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   EuGH, 12.07.2012 - C-334/12 RX   

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EuGH, 12.07.2012 - C-334/12 RX (https://dejure.org/2012,19843)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-334/12 RX (https://dejure.org/2012,19843)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-334/12 RX (https://dejure.org/2012,19843)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 19.06.2012 - T-234/11

    Arango Jaramillo u.a. / EIB

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), zurückgewiesen hat, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz als verspätet abgewiesen wurde.

    Aus dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB geht hervor, dass die Gehaltsabrechnungen der Bediensteten der EIB seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr in der herkömmlichen Papierform, sondern elektronisch erstellt werden.

    Die Rechtsmittelführer legten gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union ein, das mit dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB zurückgewiesen wurde.

    Sodann ist festzustellen, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, soweit dem Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB zu entnehmen ist, dass die Frist von drei Monaten und zehn Tagen, die grundsätzlich für die Erhebung einer Klage eines Bediensteten der EIB auf Aufhebung einer ihn beschwerenden Handlung der Bank als angemessen anzusehen ist, eine Frist ist, deren Überschreitung zu einer Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte.

    Sollte sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, dass das Urteil Arango Jaramillo u. a./EIB rechtsfehlerhaft ist, wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit es die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), ist zu überprüfen.

    Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht den Begriff "angemessene Frist" im Zusammenhang mit der Erhebung einer Klage von Bediensteten der Europäischen Investitionsbank auf Aufhebung einer sie beschwerenden Handlung der Bank als eine Frist ausgelegt hat, deren Überschreitung zur Verspätung und damit zur Unzulässigkeit der Klage führt, ohne dass der Unionsrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hätte, und ob diese Auslegung des Begriffs "angemessene Frist" geeignet ist, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verletzen.

  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die EIB, obwohl entschieden wurde, dass für die Klagefrist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihren Bediensteten auf den Begriff "angemessene Frist" abzustellen ist, da ihre Personalordnung insoweit keinerlei Regelung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T-192/99, Slg. ÖD 2001, II-813, Randnrn. 51 bis 58), bisher keine entsprechende Bestimmung erlassen hat.
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • EuGH, 07.04.2011 - C-321/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    187 und 192, sowie vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C-321/09 P, Randnrn.
  • EuGöD, 04.02.2011 - F-34/10

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), mit dem das Gericht das Rechtsmittel von Herrn Arango Jaramillo und 34 weiteren Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführer) gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. Februar 2011, Arango Jaramillo u. a./EIB (F-34/10, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht), zurückgewiesen hat, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen vom Februar 2010, soweit sie die Entscheidungen der EIB, ihre Versorgungsbeiträge zu erhöhen, umsetzen, und auf Verurteilung der EIB zur Zahlung von Schadensersatz als verspätet abgewiesen wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-334/12
    Erstens ist zu klären, ob das Gericht der Europäischen Union mit seiner Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung, ob die Frist, innerhalb deren Bedienstete der EIB Klage auf Aufhebung einer Handlung der Bank erhoben haben, angemessen ist, nicht verpflichtet sei, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, im Wege eines Umkehrschlusses eine Auslegung vertreten hat, die mit der Rechtsprechung im Einklang steht, nach der die Angemessenheit einer weder im Primär- noch im Sekundärrecht der Union festgelegten Frist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2017 - T-482/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB -

    Das Rechtsmittelurteil nach Überprüfung folgte auf das Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX-II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2013:134), mit dem der Gerichtshof nach der Feststellung, dass das Urteil vom 19. Juni 2012, Arango Jaramillo u. a./EIB (T-234/11 P, im Folgenden: überprüftes Urteil, EU:T:2012:311), wegen eines Rechtsmittels gegen den aufgehobenen Beschluss die Kohärenz des Rechts der Europäischen Union verletzt, dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen hatte.

    Im Anschluss an den vom Ersten Generalanwalt unterbreiteten Vorschlag beschloss der Gerichtshof (in Art. 123b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zur Zeit dieses Vorschlags geltenden Fassung vorgesehene besondere Kammer) mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 (C-334/12 RX), eine Überprüfung vorzunehmen.

    Unter Berücksichtigung zum einen der in den vorstehenden Randnummern erwähnten besonderen Umstände des Falles und zum anderen der Rechtsprechung, die zugunsten der Kläger das Bestehen einer starken Vermutung für die Angemessenheit der Richtfrist von drei Monaten annimmt (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2012:733, Rn. 49; Urteil vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T-7/98, T-208/98 und T-109/99, EU:T:2001:69, Rn. 101 und 107, und Beschluss vom 6. Dezember 2002, D/EIB, T-275/02 R, EU:T:2002:306, Rn. 33; vgl. auch oben, Rn. 65), zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen, ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall innerhalb von drei Monaten und elf Tagen erhobene Klage der Kläger innerhalb einer angemessenen Frist erhoben wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    2 - Vgl. auch den Gegenstand der Überprüfung, so wie er in der Überprüfungsentscheidung Arango Jaramillo u. a./EIB definiert wurde (C-334/12 RX, EU:C:2012:468).

    20 - Überprüfungsentscheidung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX, EU:C:2012:468, Rn. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-43/17

    Jenkinson / Rat u.a. - Rechtsmittel - Personal der internationalen Missionen der

    Vgl. analog Entscheidung vom 12. Juli 2012, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C-334/12 RX, EU:C:2012:468).
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