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   EuGH, 12.06.2008 - C-23/07, C-24/07   

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https://dejure.org/2008,30554
EuGH, 12.06.2008 - C-23/07, C-24/07 (https://dejure.org/2008,30554)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - C-23/07, C-24/07 (https://dejure.org/2008,30554)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - C-23/07, C-24/07 (https://dejure.org/2008,30554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Confcooperative Friuli Venezia Giulia u.a.

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kennzeichnung der Weine - Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme - Geografische Angabe "Tokaj" für Weine mit Ursprung in Ungarn - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cantina Produttori Cormons und Soini

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kennzeichnung der Weine - Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme - Geografische Angabe "Tokaj" für Weine mit Ursprung in Ungarn - ...

  • EU-Kommission PDF

    Confcooperative Friuli Venezia Giulia u.a.

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kennzeichnung der Weine - Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme - Geografische Angabe Tokaj für Weine mit Ursprung in Ungarn - Möglichkeit ...

  • EU-Kommission

    Confcooperative Friuli Venezia Giulia u.a.

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kennzeichnung der Weine - Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme - Geografische Angabe Tokaj“ für Weine mit Ursprung in Ungarn - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Confcooperative Friuli Venezia Giulia u.a.

    Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1493/1999, 753/2002 und 1429/2004 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kennzeichnung der Weine - Verwendung von Namen von Rebsorten oder ihrer Synonyme - Geografische Angabe "Tokaj" für Weine mit Ursprung in Ungarn - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 25. Januar 2007 - Confcooperative Friuli Venezia Giulia, Luigi Soini, Azienda Agricola Vivai Pinat Mario & Figlio / Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio - Auslegung der Verordnungen Nr. 1493/1999 und Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-23/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 7. Juni 2007, van den Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-23/07
    Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall zudem entscheidend von dem Sachverhalt, zu dem das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-23/07
    - fehlerhafte Anwendung des Abkommens EG-Ungarn über Weine, da der Gerichtshof die Gültigkeit dieses Abkommens im Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C-347/03, Slg. 2005, I-3785, im Folgenden: Urteil Tokai) bestätigt, dabei jedoch den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union nicht berücksichtigt habe.
  • OLG Schleswig, 08.04.2015 - 6 U 54/06

    Flughafen Lübeck: Luftfahrtunternehmen hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche

    ... Mit Schreiben an die Europäische Kommission vom 26.01.2012 ... hat der Senat - entsprechend der Anregung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom 10.02.2011 - die Europäische Kommission u. a. um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob es sich bei der von der Kommission "Staatliche Beihilfe C 24/07 (ex NN 71/06) - staatliche Beihilfe zugunsten der F GmbH und R." genannten Maßnahme um eine Beihilfe handele, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
  • EuG, 18.06.2007 - T-431/04

    Italien / Kommission

    Antrag auf einstweilige Anordnung, den Vollzug der in Form einer Anmerkung in Nr. 103 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) enthaltenen Bestimmung, wonach die Bezeichnung "Tocai friulano" nur bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf, bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-23/07 und C-24/07 auszusetzen, hilfsweise, den Vollzug dieser Bestimmung im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-23/07 und C-24/07 auszusetzen und zugleich die Ausfuhr der Erzeugung in die Gemeinschaft zu verbieten, unbeschadet der Vermarktung von Wein aus ungarischer Erzeugung unter der Bezeichnung "Tokaj" oder von Wein unter homonymen Bezeichnungen, der in Italien und in der Gemeinschaft zur Vermarktung zugelassen ist.
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