Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2022 - C-430/20 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10695
EuGH, 12.05.2022 - C-430/20 P (https://dejure.org/2022,10695)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-430/20 P (https://dejure.org/2022,10695)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-430/20 P (https://dejure.org/2022,10695)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,10695) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein/ Kommission

    Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird - Keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird - Keine ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 22.04.2015 - C-120/14

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    21 Mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Insoweit stützte sich das Gericht auf die Bindungswirkung, die das Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), der Feststellung verliehen habe, dass der Kommission in Bezug auf dieses Produkt keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne.

    Zum einen hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hingewiesen, dass sich der Antrag an die Kommission, "unverzüglich" eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu erlassen, in den Kontext der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 79), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 63) einfügt, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kommission nach dem Erhalt des Schreibens der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 verpflichtet war, tätig zu werden.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 265 AEUV verstoßen, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Verfahren und den Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), sowie der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), gänzlich unbeachtet gelassen habe.

    Das Gericht sei mehrfach auf das Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und insbesondere die dort getroffene Feststellung eingegangen, dass die Kommission verpflichtet sei, im Anschluss an das Schreiben der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu treffen.

    Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat das Gericht zunächst in den Rn. 94 und 95 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass das Schutzklauselverfahren von den deutschen Behörden am 7. Januar 1998 eingeleitet worden sei und dass, obwohl die Verpflichtung der Kommission zum Tätigwerden vom Gerichtshof erst im Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), festgestellt worden sei, diese Verpflichtung bereits am 7. Januar 1998 bestanden habe.

    Was schließlich das Verhalten der Kommission während des Verfahrens betrifft - abgesehen davon, dass dieses Organ es unter Missachtung der in den Rn. 87 bis 89 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze unterlassen hat, im Anschluss an die Mitteilung der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 eine Entscheidung zu treffen, und dies trotz einer entsprechenden, in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, Aufforderung des Parlaments in seiner Entschließung P7_TA (2011) 0017 und der Feststellung des Gerichtshofs in dem Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach die Kommission im Anschluss an diese Mitteilung verpflichtet war, eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu treffen - sind insbesondere die Äußerungen der Kommission zu berücksichtigen, die nach dem Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:67), und nach dem Schreiben des Rechtsmittelführers vom 28. September 2018 gegenüber Letzterem getätigt wurden.

  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    24 Auf das Rechtsmittel des [Rechtsmittelführers] hob der Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), das Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), teilweise auf, soweit das Gericht die Klage abgewiesen hatte, weil der [Rechtsmittelführer] das Vorliegen eines unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhangs, der die Haftung der Union auslösen könnte, nicht nachgewiesen habe.

    25 Am 28. September 2018 sandte der [Rechtsmittelführer] ein Schreiben an die Kommission, in dem er auf das Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), Bezug nahm.

    Zum einen hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hingewiesen, dass sich der Antrag an die Kommission, "unverzüglich" eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu erlassen, in den Kontext der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 79), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 63) einfügt, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Kommission nach dem Erhalt des Schreibens der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 verpflichtet war, tätig zu werden.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 265 AEUV verstoßen, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Verfahren und den Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), sowie der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), gänzlich unbeachtet gelassen habe.

  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica v Commission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55, sowie vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Merkmale betrifft, die ein Antrag aufweisen muss, um als "Aufforderung zum Tätigwerden" im Sinne von Art. 265 AEUV eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Artikel zwar genügt, um die Drohwirkung einer Aufforderung zum Tätigwerden zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat, 13/83, EU:C:1985:220, Rn. 24), eine solche Bezugnahme aber nicht unerlässlich ist, sofern aus diesem Antrag deutlich wird, dass mit ihm das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zu einer Stellungnahme gezwungen werden soll (Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 18, Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder dazu, innerhalb einer verbindlichen Frist eine förmliche Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 16).

  • EuG, 21.01.2014 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    20 Mit Urteil vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), wies das Gericht diese Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die Kommission im Hinblick auf die Richtlinie 93/42 weder in Bezug auf das Verbot des Produkts "Inhaler" noch in Bezug auf das des Produkts "effecto" rechtswidrig verhalten habe.

