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   EuGH, 12.06.1980 - 88/79   

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EuGH, 12.06.1980 - 88/79 (https://dejure.org/1980,1035)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1980 - 88/79 (https://dejure.org/1980,1035)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1980 - 88/79 (https://dejure.org/1980,1035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Grunert

    1 . ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - KONSERVIERENDE STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - TRAGWEITE

  • EU-Kommission

    Grunert

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen anlässlich eines Strafverfahrens wegen des Verkaufs eines zur Verfälschung von Lebensmitteln geeigneten Konservierungsmittels in Kenntnis seines Verwendungszweckes; Anforderungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 64/54 und ...

  • Judicialis

    Richtlinie 64/54; ; Richtlinie 64/54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 64/54
    1. ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - KONSERVIERENDE STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - TRAGWEITE

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2638
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 88/79
    Diese Möglichkeit sei aber deutlich an die Einhaltung von Verfahrensregeln gebunden - unverzügliche Benachrichtigung der Kommission, auf ein Jahr beschränkte Wirksamkeit -, so daß die Gültigkeit von innerstaatlichen Bestimmungen, die nicht nach diesem Verfahren erlassen worden seien, angefochten werden könne (s. insb. das Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78, Tullio Ratti, Sig.
  • EuGH - 47/74 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Consorzi agrari / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 88/79
    Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe die Voraussetzungen bereits genau beschrieben, unter denen ein einzelner sich vor Gericht auf eine Richtlinie der Gemeinschaft berufen könne, insbesondere um überprüfen zu lassen, ob der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens geblieben sei, das ihm zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Resultats eingeräumt sei (Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 47/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig.
  • EuGH, 29.11.1978 - 21/78

    Delkvist / Anklagemyndigheden

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 88/79
    1977, 2203, und vom 29. November 1978 in der Rechtssache 21/78, Delkvist/Anklagemyndigheden, Slg. 1978, 2327).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 12.06.1980 - 88/79
    Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe die Voraussetzungen bereits genau beschrieben, unter denen ein einzelner sich vor Gericht auf eine Richtlinie der Gemeinschaft berufen könne, insbesondere um überprüfen zu lassen, ob der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens geblieben sei, das ihm zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Resultats eingeräumt sei (Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 47/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 247/84

    Strafverfahren gegen Léon Motte. - Maßnahme gleicher Wirkung - Richtlinie zur

    Bei der Auslegung gleichartiger Richtlinien für konservierende Stoffe und Stoffe mit antioxydierender Wirkung habe der Gerichtshof den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der in Nahrungsmitteln zugelassenen Zusatzstoffe eingeräumt, wenn nur diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien (Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433).

    Vor diesem Hintergrund untersucht die Kommission den Standpunkt des Gerichtshofes in den genannten Urteilen Grunert, Kugelmann, Eyssen, Sandoz und in den Urteilen vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (van Bennekom, Slg. 1983, 3883) und vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83 (Heijn, Slg. 1984, 3263).

    Auf den vorliegenden Fall können also die Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen Grunert und Kugelmann zur Auslegung jener Richtlinien angewandt werden.

    Er führte aus: "Die Mitgliedstaaten haben eine gewisse Freiheit bei der Festlegung ihrer eigenen Regelung für den Zusatz von konservierenden Stoffen und Stoffen mit antioxydierender Wirkung in Lebensmitteln behalten, unter der zweifachen Voraussetzung, daß kein konservierender Stoff oder Stoff mit antioxydierender Wirkung zugelassen wird, der nicht in einer der den Richtlinien als Anhang beigefügten Listen enthalten ist, und daß die Verwendung eines konservierenden Stoffes oder Stoffes mit antioxydierender Wirkung, der dort aufgeführt ist, nicht vollständig untersagt wird" (Grunert, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von konservierenden Stoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter konservierender Stoff zugelassen und kein dort aufgeführter konservierender Stoff ° ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht ° vollkommen verboten wird (siehe Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Sie können jedoch ihre Freiheit, Regeln über den Zusatz von Konservierungsstoffen zu Lebensmitteln festzulegen, nur unter der zweifachen Voraussetzung ausüben, daß kein in der Anlage zur Richtlinie nicht aufgeführter Konservierungsstoff zugelassen und kein dort aufgeführter Konservierungsstoff - ausser in den besonderen Fällen, in denen die Verwendung eines solchen Stoffes in Lebensmitteln, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt und verbraucht werden, keinem technologischen Bedürfnis entspricht - vollkommen verboten wird (vgl. die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433).
  • EuGH, 10.12.1985 - 247/84

    Motte

    Im Hinblick auf diese Richtlinie genügt es deshalb, daran zu erinnern, wie es bereits die Verfahrensbeteiligten getan haben, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) anerkannt hat, daß die dieser Richtlinie ähnlichen Richtlinien über konservierende Stoffe und Stoffe mit antioxydierender Wirkung nationalen Regelungen nicht entgegenstanden, die mit der im vorliegenden Fall fraglichen Regelung vergleichbar waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1986 - 304/84

    Strafverfahren gegen Claude Muller und andere. - Freier Warenverkehr - Durch

    In Ihren Urteilen in den Rechtssachen 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433) haben Sie der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Zusatzstoffen zu regeln, eine symbolische Grenze gesetzt, die auf dem in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über Konservierungsstoffe und Artikel 9 der Richtlinie über Stoffe mit antioxydierender Wirkung enthaltenen ausdrücklichen Vorbehalt beruhte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90

    Muwi Bouwgroep BV gegen Staatssecretaris van Financiën. - Ansammlung von Kapital

    So hat der Gerichtshof in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) ausgeführt, daß bestimmte Richtlinienvorschriften über die Verwendung und den Vertrieb von Lebensmittelzusätzen unmittelbare Geltung hatten, obwohl die fraglichen Richtlinien den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ließen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1986 - 54/85

    Strafverfahren gegen Xavier Mirepoix.

    Das Problem ist nicht neu, hat sich doch der Gerichtshof abgesehen vom angeführten Urteil in der Rechtssache Heijn in zahlreichen Urteilen der 80er Jahre damit befaßt (Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79, Grunert, Slg. 1980, 1827, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80, Kugelmann, Slg. 1981, 433, vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 53/80, Kaasfabriek Eyssen, Slg. 1981, 409, vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 272/80, Frans-Nederlandse Maatschappij voor Biologische Producten, Slg. 1981, 3277, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, van Bennekom, Slg. 1983, 3883, vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83, Melkunie, Slg. 1984, 2367, und vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84, Motte, Slg. 1985, 3887).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-95/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    4 - Siehe weiter Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827) und vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 108/80 (Kugelmann, Slg. 1981, 433).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Jean-Claude Bellon. - Freier Warenverkehr - Ausnahmen -

    (2) Urteil vom 12. Mai 1980 in der Rechtssache 88/79 (Grunert, Slg. 1980, 1827, 1836, Randnr. 8).
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