Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2022 - C-644/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10692
EuGH, 12.05.2022 - C-644/20 (https://dejure.org/2022,10692)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-644/20 (https://dejure.org/2022,10692)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-644/20 (https://dejure.org/2022,10692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,10692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    W. J. (Changement de résidence habituelle du créancier d'aliments)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten auf den Ort seines gewöhnlichen Lebensmittelpunkts abzustellen, und zwar insbesondere bei Kindern ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsanspruch: Beim anwendbaren Recht kommt es auf den gewöhnlichen Lebensmittelpunkt ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und anwendbares Recht

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 937
  • FamRZ 2022, 1029
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 43, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66).

    Sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, ist davon auszugehen, dass dieses die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 69).

    Daraus lässt sich somit nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für die Ernennung der Richter des vorlegenden Gerichts zwangsläufig die Annahme zulassen, dass die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 74).

    Gleiches würde gelten, wenn über die persönliche Situation des oder der Richter, die formal ein Ersuchen gemäß Art. 267 AEUV stellen, hinaus andere Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des vorlegenden Gerichts haben sollten, dem diese Richter angehören, und somit zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts beitragen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72 und 75).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2021, das am 31. Dezember 2021 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof in Anbetracht des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), mitgeteilt, dass ein Mitglied des Spruchkörpers, der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht habe, vom polnischen Justizminister nach dem Abordnungsverfahren auf unbestimmte Zeit zur Wahrnehmung des Richteramts am vorlegenden Gericht bestellt worden sei.

    Unter Hinweis darauf, dass sie auf die Abgabe von Erklärungen verzichte, hat die Kommission betont, dass das vorlegende Gericht nicht näher dargelegt habe, inwieweit es erforderlich sei, zu berücksichtigen, dass der Justizminister einen Richter desjenigen Spruchkörpers abgeordnet habe, der das Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, inwieweit es erforderlich sei, etwaige Folgen dieser Abordnung insbesondere im Hinblick auf die Unabhängigkeit dieses Spruchkörpers zu berücksichtigen oder inwieweit die Auswirkungen des Urteils vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931), auf die vorliegende Rechtssache in Betracht zu ziehen seien.

    Die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuschließen (Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und 71).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 43, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66).

    Insbesondere ist sie für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit essenziell, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuschließen (Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und 71).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, offenbar grundsätzlich dasjenige ist, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 41 bis 43, und vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 28).

    Im Übrigen erlaubt es die in dieser Bestimmung enthaltene Regel, den Bezug der zum Unterhalt berechtigten Person zu dem Ort zu wahren, an dem sie konkret leben muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 43), und somit - wenn diese berechtigte Person minderjährig ist - das Wohl dieses Kindes insofern in vollem Umfang zu berücksichtigen, als das angerufene Gericht den Bedarf des Kindes unter bestmöglicher Berücksichtigung des familiären und sozialen Umfelds bestimmen kann, in dem es sich für gewöhnlich entwickeln muss.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-214/17

    Mölk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, insofern als das Haager Protokoll mit Beschluss 2009/941 vom Rat der Europäischen Union genehmigt wurde, für die Auslegung der Bestimmungen des Protokolls zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, offenbar grundsätzlich dasjenige ist, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 41 bis 43, und vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 28).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-512/17

    HR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Da, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, die konkrete Feststellung, ob der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen oder dem anderen Staat hat, eine Tatsachenwürdigung darstellt, ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40).
  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene besondere Zuständigkeit eine eng auszulegende Regel ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 45 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Da, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, die konkrete Feststellung, ob der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem einen oder dem anderen Staat hat, eine Tatsachenwürdigung darstellt, ist es Sache des angerufenen nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 42, und vom 28. Juni 2018, HR, C-512/17, EU:C:2018:513, Rn. 40).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Unter solchen Umständen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die den Kontext der Vorschriften und die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44, und vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-294/15

    Mikolajczyk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-644/20
    Unter solchen Umständen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die den Kontext der Vorschriften und die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44, und vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-294/15

    Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

  • EuGH - C-720/21 (anhängig)

    Rzecznik Praw Obywatelskich

  • EuGH, 01.08.2022 - C-501/20

    DFON

    Nach Art. 3 dieses Protokolls regelt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltspflichten; dabei muss dieser Aufenthalt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweisen, was vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheiten ausscheiden lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 63).

    Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, grundsätzlich als dasjenige erscheint, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 64).

    Da nämlich die zum Unterhalt berechtigte Person ihre Unterhaltszahlungen zum Leben nutzt, ist das konkrete Problem, das sich stellt, in Bezug auf eine bestimmte Gesellschaft zu beurteilen, nämlich die, in der der Unterhaltsberechtigte lebt und leben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 65).

    Angesichts dieses Ziels ist es daher gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten der Ort ist, an dem sich - unter Berücksichtigung seines familiären und sozialen Umfelds - tatsächlich sein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt befindet, insbesondere, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein minderjähriges Kind handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. [Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten], C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    In seinem Urteil vom 12. Mai 2022, W. J. (Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten) (C-644/20, EU:C:2022:371, Rn. 52), hat der Gerichtshof im Wesentlichen klargestellt, dass Beweise, die die fragliche Vermutung widerlegen könnten, konkret und genau sein müssen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht