-347/03 (https://dejure.org/2005,3819)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-347/03 (https://dejure.org/2005,3819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA

    Außenbeziehungen - Abkommen EG-Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen - Schutz einer Bezeichnung für bestimmte Weine aus Ungarn in der Gemeinschaft - Geografische Angabe "Tokaj" - Briefwechsel - Möglichkeit der Verwendung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA

    Außenbeziehungen - Abkommen EG-Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen - Schutz einer Bezeichnung für bestimmte Weine aus Ungarn in der Gemeinschaft - Geografische Angabe "Tokaj" - Briefwechsel - Möglichkeit der Verwendung des ...

  • EU-Kommission

    Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Handelspolitik , Landwirtschaft , Wein

  • Wolters Kluwer

    Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen; Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Gültigkeit und Auslegung des Beschlusses; ...

  • Judicialis

    Abkommen EG-Ungarn über Weine; ; VO EG Nr. 753/2002; ; VO EG Nr. 1493/99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK UNGARN ERGEBENDE VERBOT, DIE BEZEICHNUNG "TOCAI" FÜR BESTIMMTE ITALIENISCHE WEINE ZU VERWENDEN, IST HINSICHTLICH DER VOM GERICHTSHOF GEPRÜFTEN ASPEKTE GÜLTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA

    Außenbeziehungen - Abkommen EG-Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen - Schutz einer Bezeichnung für bestimmte Weine aus Ungarn in der Gemeinschaft - Geografische Angabe "Tokaj" - Briefwechsel - Möglichkeit der Verwendung des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio ( Sezione Seconda ter ( vom 9. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia und Agenzia Regionale per lo Sviluppo Rurale (ERSA) gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ammistrativo Regionale per il Lazio (Sezione Seconda ter) - Gültigkeit des Abkommens EG/Ungarn vom 23. November 1993 über den gegenseitigen Schutz der Weinnamen - Gültigkeit eines Briefwechsels zwischen den Parteien des Abkommens, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 66
  • EuZW 2005, 538
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.1994 - C-306/93

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93, SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 22, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    129 Dieser mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme verfolgte Zweck stellt ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses dar (vgl. Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 25).

    131 In einer Rechtssache, die eine im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassene Gemeinschaftsmaßnahme betraf, mit der die Verwendung der Angabe "Champagnerverfahren" für Weine, die nicht die Ursprungsbezeichnung "Champagne" tragen dürfen, nach Ablauf einer Übergangszeit von fünf Jahren verboten wurde, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 34 EG und 37 EG übertragen, und dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 21).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    75 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt ein Rechtsakt der Gemeinschaft nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 133 EG, wenn er speziell den internationalen Warenaustauch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen auswirkt (Gutachen 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 57, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 40, und Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049, Randnrn.

    Es handelt sich also um ein Instrument, das den Handel mit Wein unmittelbar beeinflusst (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 40).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    Ist das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen, das den Schutz der in den Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums fallenden geografischen Bezeichnungen regelt, auch unter Berücksichtigung des Gutachtens 1/94 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zur ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für gemeinschaftsrechtlich ungültig und unwirksam zu erklären, weil es nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden ist?.

    75 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt ein Rechtsakt der Gemeinschaft nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 133 EG, wenn er speziell den internationalen Warenaustauch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen auswirkt (Gutachen 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 57, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 40, und Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049, Randnrn.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    60 Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).
  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    75 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt ein Rechtsakt der Gemeinschaft nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 133 EG, wenn er speziell den internationalen Warenaustauch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen auswirkt (Gutachen 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 57, Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 40, und Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93, SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 22, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-347/03
    72 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (u. a. Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Zum einen fällt ein Rechtsakt der Gemeinschaft nur dann in die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 133 EG, wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen auswirkt (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, C-347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Das Verbot schließt keineswegs jede sinnvolle Art der Vermarktung der Kohlensäurezylinder aus (vgl. EuGH, Urt. v. 12.5.2005 - C-347/03, Slg. 2005, I-3785 Tz. 122 = GRUR 2006, 66 - ERSA; EuG Slg. 2003, II-4653 Tz. 171 = WuW/E EU-R 765 - Van den Bergh Foods).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    307 - Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C-347/03, EU:C:2005:285).

    311 - Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C-347/03, EU:C:2005:285).

    326 - Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2016:657, Nrn. 64 bis 66); vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C-347/03, EU:C:2005:285, Rn. 81 bis 83).

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