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   EuGH, 12.05.2022 - C-505/20   

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https://dejure.org/2022,10694
EuGH, 12.05.2022 - C-505/20 (https://dejure.org/2022,10694)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-505/20 (https://dejure.org/2022,10694)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-505/20 (https://dejure.org/2022,10694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    RR und JG (Gel des biens de tiers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2014/42/EU - Art. 4 - Einziehung - Art. 7 - Sicherstellung - Art. 8 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2014/42/EU - Art. 4 - Einziehung - Art. 7 - Sicherstellung - Art. 8 - ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.10.2021 - C-845/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-505/20
    Diese Bestimmung bekräftigt somit in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich die Grundrechte im Sinne von Art. 47 der Charta, in dem es u. a. heißt, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und vor allem darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75).

    Insoweit sind angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts dieser Bestimmung die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Sicherstellungsentscheidung betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es müssen deshalb nach diesem Erwägungsgrund besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben (Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 77).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-505/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-505/20
    Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift hat der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht nur ihren Wortlaut, sondern u. a. auch den Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem sie steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-505/20
    Jedenfalls und im Hinblick darauf, dass die nationale Regelung eine Einziehung von Vermögensgegenständen gutgläubiger Dritter in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht erlaubt, kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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