Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2021 - C-505/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12442
EuGH, 12.05.2021 - C-505/19 (https://dejure.org/2021,12442)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - C-505/19 (https://dejure.org/2021,12442)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - C-505/19 (https://dejure.org/2021,12442)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,12442) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 21 AEUV; Art. ... 50 GRC; Art. 54 SDÜ; RL (EU) 2016/680, insbes. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1; Interpols Rules on the Processing of Data (Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten, im Folgenden RPD)
    Außenwirkungen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Reichweite des unionsrechtlichen Doppelverfolgungsverbots bei einer durch Interpol herausgegebenen Red Notice betreffend ein Strafverfahren in einem Drittstaat; Recht auf Freizügigkeit in der EU; ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Notice rouge d'Interpol)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Verbot der Doppelbestrafung - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit - Von Interpol herausgegebene Red Notice - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen â€" Art. 54 â€" Charta der Grundrechte der Europäischen Union â€" Art. 50 â€" Verbot der Doppelbestrafung â€" Art. 21 AEUV â€" Freizügigkeit â€" Von Interpol herausgegebene Red ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Verbot der Doppelbestrafung - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit - Von Interpol herausgegebene Red Notice - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist, kann im Schengen-Raum und in der Europäischen Union das Verbot der Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen entgegenstehen

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Transnationaler Strafklageverbrauch durch nationale Staatsanwaltschaften

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Ein Rechtsraum heißt ein Rechtsraum" - Interpol, das Verbot der Doppelbestrafung und der EuGH

Sonstiges (3)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung und Pressebericht, 13.05.2021)

    Interpol Red Notice: Deutschland braucht einen neuen Rechtsbehelf

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bundesrepublik Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2348
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fügt sich dieses Ziel in den Kontext des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ein, wie er in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Auslieferung ein Verfahren, das gerade verhindern soll, dass eine Person, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet aufhält als dem, in dem sie eine Straftat begangen haben soll, der Strafe entgeht, wodurch verhindert werden kann, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines Staates Straftaten begangen haben und aus diesem Hoheitsgebiet geflohen sind, der Strafe entgehen (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Regelung der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an einen Drittstaat zwar für den Erlass entsprechender Regelungen zuständig bleiben, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistete Freiheit beachten, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48).

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    In diesem Zusammenhang ist Art. 54 SDÜ nämlich im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV auszulegen, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses gegenseitige Vertrauen erfordert, dass die betreffenden zuständigen Behörden des zweiten Vertragsstaats eine im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats erlassene rechtskräftige Entscheidung so akzeptieren, wie sie ihnen mitgeteilt worden ist (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50 und 51).

    Das gegenseitige Vertrauen kann jedoch nur gedeihen, wenn der zweite Vertragsstaat in der Lage ist, sich auf der Grundlage der vom ersten Vertragsstaat übermittelten Unterlagen zu vergewissern, dass die betreffende Entscheidung der zuständigen Behörden des ersten Vertragsstaats tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung darstellt, die eine Prüfung in der Sache enthält (Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 52).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen insbesondere der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist, wobei es ihnen freisteht, davon in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Gebrauch zu machen (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung solcher Fragen daher nur ablehnen, wenn die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 36).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Person, die bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen können muss, ohne neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat befürchten zu müssen (Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fügt sich dieses Ziel in den Kontext des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, ein, wie er in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Regelung der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an einen Drittstaat zwar für den Erlass entsprechender Regelungen zuständig bleiben, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistete Freiheit beachten, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, und vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank, C-39/16, EU:C:2017:813, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Art. 54 SDÜ ist mithin im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; er gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Was als Erstes die Frage betrifft, ob das Verbot der Doppelbestrafung auch dann greift, wenn die Entscheidung nicht von einem für Strafsachen zuständigen Gericht, sondern von einer anderen Stelle erlassen wurde, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das in Art. 54 SDÜ aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren wie das Verfahren gemäß § 153a StPO gilt, in denen die Staatsanwaltschaft eines Vertragsstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in dem Vertragsstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat (Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 22, 27 und 48), sofern die Entscheidung der Staatsanwalt auf einer Prüfung in der Sache beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-505/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift jedoch nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-124/20

    Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 21.06.2022 - 1 AR 38/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung zur Reichweite bilateraler Auslieferungsabkommen

    Diese Frage ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2021, C-505/19 (ECLI:ECLI:EU:C:2021:376), nicht beantwortet worden, wonach Art. 54 SDÜ und Art. 21 Abs. 1 AEUV, jeweils in Verbindung mit Art. 50 GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer auf Antrag eines Drittstaats von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice ist, durch die Behörden eines Vertragsstaats des SDÜ nicht entgegen stehen, es sei denn, mit einer in einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder in einem Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffende Person von einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder einem Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.

    cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei einer vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice ist, um Strafverfolgung iSv Art. 50 GRCh i. V. m. Art. 54 SDÜ (vgl. EuGH vom 12.05.2021, C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502 Rn. 95).

    Mit der Entscheidung des EuGH vom 12.05.2021 (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502) wurde die der vorliegenden Fallkonstellation zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht geklärt.

    Zwar führte der EuGH in der vorgenannten Entscheidung aus, dass Art. 54 SDÜ und Art. 21 Abs. 1 AEUV, jeweils in Verbindung mit Art. 50 GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer auf Antrag eines Drittstaats von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol)herausgegebenen Red Notice ist, durch die Behörden eines Vertragsstaats des SDÜ nicht entgegenstehen, es sei denn, mit einer in einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder in einem Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffende Person von einem Vertragsstaat des genannten Übereinkommens oder einem Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502 Rn. 122).

    Als Vorfrage ist daher in dem Vorlageverfahren inzident mitzuprüfen, ob die Grundsätze, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502) hinsichtlich des Rechts auf Freizügigkeit iSv Art. 21 AEUV aufgestellt hat, auch für das Recht auf Bewegungsfreiheit iSv Art. 20 Abs. 1 SDÜ gelten, d. h. ob das Recht auf Bewegungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ besteht bzw. eingeschränkt werden kann, wenn ein Drittausländer auf der nationalen Ausschreibungsliste eines Mitgliedstaats steht, da er Gegenstand einer auf Antrag eines weiteren Drittstaats von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) herausgegebenen Red Notice ist, wenn feststeht, dass der Drittausländer wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

    So führte der EuGH (C-505/19, ECLI: ECLI:EU:C:2021:376, BeckRS 2021, 10502 Rn. 98) folgendes aus: "Es ist jedoch zu beachten, dass das Vorabentscheidungsersuchen die vorläufige Festnahme einer Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice ist, betrifft und nicht die Auslieferung dieser Person an diesen Staat.".

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 f.; Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60; Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol), C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 58).
  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    In Anbetracht der zwischen dem Ausgangsverfahren und dem Verfahren, in dem das Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Von Interpol herausgegebene Red Notice) (C-505/19, im Folgenden: Urteil Interpol Red Notice, EU:C:2021:376), ergangen ist, bestehenden Unterschiede könne diese Frage nicht anhand des letztgenannten Urteils entschieden werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

    35 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27, 28 und 31).

    73 Vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27, 28 und 31), und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44 Vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

    85 Kürzlich ist der Gerichtshof sogar so weit gegangen, unter bestimmten Voraussetzungen eine bloß vorläufige Festnahme zum Zwecke der Überprüfung, ob jemand für die Zwecke eines zweiten Strafverfahrens an einen Drittstaat ausgeliefert werden kann, zu verbieten; vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Notice rouge d'Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 72 bis 82).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem legitimen Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben, einem Ziel, das sich in den Kontext des in Art. 3 Abs. 2 EUV vorgesehenen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 36 und 37, vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 60, und vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland [Red Notice, Interpol], C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 86).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    11 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2021:376, Rn. 77).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • EuGH, 14.09.2023 - C-71/21

    Sofiyska gradska prokuratura u.a. (Mandats d'arrêt successifs)

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22

    Generalstaatsanwaltschaft München - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht