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   EuGH, 12.06.2008 - C-533/06   

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https://dejure.org/2008,453
EuGH, 12.06.2008 - C-533/06 (https://dejure.org/2008,453)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2008 - C-533/06 (https://dejure.org/2008,453)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - C-533/06 (https://dejure.org/2008,453)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke - Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Vergleichende Werbung - ...

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Markenbenutzung in vergleichender Werbung - Ein Markeninhaber kann einem Drittendie Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung nicht verbieten, wenn die Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft.

  • markenmagazin:recht

    Zulässige Benutzung einer Marke für vergleichende Werbung - O2

  • Europäischer Gerichtshof

    O2 Holdings und O2 (UK)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke - Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Vergleichende Werbung - ...

  • EU-Kommission PDF

    O2 Holdings und O2 (UK)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke - Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Vergleichende Werbung - ...

  • EU-Kommission

    O2 Holdings und O2 (UK)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke - Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Vergleichende Werbung - ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Berechtigung eines Markeninhabers zum Verbieten der Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung gegenüber Dritten; Anforderungen an das Vorliegen irreführender und vergleichender Werbung; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Markenbenutzung im Rahmen vergleichender Werbung: Der Markeninhaber kann die Benutzung eines der Marke ähnlichen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen in einer vergleichenden Werbung nicht verbieten, wenn diese keine Verwechslungsgefahr hervorruft - "O2"

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 84/450/EWG Art. 3a Abs. 1

  • kanzlei.biz

    Markenrechte erlauben keine übermäßige Einschränkung vergleichender Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung von Hutchison 3G zu verbieten

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984
    Nutzung fremder Marken in vergleichender Werbung zulässig

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    O2 Holdings und O2 (UK)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 - Ausschließliches Recht des Inhabers der Marke - Benutzung eines Zeichens in einer vergleichenden Werbung, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Vergleichende Werbung - ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verwendung geschützter Marken in einer vergleichenden Werbung kann zulässig sein ("O2")

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Berufung auf Markenrechte zulässig, um vergleichende Werbung mit ähnlichem Zeichen zu verbieten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenschutz contra vergleichende Werbung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verwendung eines ähnlichen Markenzeichens in vergleichender Werbung zulässig - O2 unterliegt vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Hutchison 3G

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.6.2008)

    O2-Luftblasen dürfen auch für Wettbewerber blubbern // Europarichter machen sich für vergleichende Werbung stark

Besprechungen u.ä. (4)

  • CIPReport PDF, S. 20 (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleichende Werbung, O2./.Hutchinson

  • CIPReport PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Markenbenutzung in vergleichender Werbung

  • MIR - Medien Internet und Recht (Entscheidungsanmerkung)

    Zum Spannungsfeld zwischen Lauterkeits- und Markenrecht bei vergleichender Werbung

  • anwaltskanzlei-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleichende Werbung und Markenrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 28. Dezember 2006 - 02 Holdings Limited & 02 (UK) Limited / Hutchinson 3G UK Limited

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Cvil division) (England & Wales), (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 698
  • GRUR Int. 2008, 825
  • EuZW 2008, 443
  • MIR 2008, Dok. 182
  • K&R 2008, 431
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-112/99

    Toshiba Europe

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Diese Beurteilung wird durch den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/55 bestätigt, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber hervorgehoben hat, dass die vergleichende Werbung die Unterscheidung der Erzeugnisse und Dienstleistungen des Werbenden von denjenigen seines Mitbewerbers bezweckt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, Slg. 2001, I-7945, Randnr. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies eine weite Definition, die es ermöglicht, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken, so dass es sich also schon dann um vergleichende Werbung handelt, wenn eine Äußerung vorliegt, die - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dieser anbietet, Bezug nimmt (vgl. Urteile Toshiba Europe, Randnrn.

    Die Feststellung, dass eine Werbeaussage vergleichende Werbung ist, setzt somit voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber des Werbenden oder die von dem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden (Urteile Toshiba Europe, Randnr. 29, und De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen" einheitlich auszulegen (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 45, Adam Opel, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 15).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil Arsenal Football Club und Urteile vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C 245/02, Slg. 2004, I-10989, Medion, Adam Opel sowie Céline) ergibt, kann der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 nur verbieten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    30 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 35, und vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 16).

    Die Feststellung, dass eine Werbeaussage vergleichende Werbung ist, setzt somit voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber des Werbenden oder die von dem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden (Urteile Toshiba Europe, Randnr. 29, und De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 17).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 betrifft deshalb nur den Fall, dass für das Publikum wegen der Identität oder der Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht (Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnrn.

    Zum anderen besteht nach ständiger Rechtsprechung Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17, und Medion, Randnr. 26).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Erstens muss nämlich Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 dahin ausgelegt werden, dass er die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für von dem Dritten vertriebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen betrifft (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Urteil vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 28).

    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen" einheitlich auszulegen (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 45, Adam Opel, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat anders ausfällt, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen" einheitlich auszulegen (Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 45, Adam Opel, Randnr. 17, und vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 15).

    Das Zeichen ist also im geschäftlichen Verkehr benutzt worden (vgl. entsprechend Urteil Céline, Randnr. 17).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Zwar ist der Begriff der Verwechslungsgefahr in den Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 derselbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2000, Marca Mode, C-425/98, Slg. 2000, I-4861, Randnrn.
  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    30 und 31, vom 8. April 2003, Pippig Augenoptik, C-44/01, Slg. 2003, I-3095, Randnr. 35, und vom 19. April 2007, De Landtsheer Emmanuel, C-381/05, Slg. 2007, I-3115, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Zum anderen besteht nach ständiger Rechtsprechung Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17, und Medion, Randnr. 26).
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus EuGH, 12.06.2008 - C-533/06
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil Arsenal Football Club und Urteile vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C 245/02, Slg. 2004, I-10989, Medion, Adam Opel sowie Céline) ergibt, kann der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 nur verbieten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:.
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 [juris Rn. 37 bis 39] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 26 = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Abzustellen ist bei dem Zeichenvergleich auf die eingetragene Form der Klagemarke und des angegriffenen Zeichens (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 303 und 307; zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 66 - O2/Hutchison).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    28 und 29, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 34).
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