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   EuGH, 12.07.2012 - C-616/10   

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https://dejure.org/2012,17795
EuGH, 12.07.2012 - C-616/10 (https://dejure.org/2012,17795)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-616/10 (https://dejure.org/2012,17795)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-616/10 (https://dejure.org/2012,17795)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Solvay

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - ...

  • EU-Kommission

    Solvay

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Eilverfahren auf Anordnung eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots bei Verletzung verschiedener Teile eines europäischen Patents durch Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVVO: Gerichtsstand bei verbundenen Klagen wegen Patentrechtsverletzung - einstweilige Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Eilverfahren auf Anordnung eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots bei Verletzung verschiedener Teile eines europäischen Patents durch Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Eilverfahren auf Anordnung eines grenzüberschreitenden Verletzungsverbots bei Verletzung verschiedener Teile eines europäischen Patents durch Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank "s-Gravenhage - Auslegung der Art. 6 Nr. 1, 22 Nr. 4 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil" und Handelssachen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 1169
  • GRUR Int. 2012, 1008
  • EuZW 2012, 837
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bezweckt nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, Slg. 2011, I-12533, Randnr. 77).

    Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, eng auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil Painer, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorschrift darf zudem nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Kläger erlauben würde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 8 und 9, vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 47, sowie Painer, Randnr. 78).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (vgl. Urteile Freeport, Randnr. 41, und Painer, Randnr. 83).

    Der Gerichtshof hat insoweit allerdings klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26, Freeport, Randnr. 40, sowie Painer, Randnr. 79).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Der Gerichtshof hat insoweit allerdings klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26, Freeport, Randnr. 40, sowie Painer, Randnr. 79).

    Zum anderen hat er festgestellt, dass nicht auf das Vorliegen derselben Rechtslage geschlossen werden kann, wenn bei mehreren Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen Verletzung eines in jedem dieser Staaten erteilten europäischen Patents anhängig gemacht werden und diese Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz in den betreffenden Staaten haben, wegen Handlungen erhoben werden, die dort begangen worden sein sollen (vgl. Urteil Roche Nederland u. a., Randnrn.

    Infolgedessen ist jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 dieses Übereinkommens zu entnehmen ist, anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen, das in jedem der Staaten, für die das Patent erteilt worden ist, gilt (Urteil Roche Nederland u. a., Randnrn.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Ferner muss diese Vorschrift, die eine besondere Zuständigkeit vorsieht, unter Berücksichtigung des elften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 44/2001 ausgelegt werden, demzufolge die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten müssen und diese Zuständigkeit stets gegeben sein muss, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (vgl. Urteile Freeport, Randnr. 41, und Painer, Randnr. 83).

    Der Gerichtshof hat insoweit allerdings klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, Slg. 2006, I-6535, Randnr. 26, Freeport, Randnr. 40, sowie Painer, Randnr. 79).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Da nämlich die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 18, vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38).

    Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist im Einklang mit dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. entsprechend Urteile vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 20, vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 58, sowie Zuid-Chemie, Randnr. 19).

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist im Einklang mit dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. entsprechend Urteile vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 20, vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 58, sowie Zuid-Chemie, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-4/03

    GAT - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 4 - Klagen, die die Eintragung

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Der Gerichtshof hat in Randnr. 24 seines Urteils vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, Slg. 2006, I-6509), Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens weit ausgelegt, um dessen praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-167/08

    Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist im Einklang mit dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. entsprechend Urteile vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 20, vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 58, sowie Zuid-Chemie, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Da nämlich die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 18, vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Da nämlich die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nunmehr das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 18, vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38).
  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
    Die Vorschrift darf zudem nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Kläger erlauben würde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 8 und 9, vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 47, sowie Painer, Randnr. 78).
  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

    37 Arrêt du 12 juillet 2012, Solvay (C-616/10, EU:C:2012:445, point 47).

    82 Voir, par analogie, arrêt du 12 juillet 2012, Solvay (C-616/10, EU:C:2012:445, points 49 et 50).

    87 Arrêt du 12 juillet 2012 (C-616/10, EU:C:2012:445, points 31 à 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    82 - Vgl. entsprechend Urteil Solvay (C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 28).

    84 - Vgl. Urteile Painer (EU:C:2011:798, Rn. 83) und Solvay (EU:C:2012:445, Rn. 29).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska

    Insoweit entspricht der Zweck der Zuständigkeitsvorschrift von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß deren Erwägungsgründen 16 und 21 dem Anliegen, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und so zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 19).

    Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 abgewichen wird, eng und nicht über die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang besteht, u. a. den Umstand zu berücksichtigen hat, dass mehreren Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils gesondert dieselben Verletzungshandlungen in Bezug auf dieselben Erzeugnisse vorgeworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 29).

  • BGH, 18.09.2013 - V ZB 163/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der

    Davon kann weder aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung noch aufgrund rügeloser Einlassung des Beklagten abgewichen werden (Art. 23 Abs. 5, Art. 24 Satz 2 EuGVVO; vgl. insoweit auch EuGH, C-616/10 - Solvay, EWS 2012, 347 Rn. 44; C-4/03 - GAT, Slg 2006, I-6509 = EWS 2006, 382, Rn. 24).
  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 143/11

    Geschmacksmusterverletzung im Zusammenhang mit einer Fernbedienung

    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Es kann nicht auf das Vorliegen derselben Sachlage geschlossen werden, wenn verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind (EuGH GRUR 2012, 1169 Rz. 25 - Solvay ./. Honeywell).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2014 - 2 W 6/13

    Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits im Hinblick auf ein vor einem

    Infolgedessen ist jede Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 EPÜ zu entnehmen ist, anhand des einschlägigen nationalen Rechts zu prüfen, das in jedem der Staaten, für die das Patent erteilt worden ist, gilt (EuGH, GRUR 2007, 47 - Roche Nederland u. a./Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 1169 - Solvay).
  • LG Dortmund, 29.04.2013 - 13 O (Kart) 23/09

    Vorlagefrage an EuGH, ob Schieds- und Gerichtsstandsklauseln bei auf

    15 Der Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass in getrennten Verfahren vor verschiedenen nationalen Gerichten bei derselben Sach- und Rechtslage sich die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergibt (Urteil vom 12.07.2012 in der Rechtssache Solvay, C-616/10 unter Verweis auf die Urteile in den Verfahren Roche Nederland vom 13.07.2006, C-539/03, Slg 2006, I-6535; Freeport vom 11.10.2007, C-98/06, Slg 2007 I-8319 und Painer vom 1.12.11, C-145/10).
  • EuGH, 05.10.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 die gleiche Systematik zum Ausdruck kommt wie in Art. 16 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens, und er überdies nahezu denselben Wortlaut hat, so dass die Kontinuität bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu wahren ist (Urteil vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 43).
  • LG Düsseldorf, 26.09.2013 - 14c O 251/10

    Fehlen der Wiederholungsgefahr nach Abgabe einer strafbewehrten

    Letzteres setzt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch voraus, dass die abweichende Entscheidung des Rechtsstreits bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH GRUR 2007, 47 - Roche Nederland BV u.a. ./. Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 166 Rz. 79 - Painer ./. Standard; GRUR 2012, 1169 Rz. 23 - Solvay ./. Honeywell).

    Es kann nicht auf das Vorliegen derselben Sachlage geschlossen werden, wenn verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind (EuGH GRUR 2012, 1169 Rz. 25 - Solvay ./. Honeywell).

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien

    Entscheidungen können nur dann als widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 6 Nr. 1 LugÜ II angesehen werden, wenn die Abweichung bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - Rs. C-539/03, Roche Nederland BV, EuZW 2006, 573 Rn. 26; vom 1. Dezember 2011 - Rs. C-145/10, Painer/Standard, EuZW 2012, 182 Rn. 79; vom 12. Juli 2012 - Rs. C-616/10, Solvay, EuZW 2012, 837 Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 2 U 137/09

    Textil-Schneeketten II

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2014 - 2 W 8/14

    Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage eines abgemahnten angeblichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4a O 81/20

    Maschenwarenherstellungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

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