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   EuGH, 12.09.2006 - C-300/04   

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https://dejure.org/2006,2528
EuGH, 12.09.2006 - C-300/04 (https://dejure.org/2006,2528)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2006 - C-300/04 (https://dejure.org/2006,2528)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2006 - C-300/04 (https://dejure.org/2006,2528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Eman und Sevinger

    Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft

  • EU-Kommission PDF

    Eman und Sevinger

    Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft

  • EU-Kommission

    Eman und Sevinger

    Unionsbürgerschaft , Überseeische Länder und Hoheitsgebiete , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Eintragung der Bürger von Aruba in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen ihres Wohnsitzes; Einbeziehung der niederländischen Bürger von Aruba in den Schutzbereich der Unionsbürgerrechte; Ungleichbehandlung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 17; ; EG Art. 19 Abs. 2; ; EG Art. 189; ; EG Art. 190; ; EG Art. 299 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft - Unionsbürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Eman und Sevinger

    Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen des Wohnsitzes in den Niederlanden für die niederländischen Bürger von Aruba - Unionsbürgerschaft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit M. G. Eman und O. B. Sevinger gegen College van burgemeester en wethouders van Den Haag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) - Auslegung der Artikel 17 und 19 in Verbindung mit den Artikeln 189, 190 und 299 EG - Anwendung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft auf Einwohner der überseeischen Länder und Gebiete - Wahlrecht der Einwohner ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 1452
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    69 In diesem Zusammenhang ist ferner daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und ein Mitgliedstaat demnach verpflichtet ist, Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen, wenn die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn.

    30 und 51), ohne dass es deswegen ausgeschlossen wäre, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66).

    70 Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht hat, hat der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 67).

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    36 Die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission weisen ferner darauf hin, dass die Artikel 189 EG und 190 Absatz 1 EG - wie die allgemeinen Vertragsvorschriften - ohne ausdrückliche Verweisung auf die ÜLG nicht anwendbar seien (Urteile vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49).

    46 Erstens ist daran zu erinnern, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des EG-Vertrags (Artikel 182 EG bis 188 EG) festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile Leplat, Randnr. 10, und Niederlande/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    36 Die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission weisen ferner darauf hin, dass die Artikel 189 EG und 190 Absatz 1 EG - wie die allgemeinen Vertragsvorschriften - ohne ausdrückliche Verweisung auf die ÜLG nicht anwendbar seien (Urteile vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 49).

    46 Erstens ist daran zu erinnern, dass für die ÜLG das besondere Assoziierungssystem gilt, das im Vierten Teil des EG-Vertrags (Artikel 182 EG bis 188 EG) festgelegt ist, so dass die allgemeinen Vertragsbestimmungen ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf sie anwendbar sind (vgl. Urteile Leplat, Randnr. 10, und Niederlande/Rat, Randnr. 49).

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    57 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 6. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-10423, Randnr. 63, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, IATA und ELFAA, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    31 und 51, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01, Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    67 Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament betreffenden Anfechtung sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, daher Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteil vom 8. November 2005 in der Rechtssache C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-9611, Randnrn.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    57 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 6. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-10423, Randnr. 63, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, IATA und ELFAA, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    68 Auch die etwaige Wiederherstellung der Rechte (rechtsherstel) einer Person, der aufgrund einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Vorschrift die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments verweigert wurde, bestimmt sich nach den Voraussetzungen und Bedingungen des nationalen Rechts, wobei diese den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen müssen (in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
    64 Zudem hat der Gerichtshof heute ein Urteil in der Rechtssache C-145/04 (Königreich Spanien/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-0000) erlassen, das für den Bedarfsfall entsprechende Erläuterungen enthält.
  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile IATA und ELFAA, Randnr. 95, vom 12. September 2006, Eman und Sevinger,C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57, und vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C-227/04 P, Slg. 2007, I-6767, Randnr. 63).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15

    Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht:

    Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055 Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983 Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.).

    Wie bereits ausgeführt gehören die Cayman-Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983, Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.).

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