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   EuGH, 12.05.2022 - C-719/20   

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https://dejure.org/2022,10690
EuGH, 12.05.2022 - C-719/20 (https://dejure.org/2022,10690)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-719/20 (https://dejure.org/2022,10690)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-719/20 (https://dejure.org/2022,10690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Lerici

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Abfallbewirtschaftung - Inhouse-Vergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 und 72 - Wegfall der Bedingungen für eine "ähnliche Kontrolle" infolge einer Umstrukturierung von Unternehmen - Möglichkeit für den die ...

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Übernahme von Inhouse-Auftrag durch börsennotierte AG!

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Inhouse-Vergaben nachträglich unzulässig bei Anteilsverkauf

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabefreie Übernahme von Inhouse-Aufträgen verboten

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 576
  • NZBau 2022, 471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelte es sich bei diesem an ACAM vergebenen Auftrag um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, für den keine Ausschreibung erforderlich gewesen sei, weil nämlich die Comune di Lerici und die anderen an ACAM beteiligten Gemeinden über diese Gesellschaft gemeinsam eine im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ähnliche Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 50).

    Für den Fall, dass auf eine Einrichtung zurückgegriffen wird, die von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam gehalten wird, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die "ähnliche Kontrolle" im Sinne der vorstehenden Randnummer von diesen Stellen gemeinsam ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 50, und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 27).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Nachdem dies geklärt ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Fall der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft mit öffentlichem Kapital - wie hier - der Erwerb dieser Gesellschaft durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Auftrags eine Änderung einer grundlegenden Bedingung dieses Auftrags bedeuten kann, die eine Ausschreibung erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, EU:C:2006:237, Rn. 30 bis 32, sowie vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, EU:C:2009:532, Rn. 53).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-15/13

    Datenlotsen Informationssysteme - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Für den Fall, dass auf eine Einrichtung zurückgegriffen wird, die von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam gehalten wird, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die "ähnliche Kontrolle" im Sinne der vorstehenden Randnummer von diesen Stellen gemeinsam ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, EU:C:2008:621, Rn. 50, und vom 8. Mai 2014, Datenlotsen Informationssysteme, C-15/13, EU:C:2014:303, Rn. 27).
  • EuGH, 27.11.2019 - C-402/18

    Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Diese Auslegung wird auch durch Art. 72 Abs. 4 der Richtlinie gestützt, wonach eine Änderung des Auftrags als wesentlich angesehen wird, wenn mit ihr Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, sowie durch das Ziel, den Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem möglichst umfassenden Wettbewerb zu öffnen, das mit den einschlägigen Richtlinien im Interesse nicht nur der Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch der öffentlichen Auftraggeber angestrebt wird (Urteil vom 27. November 2019, Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, EU:C:2019:1023, Rn. 39).
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Bei einer solchen Inhouse-Vergabe wird nämlich davon ausgegangen, dass der öffentliche Auftraggeber seine eigenen Mittel verwendet, während der Auftragnehmer, auch wenn er rechtlich vom Auftraggeber getrennt ist, praktisch dessen eigenen Dienststellen gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 49, sowie vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 66).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Im Rahmen der Ausführung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags kann IREN daher nicht einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft gleichgestellt werden, die sowohl im - zumindest mittelbaren - Eigentum des öffentlichen Auftraggebers als auch einer Einrichtung steht, die von diesem nach einem transparenten und dem Wettbewerb offenen Verfahren im Sinne des Urteils vom 15. Oktober 2009, Acoset (C-196/08, EU:C:2009:628), ausgewählt wurde.
  • EuGH, 02.09.2021 - C-721/19

    Sisal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Da vorliegend der Erwerb von ACAM durch IREN im Lauf des Jahres 2017, also nach dem Ablauf der in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 für deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten festgelegten Frist, erfolgte, ist anhand der Bestimmungen dieser Richtlinie zu prüfen, ob durch eine solche Änderung eine Ausschreibung erforderlich wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Sisal u. a., C-721/19 und C-722/19, EU:C:2021:672, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-328/19

    Porin kaupunki

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Bei einer solchen Inhouse-Vergabe wird nämlich davon ausgegangen, dass der öffentliche Auftraggeber seine eigenen Mittel verwendet, während der Auftragnehmer, auch wenn er rechtlich vom Auftraggeber getrennt ist, praktisch dessen eigenen Dienststellen gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 49, sowie vom 18. Juni 2020, Porin kaupunki, C-328/19, EU:C:2020:483, Rn. 66).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-573/07

    Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-719/20
    Nachdem dies geklärt ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Fall der Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft mit öffentlichem Kapital - wie hier - der Erwerb dieser Gesellschaft durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Auftrags eine Änderung einer grundlegenden Bedingung dieses Auftrags bedeuten kann, die eine Ausschreibung erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, EU:C:2006:237, Rn. 30 bis 32, sowie vom 10. September 2009, Sea, C-573/07, EU:C:2009:532, Rn. 53).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2023 - Verg 29/22

    Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Vergabe eines Auftrags ohne vorherige

    Eine Änderung nach § 132 Abs. 1, Abs. 2 GWB scheide schon deswegen aus, weil diese Vorschrift auf die Änderung von ursprünglich nicht im Wettbewerb, sondern ohne Ausschreibung an eine Inhouse-Einrichtung vergebene öffentliche Aufträge überhaupt keine Anwendung finde, wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2022, C-719/20 "Comune di Lerici" ergebe.

    24 In eine andere Richtung deutet hingegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 2022, C-719/20, "Comune di Lerici" (ECLI: EU:C:2022:372).

    31, 32 - pressetext; EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022, C-719/20, ECLI:EU:C:2022:372, Rn. 42 - Comune di Lerici).

    28 So findet er sein Auslegungsergebnis nicht nur durch die Regelung in Art. 72 Abs. 4 bestätigt, sondern führt ferner aus, dass die Fortsetzung der Ausführung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags durch IREN SpA auf die Änderung einer grundlegenden Bedingung des Auftrags zurückgeht, die eine Ausschreibung erfordert (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022, C-719/20, ECLI:EU:C:2022:372, Rn. 42 u. 50 - Comune di Lerici).

  • EuGH, 07.12.2023 - C-441/22

    Obshtina Razgrad

    Die Beachtung dieser Grundsätze fügt sich ihrerseits in das allgemeinere Ziel der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ein, das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2008, pressetext Nachrichtenagentur, C-454/06, EU:C:2008:351, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2022, Comune di Lerici, C-719/20, EU:C:2022:372, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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