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   EuGH, 12.06.2003 - C-148/01   

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https://dejure.org/2003,10932
EuGH, 12.06.2003 - C-148/01 (https://dejure.org/2003,10932)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-148/01 (https://dejure.org/2003,10932)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-148/01 (https://dejure.org/2003,10932)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Zusatzabgabe für Milch - Verzugszinsen - Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EAGFL - Rechnungsabschluss - Zusatzabgabe für Milch - Verzugszinsen - Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG

  • EU-Kommission

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft , EAGFL , Milcherzeugnisse

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 230; ; Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Ga... rantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben; ; Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 Art. 8; ; Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Art. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Art. 4; ; Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin Art. 13; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/137/EWG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.11.2001 - C-277/98

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-148/01
    Nach Ansicht der deutschen Regierung ergibt sich aus dem Urteil vom 13. November 2001 in der Rechtssache C-277/98 (Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-8453, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung setze eine finanzielle Berichtigung nämlich auf jeden Fall voraus, dass die Kommission ein Versäumnis des betroffenen Mitgliedstaats nachweise (Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18, Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15, und das oben genannte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 41).

    Zur Untermauerung ihrer Ansicht hebt die spanische Regierung insbesondere hervor, wenn keine Rechtsgrundlage es der Kommission erlaube, von einem Mitgliedstaat die Zahlung der Zusatzabgabe vor deren Erhebung zu verlangen (oben genanntes Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn.

    Die spanische Regierung trägt vor, dass sich die hier anwendbare Regelung entgegen der von der Kommission verfochtenen Ansicht nicht von derjenigen unterscheide, die in dem vorgenannten Urteil Frankreich/Kommission in Rede gestanden habe.

    In Erwiderung auf die Streithilfeschriftsätze der deutschen und der spanischen Regierung trägt die Kommission vor, dass die Grundsätze, die in dem oben zitierten Urteil Frankreich/Kommission entwickelt worden seien, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.

    Sodann habe der Mitgliedstaat in der vorliegenden Rechtssache anders als in der durch das Urteil Frankreich/Kommission abgeschlossenen Rechtssache seine Verpflichtung, Zusatzabgaben an die Gemeinschaft abzuführen, nicht in Abrede gestellt, sondern sich gegen die finanzielle Berichtigung in Bezug auf den Betrag der Verzugszinsen für den Zeitraum nach einer Vorschusskürzung gewehrt.

  • EuGH, 13.09.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-148/01
    Nach ständiger Rechtsprechung setze eine finanzielle Berichtigung nämlich auf jeden Fall voraus, dass die Kommission ein Versäumnis des betroffenen Mitgliedstaats nachweise (Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18, Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15, und das oben genannte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 41).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-148/01
    In diesem Zusammenhang verweist die deutsche Regierung auch auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Spanien/Kommission (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-130/99, Slg. 2002, I-3005).
  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-148/01
    Nach ständiger Rechtsprechung setze eine finanzielle Berichtigung nämlich auf jeden Fall voraus, dass die Kommission ein Versäumnis des betroffenen Mitgliedstaats nachweise (Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 18, Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-374/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5943, Randnr. 15, und das oben genannte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 41).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    102 Zum einen haben die Abnehmer und Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 536/93 bei verspäteter Zahlung der Zusatzabgabe jeweils ab 1. September des Jahres Zinsen an die zuständige Stelle zu zahlen, und zum anderen verpflichtet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 536/93 die Mitgliedstaaten, die gezahlten Zinsen von den Anträgen an den EAGFL auf Erstattung von Ausgaben im Milchsektor abzuziehen (Urteile vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 101, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-148/01, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I-5883, Randnr. 52).
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