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   EuGH, 12.07.2018 - C-89/17 Vereinigtes Königreich gg. Banger   

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EuGH, 12.07.2018 - C-89/17 Vereinigtes Königreich gg. Banger (https://dejure.org/2018,19273)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2018 - C-89/17 Vereinigtes Königreich gg. Banger (https://dejure.org/2018,19273)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - C-89/17 Vereinigtes Königreich gg. Banger (https://dejure.org/2018,19273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß ...

  • doev.de PDF

    Banger - Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Lebenspartner von Unionsbürgern

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 21, AEUV Art. 21 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 3
    Unionsbürger, Freizügigkeitsrecht, Lebenspartner, nicht eingetragene Partnerschaft, Ermessen, Begründungserfordernis, Drittstaatsangehörige, Familienangehörige, Sonstige Familienangehörige, Vereinigtes Königreich, Banger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser Mitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Lebenspartners dieses Bürgers, mit dem er eine dauerhafte Beziehung eingegangen ist, erleichtern

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Banger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht von Partnern aus Drittstaaten: Verweigerung nur mit guter Begründung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht für nicht verheiratete drittstaatsangehörige Lebensgefährtin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einreiseerleichterung für Lebenspartner

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unverheiratete Lebenspartner aus Nicht-EU-Ländern müssen bevorzugt behandelt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Banger

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1699
  • FamRZ 2018, 1465
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Mitgliedstaaten nicht dazu, Drittstaatsangehörigen im Sinne dieser Bestimmung ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zuzuerkennen, wohl aber dazu, Anträge von Drittstaatsangehörigen im Sinne dieses Artikels gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger auf Einreise und Aufenthalt in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten, um diese Verpflichtung zu erfüllen, nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorsehen müssen, dass Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird (Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 22).

    Im Rahmen dieser Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers hat die zuständige Behörde verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die je nach Fall maßgeblich sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 23).

    Die Mitgliedstaaten haben allerdings dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die sich mit der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdrucks "erleichtert" vereinbaren lassen und die dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 24).

    Was den Inhalt dieser Verfahrensgarantien betrifft, hat eine Person im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht, durch ein Gericht überprüfen zu lassen, ob sich die nationale Regelung und deren Anwendung in den Grenzen des von der Richtlinie definierten Ermessensspielraums halten (Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 25).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie er wiederholt entschieden hat, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die im Urteil vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), entwickelten Grundsätze und auf die Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 18).

    Hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 23).

    Diese Erwägung ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, wonach sonst der Unionsbürger letztlich davon abgehalten würde, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat bei einem tatsächlichen Aufenthalt mit diesem Drittstaatsangehörigen entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 24).

    Somit ist diese Richtlinie, auch wenn sie den Fall der Rückkehr eines solchen Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, um sich dort aufzuhalten, nicht abdeckt, entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 25).

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 18).

    Diese Erwägung ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, wonach sonst der Unionsbürger letztlich davon abgehalten würde, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat bei einem tatsächlichen Aufenthalt mit diesem Drittstaatsangehörigen entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 24).

    Somit ist diese Richtlinie, auch wenn sie den Fall der Rückkehr eines solchen Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, um sich dort aufzuhalten, nicht abdeckt, entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 25).

    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs in Frage gestellt, wonach die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Herkunftsmitgliedstaat in Rn. 63 des Urteils vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135), allein auf diejenigen Drittstaatsangehörigen beschränkt worden sei, die ein "Familienangehöriger" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 seien.

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Das vorlegende Gericht hat zum einen darauf hingewiesen, dass der einzige wesentliche Unterschied zwischen dem bei ihm anhängigen Verfahren und der Rechtssache, die zum Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), geführt habe, darin bestehe, dass Frau Banger die nicht verheiratete Lebenspartnerin eines Unionsbürgers sei, während Herr und Frau Singh in der letztgenannten Rechtssache verheiratet gewesen seien.

    Bedeuten die Grundsätze des Urteils vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem unverheirateten, nicht der Union angehörenden Lebenspartner eines Unionsbürgers eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, hilfsweise, deren Gewährung zu erleichtern, wenn der Unionsbürger zusammen mit dem erwähnten Lebenspartner in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, nachdem er sein im AEU-Vertrag verbürgtes Recht auf Freizügigkeit dazu benutzt hat, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten?.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie er wiederholt entschieden hat, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die im Urteil vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, EU:C:1992:296), entwickelten Grundsätze und auf die Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Da jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 50), müssen diese Personen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung haben, der es ermöglicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Da jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 50), müssen diese Personen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung haben, der es ermöglicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-89/17
    Außerdem muss sich die Überprüfung auf die Wahrung der Verfahrensgarantien beziehen, der eine grundlegende Bedeutung zukommt, und die dem Gericht die Prüfung ermöglicht, ob die für die Ausübung des Ermessensspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 45 und 46).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

    SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

    Der Gerichtshof sei nicht gehindert, einem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung von Unionsrecht zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein könnten, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen habe (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2018 - C-89/17, EU:2018:570).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

    32 Urteil vom 12. Juli 2018 (C-89/17, EU:C:2018:570).

    35 Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37), vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 20), und vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 23).

