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   EuGH, 12.06.2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13   

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https://dejure.org/2014,12660
EuGH, 12.06.2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13 (https://dejure.org/2014,12660)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13 (https://dejure.org/2014,12660)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13 (https://dejure.org/2014,12660)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SCA Group Holding

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • EU-Kommission

    Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen gegen SCA Group Holding BV (C-39/13), X AG

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande. Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer ...

  • IWW
  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch Ausschluss der steuerlichen Einheit von Mutter- und Enkelgesellschaft bei gebietsfremder Zwischengesellschaft ("SCA Group Holding")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - Fehlen einer Betriebsstätte im Besteuerungsstaat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Niederlassungsfreiheit bei der Bildung steuerlicher Einheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Organschaft auch bei ausländischer Mutter oder Zwischengesellschaft möglich

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bricht der Damm des Gewinnabführungsvertrags zur Abschottung gegen das Ausland: Organschaft zwischen Schwestergesellschaften?

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Überraschende Absicherung des Ausschlusses einer Organschaft zwischen EU-Schwestergesellschaften in einigen DBA

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48
    Enkelgesellschaft; Konzern; Niederlassungsfreiheit; Verlust; Zwischenholding

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X u.a.

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Organschaft zwischen Schwestergesellschaften einer ausländischen Muttergesellschaft

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te Amsterdam - Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG (jetzt Art. 49 AEUV und Art. 54 AEUV) - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Nationale Regelung, die gebietsansässigen Muttergesellschaften erlaubt, mit ihren gebietsansässigen Töchter- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1925
  • EuZW 2014, 699
  • DB 2014, 1582
  • NZG 2014, 1026
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften führen somit hinsichtlich der Möglichkeit, für die Regelung der steuerlichen Einheit zu optieren, zu einer unterschiedlichen Behandlung, je nachdem, ob die Muttergesellschaft ihre mittelbaren Beteiligungen über eine in den Niederlanden oder über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft hält (vgl. entsprechend Urteil Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 22).

    Dadurch dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie daher eine durch die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich aber sowohl in der Situation erreichen, in der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft gleichfalls dort ansässige Enkelgesellschaften über eine ihrerseits gebietsansässige Tochtergesellschaft hält, als auch in der Situation einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft, die gleichfalls dort ansässige Enkelgesellschaften, aber über eine oder mehrere Tochtergesellschaft(en) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Papillon (EU:C:2008:659) tatsächlich anerkannt, dass zwischen der Möglichkeit der Verlustübertragung unter den Gesellschaften eines Konzerns auf der einen und der steuerlichen Neutralisierung bestimmter Transaktionen zwischen ihnen wie Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen oder für Risiken, Abtretungen von Forderungen, Subventionen, Rückstellungen für Wertverlust bei Beteiligungen sowie Übertragungen von Anlagevermögen auf der anderen Seite grundsätzlich ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht.

    Er hat in jenem Urteil darauf abgestellt, dass die Neutralisierung dieser konzerninternen Transaktionen in der Steuerregelung des damals betroffenen Mitgliedstaats zum Ziel hatte, eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten bei den unter die Regelung der steuerlichen Integration fallenden gebietsansässigen Gesellschaften zu verhindern und somit, die Kohärenz dieses Steuersystems zu wahren (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 6 und 43 bis 50).

    Hätten nämlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Papillon (EU:C:2008:659) ergangen ist, den Vorteil der steuerlichen Integration in einer Konstellation gewährt, bei der die Zwischengesellschaft nicht gebietsansässig gewesen wäre, wäre es möglich gewesen, dass ein bei einer gebietsansässigen Enkelgesellschaft entstandener Verlust ein erstes Mal bei der gebietsansässigen Muttergesellschaft aufgrund der steuerlichen Integration und ein zweites Mal bei der gebietsfremden Zwischentochtergesellschaft aufgrund der sich aus denselben Verlusten ergebenden Wertminderung ihrer Beteiligungen an der Enkelgesellschaft oder ihrer Forderungen dieser gegenüber berücksichtigt worden wäre.

    Dadurch dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie daher eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 32).

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind - wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist -, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22, sowie Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. u. a. Urteil Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Im Übrigen hat die niederländische Regierung zwar versucht, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung mit der Gefahr der Steuerflucht zu rechtfertigen, doch stellt nach ständiger Rechtsprechung dieser Grund für sich genommen keine selbständige Rechtfertigung für eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Steuermaßnahme dar, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem speziellen Ziel der Bekämpfung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen verknüpft ist, die darauf ausgerichtet sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Im Übrigen hat die niederländische Regierung zwar versucht, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung mit der Gefahr der Steuerflucht zu rechtfertigen, doch stellt nach ständiger Rechtsprechung dieser Grund für sich genommen keine selbständige Rechtfertigung für eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Steuermaßnahme dar, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem speziellen Ziel der Bekämpfung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen verknüpft ist, die darauf ausgerichtet sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22, sowie Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22, sowie Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Sie beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Gesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (Urteil Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Diese Regelung ermöglicht es insbesondere, die Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft zu konsolidieren und innerhalb der Gruppe getätigte Transaktionen steuerlich neutral zu halten (vgl. Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    B, C und D hätten ihren Antrag gestellt, sobald das Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), ihnen rechtliche Argumente an die Hand gegeben habe, um auf der Grundlage des Unionsrechts ihr Recht geltend zu machen, im Hinblick auf eine bereits bestehende steuerlich integrierte Gruppe das in den luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehene System der steuerlichen Integration in Anspruch zu nehmen.

    - wenn die nationale Verwaltungspraxis und die nationale Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats vor der Veröffentlichung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), diese Rechtsvorschriften als gültig betrachteten,.

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch einen Ausgleich zwischen den positiven und negativen Ergebnissen der in die Integration einbezogenen Gesellschaften und die Konsolidierung dieser Ergebnisse bei der integrierenden Muttergesellschaft verschafft das System der steuerlichen Integration der Gruppe der betroffenen Gesellschaften einen Liquiditätsvorteil (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 46).

    Indem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen der LIR grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie somit eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 32, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich, was die Konsolidierung der Ergebnisse der in Luxemburg ansässigen Tochtergesellschaften und ihre Besteuerung in diesem Mitgliedstaat angeht, ebenso gut bei Gruppen mit gebietsansässigen Muttergesellschaften wie bei solchen mit gebietsfremden Muttergesellschaften erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 51).

    B, C und D machen in diesem Zusammenhang geltend, die verspätete Beantragung der horizontalen steuerlichen Integration für das Steuerjahr 2013 sei dadurch gerechtfertigt, dass die luxemburgische Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis bis zur Verkündung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), einem solchen Antrag entgegengestanden hätten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

    2 - Urteile ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89), Philips Electronics (C-18/11, EU:C:2012:532), Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50); siehe auch die derzeit noch anhängige Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14).

    7 - Vgl. u. a. Urteile X und Y (C-200/98, EU:C:1999:566, Rn. 27 und 28), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 31 und 32), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 23 bis 27), Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 23).

    17 - Vgl. Urteil SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758).

    18 - Vgl. Urteil SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 19 ff., insb.

    20 - Vgl. u. a. Urteile Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 28), Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 68), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 43), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 33) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 48).

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