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   EuGH, 12.05.2011 - C-294/10   

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https://dejure.org/2011,7222
EuGH, 12.05.2011 - C-294/10 (https://dejure.org/2011,7222)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-294/10 (https://dejure.org/2011,7222)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-294/10 (https://dejure.org/2011,7222)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eglitis und Ratnieks

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das ...

  • EU-Kommission PDF

    Eglitis und Ratnieks

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das ...

  • EU-Kommission

    Eglitis und Ratnieks

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Flugannullierung wegen außergewöhnlicher Umstände

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen; Befreiung des Luftfahrtunternehmes von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fluggastrechte: Durchführung oder Annullierung eines Fluges nach Wegfall außergewöhnlicher Umstände

  • kanzlei-woicke.de
  • reise-recht-wiki.de

    Wegfall außergewöhnlicher Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehr; Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen; Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen; Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das Luftfahrtunternehmen, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Eglitis und Ratnieks

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht im Fall von außergewöhnlichen Umständen - Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch das ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Umstände und die Planung des Luftfahrunternehmens

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Eglitis u. Ratnieks

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Eglitis und Ratnieks

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senats (Republik Litauen) eingereicht am 15. Juni 2010 - Andrejs Eglitis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs" und Unterstützungsleistungen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2865
  • EuZW 2011, 526
  • NZV 2012, 71
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-294/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Randnr. 40 seines Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, Slg. 2008, I-11061), entschieden, dass, da nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, obliegt, darüber hinaus den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind.

    Die Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter diesen Bedingungen durchzuführen, ist anhand der Kriterien zu beurteilen, die der Gerichtshof im Urteil Wallentin-Hermann aufgestellt hat.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-294/10
    Im Rahmen einer solchen Beurteilung kommt es nämlich allein auf die Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens an, den geplanten Flug insgesamt - der sich als "einheitlicher" Beförderungsvorgang darstellt, der von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, Slg. 2008, I-5252, Randnr. 43) - trotz des Eintritts außergewöhnlicher Umstände, die eine gewisse Verspätung zur Folge hatten, durchzuführen.
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Da also nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, obliegt es demjenigen, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass sie sich jedenfalls nicht durch der Situation angemessene Maßnahmen hätten vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen hat somit nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspäteten Ankunft geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 25).

    Der Gerichtshof geht demnach von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs "zumutbare Maßnahme" aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 30).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 Rn. 25, 29 f. - Eglitis und Ratnieks).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglitis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30).
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