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   EuGH, 12.07.1990 - 35/88   

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https://dejure.org/1990,2168
EuGH, 12.07.1990 - 35/88 (https://dejure.org/1990,2168)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1990 - 35/88 (https://dejure.org/1990,2168)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - 35/88 (https://dejure.org/1990,2168)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 92, 93 Absatz 2 und 169
    1 . Staatliche Beihilfen - Überprüfung einer Beihilferegelung nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 EWG-Vertrag - Verstoß gegen die Vorschriften über eine gemeinsame Agrarmarktorganisation - Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 169 - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaften für Getreide; Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Einflussnahme eines Mitgliedsstaats auf die Bedingungen des Kaufs und Verkaufs von Futtergetreide; Ausgleich einer Intervention auf dem Markt für ...

  • Judicialis

    Verordnung 2727/75/EWG Art. 24; ; EWGV Art. 93 Abs. 3; ; EWGV Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Überprüfung einer Beihilferegelung nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 EWG-Vertrag - Verstoß gegen die Vorschriften über eine gemeinsame Agrarmarktorganisation - Rückgriff auf das Verfahren des Artikels 169 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.04.1980 - 72/79

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - 35/88
    Nach dieser Rechtsprechung sieht der EWG-Vertrag zwar in Artikel 93 Absatz 2 ein Verfahren vor, das speziell auf die durch staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufgeworfenen besonderen Probleme zugeschnitten ist, steht aber der Umstand, daß dieses Verfahren vorgesehen ist, keineswegs dem entgegen, daß eine Beihilferegelung nach dem Verfahren des Artikels 169 auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 überprüft wird ( siehe Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 72/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1411, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439 ).

    34 Die Kommission kann auf das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag zurückgreifen, wenn sie durch den Gerichtshof feststellen lassen will, daß ein Mitgliedstaat gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen hat, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu unterrichten ( Urteil vom 27. März 1984 in der Rechtssache 169/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603 ).

  • EuGH, 29.11.1989 - 281/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - 35/88
    In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - und erst recht, wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fusst -, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen ( Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4015, Randnr. 16 ).
  • EuGH, 27.03.1984 - 169/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - 35/88
    34 Die Kommission kann auf das Verfahren des Artikels 169 EWG-Vertrag zurückgreifen, wenn sie durch den Gerichtshof feststellen lassen will, daß ein Mitgliedstaat gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen hat, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu unterrichten ( Urteil vom 27. März 1984 in der Rechtssache 169/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603 ).
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - 35/88
    Nach dieser Rechtsprechung sieht der EWG-Vertrag zwar in Artikel 93 Absatz 2 ein Verfahren vor, das speziell auf die durch staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufgeworfenen besonderen Probleme zugeschnitten ist, steht aber der Umstand, daß dieses Verfahren vorgesehen ist, keineswegs dem entgegen, daß eine Beihilferegelung nach dem Verfahren des Artikels 169 auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als Artikel 92 überprüft wird ( siehe Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 72/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1411, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).

    Die finanziellen Verbindungen zwischen der KYDEP und dem griechischen Staat sind vom Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 eingehend untersucht worden.

    Außerdem war das Erzeugnis, um das es in der Rechtssache C-35/88 ging, nämlich Futtergetreide, zwar verwandter Natur, aber nicht gleichartig.

    Die Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 geben in Verbindung mit den von der Kommission im vorliegenden Fall beigebrachten Beweisen in starkem Maße Anlaß zu der Annahme, daß die bei der KYDEP im Zuge der Ausführung der in Rede stehenden Programmverträge entstandenen Defizite vom Staat gedeckt wurden.

    Die mangelnde Bereitschaft der griechischen Behörden, mit der Kommission bei der Feststellung der Beziehungen zwischen KYDEP und Staat zusammenzuarbeiten, wurde in der Rechtssache C-35/88 gerügt, in der der Gerichtshof entschied, daß Griechenland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Kommission bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der KY- DEP nicht mitgeteilt hat.

    28. Die von der Kommission hier vorgelegten Beweise werden durch die von mir bereits angeführten Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 erhärtet.

    Wiederum fällt der Zeitraum, mit dem es der Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 zu tun hatte, nicht genau mit dem vorliegend interessierenden Zeitraum zusammen.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/88 ergibt sich klar, daß die KYDEP zwischen 1981 und 1984 von der Bank von Griechenland nicht geschäftlich unabhängig war; es ist unwahrscheinlich, daß sich dieses Verhältnis zwischen 1984 und 1986 grundlegend geändert hat.

    Wie ich bereits erwähnt habe und wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-35/88 festgestellt hat, war der Kläger bei seinen Verhandlungen mit der Kommission wenig offen, was das Verhältnis zwischen der KY- DEP und dem griechischen Staat betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.1991 - C-110/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    - Urteil vom 29. November 1989 in der Rechtssache C-281/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 4015; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125; Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-32/89, Kommission/ Griechenland, Slg. 1991,I-1321.

    1988, 4875.10 - Siehe etwa das vorzitierte Urteil in der Rechtssache 83/78, Randnr. 57; Rechtssache C-35/88, a. a. O., Randnr. 29.11 - Siehe in diesem Sinne die in Fußnote 9 zitierten Urteile in den Rechtssachen 83/78 und 272/86; der Gerichtshof hat das Problem in einem jüngeren Urteil (vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-205/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-1361, Randnr. 13) offengelassen.

    Was zunächst die Interessenlage angeht, die Griechenland nach Ansicht der Kommission zu dem gerügten Vorgehen veranlaßt hat, so ist auf das Protokoll der 36. Generalversammlung der KYDEP hinzuweisen, das uns bereits aus den Rechtssachen C-35/88 16und C-32/89 17bekannt ist und dessen Inhalt, wie er sich aus dem von der Kommission vorgelegten Dokument ergibt, nicht bestritten wurde.

    In den Rechtssachen 35/88 und 32/89 hat der Gerichtshof festgestellt, daß der griechische Staat die Verluste der KYDEP aus ihren Interventionen auf dem Getreidemarkt seit Januar 1981 ausgleicht; An- und Verkaufspreise der KYDEP wurden ebenfalls von den griechischen Behörden festgelegt 18.

    22. Angesichts dieser Situation kommt es meines Erachtens nicht darauf an, ob, wie die Kommission anscheinend meint, für die 15 - Vgl. zu einem ähnlichen Fall das Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, a. a. O., Randnr. 21.16 - Urteil vom 12. Juli 1990, wie zitiert, Randnr. 20.17 - Siehe Fußnote 3, a. a. O., Randnr. 13 ff. 18 - Vgl. das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, wie zitiert, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1992 - C-61/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Dasselbe Argument hatte die griechische Regierung in der Rechtssache C-35/88 (3) geltend gemacht, die die Intervention der Behörden auf dem griechischen Futtermittelmarkt betraf und die in diesem Punkt der vorliegenden Rechtssache ähnelte.

    Eine solche Vertragsverletzung kann im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag festgestellt werden (siehe zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (26)).

    - Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechische Republik, Slg. 1990, I-3125), das die Einflußnahme der griechischen Regierung auf die Tätigkeiten der KYDEP auf dem Futtermittelmarkt betraf,.

    (27) - Siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, in dem der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat: Die Kommission macht in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes ausserdem einen Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 2727/75 geltend.

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