    21 Mit Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), teilweise auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 265 AEUV verstoßen, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Verfahren und den Inhalt des Urteils vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission (T-309/10, EU:T:2014:19), sowie der Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), gänzlich unbeachtet gelassen habe.

  • EuG, 28.09.2016 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    22 Im Rahmen der Zurückverweisung prüfte das Gericht im Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der ... Union nach ständiger Rechtsprechung und wies die Klage des [Rechtsmittelführers] erneut ab.

    24 Auf das Rechtsmittel des [Rechtsmittelführers] hob der Gerichtshof mit Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:679), das Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:570), teilweise auf, soweit das Gericht die Klage abgewiesen hatte, weil der [Rechtsmittelführer] das Vorliegen eines unmittelbaren und hinreichenden Kausalzusammenhangs, der die Haftung der Union auslösen könnte, nicht nachgewiesen habe.

    Zwar hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses auf bestimmte Feststellungen Bezug genommen, die es im Urteil vom 28. September 2016, Klein/Kommission (T-309/10 RENV, EU:T:2016:570) getroffen hatte, wonach der Rechtsmittelführer keine "eigenen Schadensersatz"-Ansprüche geltend machen könne.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-249/99

    Pescados Congelados Jogamar / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    Was die Merkmale betrifft, die ein Antrag aufweisen muss, um als "Aufforderung zum Tätigwerden" im Sinne von Art. 265 AEUV eingestuft werden zu können, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Artikel zwar genügt, um die Drohwirkung einer Aufforderung zum Tätigwerden zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat, 13/83, EU:C:1985:220, Rn. 24), eine solche Bezugnahme aber nicht unerlässlich ist, sofern aus diesem Antrag deutlich wird, dass mit ihm das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zu einer Stellungnahme gezwungen werden soll (Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 18, Urteil vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder dazu, innerhalb einer verbindlichen Frist eine förmliche Entscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 16).

    Dieser Charakter muss sich also bereits aus dem Wortlaut des Antrags des Betroffenen ergeben oder, anders gesagt, aus dem Wortlaut des Antrags ersichtlich sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 19).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Angemessenheit einer Zeitspanne anhand aller Umstände der jeweiligen Sache zu beurteilen, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Angelegenheit und der verschiedenen von dem Unionsorgan abgeschlossenen Verfahrensschritte sowie des Verhaltens der Parteien im Laufe des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 99 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Argumentation ist zurückzuweisen, da sich aus der in Rn. 91 des angefochtenen Beschlusses zu Recht angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, dass die Einhaltung einer angemessenen Frist dann notwendig ist, wenn in einem Fall, in dem eine entsprechende Regelung fehlt, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens es nicht zulassen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die natürlichen oder juristischen Personen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handeln und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährden (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.07.2020 - T-562/19

    Klein/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Christoph Klein die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juli 2020, Klein/Kommission (T-562/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:300), mit dem seine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, im Rahmen des am 7. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahrens tätig zu werden und eine Entscheidung gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. 1993, L 169, S. 1) in Bezug auf seine Inhalierhilfe (im Folgenden: Produkt "Inhaler") zu erlassen, als unzulässig abgewiesen wurde.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juli 2020, Klein/Kommission (T - 562/19, EU:T:2020:300), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die von Herrn Christoph Klein auf der Grundlage von Art. 265 AEUV erhobene Klage auf Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, im Rahmen des am 7. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahrens tätig zu werden und eine Entscheidung gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in Bezug auf das Produkt Inhaler Broncho Air ® zu erlassen, als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuGH, 10.12.1957 - 1/57

    Société des usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    Im Übrigen verlangt diese Sorgfaltspflicht, deren Entsprechung das jeder Person verliehene Recht ist, dass ihre Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Wesentlichen, dass eine Verwaltungsbehörde in jedem Verwaltungsverfahren alle relevanten Aspekte des Einzelfalls sorgfältig und unvoreingenommen prüft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, EU:C:1957:13, S. 233, vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 34, sowie vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
    Dies gilt für die Frage, ob ein Schreiben wie das des Rechtsmittelführers an die Kommission vom 28. September 2018 "zwingenden Charakter" hat und daher als eine die Frist des Art. 265 AEUV auslösende Aufforderung zum Tätigwerden anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-466/16

