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   EuGH, 12.05.2021 - C-709/19   

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https://dejure.org/2021,12455
EuGH, 12.05.2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - C-709/19 (https://dejure.org/2021,12455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereniging van Effectenbezitters

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen zur Geltendmachung eines Schadens, der ausschließlich in einem Vermögensverlust (hier: u.a. Wertverlust von Stammaktien auf Grund von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1938
  • EuZW 2021, 512
  • WM 2021, 1184
  • NZG 2021, 842
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verordnung sieht besondere oder ausschließliche Zuständigkeitsregeln nur als Ausnahme von dieser Regel für abschließend aufgeführte Fälle vor, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obwohl allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes rechtfertigt, ist eine solche Zuständigkeitszuweisung dann gerechtfertigt, wenn dieser Wohnsitz tatsächlich den Ort des ursächlichen Geschehens oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dies der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, insbesondere dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Urteil vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Sie machte mit diesem Rechtsmittel u. a. geltend, dass die hier vorliegenden Umstände vergleichbar seien mit denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen seien.

    BP trat diesem Vorbringen entgegen und machte u. a. geltend, dass im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), der bloße Umstand, dass der Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto in Österreich eingetreten sei, nicht ausgereicht habe, um von der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte auszugehen.

    Das vorlegende Gericht hält den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für vergleichbar mit den Sachverhalten, die den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), zugrunde liegen, da in allen drei Rechtssachen Anlegern ein unmittelbar auf einem Bank- oder Anlagekonto eingetretener reiner Vermögensschaden entstanden sei und es sich bei diesem Schaden um die Folge eines Wertverlusts der Wertpapiere handele, die als Guthaben auf diesem Bank- oder Anlagekonto gehalten würden.

    Die Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), unterschieden sich auch insofern erheblich von der vorliegenden Rechtssache, als diese eine Verbandsklage betreffe, was zu zusätzlichen Problemen bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, führen könne.

    Der Ort der Verwirklichung des so festgestellten Schadens wird dem Ziel der Verordnung Nr. 1215/2012 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Unter diesen Umständen sind diese Fragen unzulässig, da die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2020, Sögård Fastigheter, C-787/18, EU:C:2020:964, Rn. 76, 80 und 81).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 12.05.2021 - C-709/19
    Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Richtig ist allerdings, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 34 ff.), dem Ziel der Rechtssicherheit einen gewissen Vorrang gegenüber allen anderen Erwägungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, eingeräumt hat.

    20 Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 37).

    Dieser Rechtsprechung dürfte im Wesentlichen der Gedanke zugrunde liegen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht vermutet werden kann: "[E]ine solche Zuständigkeitszuweisung [ist demnach] gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist." Urteile vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 25), und vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 29).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens in geänderter Fassung und der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die es dem Kläger erlaubt, seine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, autonom und eng auszulegen ist (Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21

    Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO autonom und als Ausnahme zum allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 EuGVVO eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19 -, juris Rn. 26 f. m.w.N.).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova

    Zudem gilt, wie aus dem 34. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung hervorgeht, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der es ersetzenden Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) auch für die Bestimmungen der wiederum die Brüssel-I-Verordnung ersetzenden Brüssel-Ia-Verordnung, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23).
  • LG Saarbrücken, 23.06.2021 - 1 O 443/17

    Haftung für einen fehlerhaften Verkaufsprospekt über einen geplanten

    Dabei hat der EuGH in Bezug auf die Schadensverwirklichung in Kapitalanlagefällen festgestellt, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers insbesondere dann zuständig sein können, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (noch zu Art. 5 Nr. 3 VO 44/2001 EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-375/13, NJW 2015, 1581; EuGH, Urteil vom 12.09.2018 - C-304/17, EuZW 2018, 998; diese Entscheidungen gelten auch unter der VO 1215/2012 fort, hierzu neuestens EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19, NZG 2021, 842).

    Hierdurch ist gewährleistet, dass der Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und zugleich der Beklagte vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden (EuGH, Urteil vom 12.05.2021 - C-709/19, NZG 2021, 842).

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