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   EuGH, 12.05.2021 - C-70/20   

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https://dejure.org/2021,12452
EuGH, 12.05.2021 - C-70/20 (https://dejure.org/2021,12452)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - C-70/20 (https://dejure.org/2021,12452)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - C-70/20 (https://dejure.org/2021,12452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Altenrhein Luftfahrt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Begriff "Unfall" - Harte Landung, die im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt - Körperverletzung, die ein Fluggast bei ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Luftverkehr â€" Übereinkommen von Montreal â€" Art. 17 Abs. 1 â€" Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen â€" Begriff ‚Unfall‘ â€" Harte Landung, die im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt â€" Körperverletzung, die ein ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Montrealer Übereinkommen / Unfall / Harte Landung / Verletzung eines Fluggastes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Begriff "Unfall" - Harte Landung, die im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt - Körperverletzung, die ein Fluggast bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Fluggesellschaft: Kein Schadensersatz für harte Landung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entschädigung für harte Flugzeuglandung?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Schadensersatz bei harter Flugzeuglandung

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Eine harte Landung, die im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt, ist kein Unfall, der zu einer angeblichen Bandscheibenverletzung führt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Schadenersatz bei unsanfter Flugzeuglandung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadensersatz bei harter Flugzeuglandung - Harte Landung stellt keinen Unfall im Sinn des Übereinkommens von Montreal dar

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 775
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-532/18

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-70/20
    In diesem Zusammenhang möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob eine harte Landung, die noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt, als "unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis" eingestuft werden kann und somit unter den Begriff "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), fällt.

    Dass im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), der Begriff "unvorhergesehen" anstelle des Begriffs "unvorhersehbar" verwendet werde, scheine darauf hinzudeuten, dass es darauf ankomme, ob das fragliche Ereignis von dem betroffenen Fluggast vorhergesehen worden sei.

    Altenrhein Luftfahrt hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die vom vorlegenden Gericht angeführte nationale Rechtsprechung und die vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127), vorgenommene Definition im Wesentlichen auf dieselbe Auslegung des Begriffs "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal hinausliefen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist weiter ein internationaler Vertrag wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), hat der Gerichtshof klargestellt, dass die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs "Unfall" die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten und schädigenden Ereignisses ist.

    Zwar haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal nach dem dritten Absatz von dessen Präambel im Bewusstsein "der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs" beschlossen, eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Luftfahrtunternehmen vorzusehen, jedoch impliziert eine solche Regelung, wie aus dem fünften Absatz dieser Präambel hervorgeht, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" gesorgt wird, namentlich zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-70/20
    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts, zu dem das Übereinkommen von Montreal als integraler Bestandteil gehört, betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist weiter ein internationaler Vertrag wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-70/20
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist diese Vorlagefrage nicht schon deshalb unzulässig (Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 22).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57, sowie vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    Vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt (C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 33).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-136/20

    Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und

    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-111/21

    Laudamotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    9 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt (C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 30).

    14 Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt (C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 31).

    48 Vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt (C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-111/21

    Laudamotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    Allerdings muss die Notwendigkeit eines angemessenen Schadenersatzes, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Übereinkommens von Montreal hervorgeht, mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, für einen "gerechten Interessenausgleich" zwischen Luftfahrtunternehmen und Reisenden zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36, und vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    21 Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, die Verantwortung für die von ihm zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen und im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteile vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47, vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57, und vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-510/21

    Unfälle an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal

    Eine solche Regelung impliziert jedoch, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Übereinkommens von Montreal hervorgeht, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" zwischen den Luftfrachtführern und den Reisenden gesorgt wird (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 36).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-500/20

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein internationaler Vertrag wie das COTIF nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen, wie durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

    52 Urteil vom 12. Mai 2021 (C-70/20, EU:C:2021:379, im Folgenden: Urteil Altenrhein Luftfahrt).
  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt (, EU:C:2021:379, Rn. 33).
  • EuGH, 23.09.2021 - C-134/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

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