    Rat / Marquis Energy - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

  • EuGH, 10.03.2022 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • EuGH, 04.02.1959 - 17/57

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 10.12.2020 - C-356/20

    AL/ Kommission

  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 13.07.1961 - 22/60

    Raymond Elz gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EuGH, 25.09.2003 - C-170/02

    Schlüsselverlag J.S. Moser u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.02.2018 - C-643/16

    American Express

  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

  • EuG, 25.04.2023 - T-562/19

    Klein/ Kommission - Untätigkeitsklage - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 der

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die Klage vor dem Gericht und der Beschluss vom 2. Juli 2020, Klein/Kommission (T-562/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:300), sind in den Rn. 4 bis 9 des Urteils vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission (C-430/20 P, EU:C:2022:377), dargestellt, auf die verwiesen wird.

    Im Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission (C-430/20 P, EU:C:2022:377), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 2. Juli 2020, Klein/Kommission (T-562/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:300), aufgehoben und selbst endgültig über die Zulässigkeit der Klage entschieden.

    Der Gerichtshof hat die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in der Sache zurückverwiesen (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 102).

    Der erste Klagegrund wirft eine Rechtsfrage auf, die mit derjenigen übereinstimmt, über die der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission (C-430/20 P, EU:C:2022:377), bereits rechtskräftig entschieden hat.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kommission verpflichtet war, eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 in Bezug auf das Produkt "Inhaler" zu erlassen, dies aber nicht getan hat (Urteile vom 22. April 2015, Klein/Kommission, C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252, Rn. 60 bis 80, und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 98), was sie in ihren in der vorliegenden Rechtssache beim Gericht eingereichten Schriftsätzen einräumt.

    Daher war die Kommission zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Tätigwerden, d. h. am 4. April 2019 (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 82 und 83), verpflichtet, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 tätig zu werden.

    Im Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission (C-430/20 P, EU:C:2022:377), hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen T-562/19 und C-430/20 P entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof im Zusammenhang mit der Rechtssache C - 430/20 P sowie die Kosten des ursprünglichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Rechtssache T - 562/19 und des Verfahrens nach Zurückverweisung im Zusammenhang mit der Rechtssache T - 562/19 RENV vor dem Gericht.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-479/22

    OC/ Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-119/21

    PlasticsEurope/ ECHA

    Außerdem muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Viertens kann es, soweit sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils (siehe oben, Rn. 80) wenden, mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es sich bei den in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils enthaltenen Ausführungen, wie die Verwendung des Ausdrucks "im Übrigen" zeigt, um ergänzende Ausführungen handelt, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen insoweit als ins Leere gehend zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 41, und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Rechtsmittelgründe, die gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts gerichtet sind, ohne Weiteres als ins Leere gehend zurückzuweisen sind, da sie als solche nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 41, und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 32).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-135/22

    Breyer/ REA

    Es steht fest, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 41).
  • EuGH, 11.05.2023 - C-101/22

    Kommission/ Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium - Rechtsmittel -

    Soweit die S2U-Unternehmen geltend machen, dass der erste Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil der Gerichtshof damit aufgefordert werde, hinsichtlich des Begriffs "ausdrückliches Ersuchen" eine Tatsachwürdigung vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 26, und vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 41).
  • EuGH, 05.09.2023 - C-137/21

    Die Kommission war nicht verpflichtet, die Befreiung von der Visumpflicht für

    Die vorherige Befassung des in Frage stehenden Organs, der in Frage stehenden Einrichtung oder sonstigen Stelle durch den Kläger ist nicht nur deshalb eine Formvorschrift von wesentlicher Bedeutung, weil sie die Fristen in Gang setzt, nach deren Ablauf Klage erhoben werden kann, sondern auch deshalb, weil sie durch das Infragestellen der Untätigkeit dieses Organ, diese Einrichtung oder sonstige Stelle dazu nötigt, innerhalb einer bestimmten Frist zu der Rechtmäßigkeit ihres bzw. seines Nichteingreifens Stellung zu nehmen (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C-430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 47).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht