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   EuGH, 12.05.2022 - C-714/20   

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https://dejure.org/2022,10691
EuGH, 12.05.2022 - C-714/20 (https://dejure.org/2022,10691)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-714/20 (https://dejure.org/2022,10691)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-714/20 (https://dejure.org/2022,10691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    U.I. (Représentant en douane indirect)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 201 - Steuerschuldner - Einfuhrmehrwertsteuer - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 77 Abs. 3 - Gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters und des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollunion; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 201; Steuerschuldner; Einfuhrmehrwertsteuer; Unionszollkodex; Verordnung (EU) Nr. 952/2013; Art. 77 Abs. 3; Gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters und des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 201 - Steuerschuldner - Einfuhrmehrwertsteuer - Unionszollkodex - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Art. 77 Abs. 3 - Gesamtschuldnerische Haftung des indirekten Zollvertreters und des ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-272/13

    Equoland - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Es handele sich um dieselbe Steuer wie die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer, wie sich u. a. aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091), ergebe.

    Ist Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der bestimmt, dass "[b]ei der Einfuhr ... die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet [wird], die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt", dahin auszulegen, dass diesem der Erlass einer staatlichen Norm auf dem Gebiet der Einfuhrmehrwertsteuer (innerstaatliche Steuer: Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2014, Equoland, C-272/13, EU:C:2014:2091 ergangen ist), obliegt, die ausdrücklich die zur entsprechenden Zahlung verpflichteten Personen bezeichnet?.

  • EuGH, 29.07.2010 - C-248/09

    Pakora Pluss - Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Zollunion -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Wie sowohl die Europäische Kommission als auch U. I. in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, nicht zu diesen Einfuhrabgaben gehört (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. 1992, L 302, S. 1], der Art. 5 Nr. 20 des Zollkodex entspricht, Urteile vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 47, sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81).

    Schließlich verweisen die unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie, hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer nicht auf die Bestimmungen des Zollkodex, sondern sehen vor, dass diese Verpflichtung der Person oder den Personen obliegt, die vom Einfuhrmitgliedstaat bestimmt oder anerkannt werden, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 21 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1], der Art. 201 der Mehrwertsteuerrichtlinie entspricht, Urteil vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 52).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Darie, C-592/18, EU:C:2019:1140, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Außerdem gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Hierzu ist es unerlässlich, dass die Rechtslage, die sich aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie ergibt, ausreichend bestimmt und klar ist, um es den betroffenen Einzelnen zu ermöglichen, Kenntnis vom Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 60).
  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Außerdem gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a., dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (Urteile vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Richtlinie aber mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Kommission/Spanien, C-151/12, EU:C:2013:690, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Wie sowohl die Europäische Kommission als auch U. I. in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, nicht zu diesen Einfuhrabgaben gehört (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. 1992, L 302, S. 1], der Art. 5 Nr. 20 des Zollkodex entspricht, Urteile vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 47, sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81).
  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Wie sowohl die Europäische Kommission als auch U. I. in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist, nicht zu diesen Einfuhrabgaben gehört (vgl. in diesem Sinne zu Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. 1992, L 302, S. 1], der Art. 5 Nr. 20 des Zollkodex entspricht, Urteile vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss, C-248/09, EU:C:2010:457, Rn. 47, sowie vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-7/20

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-714/20
    Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteile vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41, und vom 3. März 2021, Hauptzollamt Münster [Ort des Entstehens der Mehrwertsteuer], C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

  • EuGH, 18.11.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    aa) Eine unmittelbare Anwendung dieser zollrechtlichen Vorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht möglich, weil diese nicht zu den Einfuhrabgaben im Sinne von Art. 5 Nr. 20 UZK gehört (vgl. EuGH-Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 48).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 57 entschieden hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zur Durchführung von Art. 201 MwStSystRL vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden und dass insbesondere der indirekte Zollvertreter mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Steuer haftet.

    Insbesondere hat der EuGH mit seinem Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374 entschieden, dass der indirekte Zollvertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden kann.

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (EuGH-Urteile Hauptzollamt Hamburg vom 08.09.2022 - C-368/21, EU:C:2022:647, Rz 25; U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022 - C-714/20, EU:C:2022:374, Rz 54, ZfZ 2022, 209; Kauno teritorine muitine vom 07.04.2022 - C-489/20, EU:C:2022:277, Rz 47, ZfZ 2022, 213; Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, EU:C:2019:579, Rz 41, ZfZ 2019, 231; Harry Winston vom 11.07.2013 - C-273/12, EU:C:2013:466, Rz 41, ZfZ 2014, 22; vgl. auch EuGH-Urteil Einberger vom 28.02.1984 - C-294/82, EU:C:1984:81, Rz 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U.I. (Indirekter Zollvertreter) (C-714/20, EU:C:2022:374, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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