    36 Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54), vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 23 und 24), sowie vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 27 und 28).

    37 Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61), vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 25), und vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 29).

    41 Urteil vom 12. Juli 2018 (C-89/17, EU:C:2018:570).

    44 Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61), vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 25), und vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 29).

    50 Urteil vom 12. Juli 2018 (C-89/17, EU:C:2018:570).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2018:862, Rn. 61, vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 25) sowie vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 29).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Mitgliedstaaten, Anträge von Drittstaatsangehörigen im Sinne dieses Artikels gegenüber den Anträgen anderer Drittstaatsangehöriger auf Einreise und Aufenthalt in gewisser Weise bevorzugt zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Rahman u. a, C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 21, und vom 12. Juli 2018, Banger, C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 31).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift vorsehen, dass Personen eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten können, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände, bei der verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind, beruht und die im Fall der Ablehnung begründet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Rahman u. a, C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 22 und 23, sowie vom 12. Juli 2018, Banger, C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 38 und 39).

    Zwar haben die einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der zu berücksichtigenden Faktoren einen großen Ermessensspielraum, soweit ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die sich mit der gewöhnlichen Bedeutung des in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 enthaltenen Ausdrucks "erleichtert" vereinbaren lassen und die dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 24, und vom 12. Juli 2018, Banger, C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

    68 Vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, insbesondere Rn. 75 bis 89), vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 42 bis 52), und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken (C-225/19 und C-226/19, EU:C:2020:951, Rn. 40 bis 56).

    Für eine weitere Erörterung des Verhältnisses zwischen dem Effektivitätsgrundsatz und dem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Banger (C-89/17, EU:C:2018:225, Nrn. 99 bis 103), und die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Braathens Regional Aviation (C-30/19, EU:C:2020:374, Nrn. 66 bis 69).

    73 Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 41); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Banger (C-89/17, EU:C:2018:225, Nrn. 104 bis 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

    Siehe auch Urteile vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 48), und vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 50).

    Siehe auch Urteile vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 48), und vom 17. November 2011, Gaydarov (C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41): "[Diese Personen müssen also nach dieser Bestimmung] einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung haben, der es ermöglicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen".

    Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des

    50 Ich verweise beispielsweise darauf, dass der Gerichtshof im Gegensatz dazu nachdrücklich auf den zunächst als die reine "Unmöglichkeit" ausschließend verstandenen Grundsatz der Effektivität abgestellt hat, und zwar auch für den Zugang Einzelner zu den nationalen Gerichten, die sich vor diesen auf ihre durch das Unionsrecht begründeten Rechte berufen - Urteil vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5); später den Ausschluss ausgedehnt auf "unmöglich oder übermäßig erschwert" - Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 83); dann erweitert durch das zusätzliche Kriterium eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) - Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 48); und zuletzt noch stärker erweitert aufgrund von Art. 19 Abs. 1 EUV, der inhaltlich mit Art. 47 der Charta übereinstimmt, aber auch Situationen erfasst, die streng genommen nicht einmal unter das Unionsrecht im klassischen Sinne fallen - Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143).
  • VG Köln, 10.12.2018 - 12 L 2478/18
    Zwischen unterschiedlichen Arten der Lebenspartnerschaft unterscheidend auch: EuGH, Urteil vom 12.7.2018 - C-89/17 -, juris Rn. 34.

    Vielmehr können nach der Unionsbürgerrichtlinie solche "Familienangehörigen im weiteren Sinne", so die Bezeichnung bei: EuGH, Urteil vom 12.7.2018 - C-89/17 -, juris Rn. 13, die kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Eingangssatz Richtlinie 2004/38/EG (lediglich) eine dem Mitgliedstaat obliegende Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts beanspruchen, wobei der jeweilige Mitgliedstaat dies nach dieser Vorschrift ausdrücklich "nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften" regelt.

    vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2018 - C-89/17 -, juris Rn. 40.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

    20 Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    3 Vgl. u. a. Urteile vom 17. April 1986, Reed (59/85, EU:C:1986:157), vom 30. März 2006, Mattern und Cikotic (C-10/05, EU:C:2006:220), vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, EU:C:2008:449), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476), vom 30. Juni 2016, NA (C-115/15, EU:C:2016:487), vom 14. November 2017, Lounes (C-165/16, EU:C:2017:862, im Folgenden: Urteil Lounes), vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385), und vom 12. Juli 2018, Banger (C-89/17, EU:C:2018:570).
  • VG Berlin, 23.09.2020 - 6 L 194.20

    Deutsch-russisches Liebespaar in Zeiten von Corona: Einreise nur möglich bei

    Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - C-89/17 -, juris Rn. 28 ff.).
  • VG Aachen, 16.04.2020 - 4 L 1081/19

    Unionsbürgerschaft; Abhängigkeitsverhältnis; Unionsbürger Abschiebungsschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18

    Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-719/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement)

  • VG Chemnitz, 27.06.2018 - 4 K 108/15
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