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   EuGH, 12.09.2017 - C-589/15 P   

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EuGH, 12.09.2017 - C-589/15 P (https://dejure.org/2017,33257)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2017 - C-589/15 P (https://dejure.org/2017,33257)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2017 - C-589/15 P (https://dejure.org/2017,33257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anagnostakis / Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative, in der die Europäische Kommission aufgefordert wird, einen Legislativvorschlag zur Streichung von Staatsschulden für Mitgliedstaaten in einer Notlage zu unterbreiten - Anmeldung - Ablehnung durch die Kommission - ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten europäischen Bürgerinitiative, die von einem griechischen Staatsangehörigen unterbreitet wurde, um die Streichung der Staatsschulden von in einer Notlage befindlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Anagnostakis / Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative, in der die Europäische Kommission aufgefordert wird, einen Legislativvorschlag zur Streichung von Staatsschulden für Mitgliedstaaten in einer Notlage zu unterbreiten - Anmeldung - Ablehnung durch die Kommission - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten europäischen Bürgerinitiative zur Streichung der Staatsschulden von in einer Notlage befindlichen Ländern

Besprechungen u.ä.

  • jean-monnet-saar.eu (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Eine Institution der EU erreicht ihre Volljährigkeit: Eine Europäische Bürgerinitiative vor der Großen Kammer des EuGH

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Drittens wendet sich der Rechtsmittelführer zunächst gegen die auf das Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), gestützte Argumentation des Gerichts in Rn. 41 des angefochtenen Urteils.

    Viertens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils erneut das Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), herangezogen habe, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Zielsetzung der geplanten EBI von Art. 122 Abs. 2 AEUV offenkundig nicht erfasst werde.

    Insoweit hat erstens, wie vom Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, der Gerichtshof in Rn. 116 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), befunden, dass Art. 122 Abs. 1 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für einen etwaigen finanziellen Beistand der Union für Mitgliedstaaten darstellt, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Gerichtshof in den Rn. 65, 104 und 131 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), bereits befunden habe, dass Art. 122 Abs. 2 AEUV der Union die Befugnis verleihe, einem Mitgliedstaat, der sich in der beschriebenen Situation befinde, einen punktuellen finanziellen Beistand zu gewähren, diese Bestimmung aber die legislative Einrichtung eines auf das Prinzip der Notlage gestützten Mechanismus der Nichtrückzahlung der Schulden in Anbetracht insbesondere des einem solchen Mechanismus innewohnenden allgemeinen und ständigen Charakters nicht rechtfertigen könne.

    Was sodann die Rechtsfehler betrifft, die das Gericht nach Ansicht des Rechtsmittelführers in Rn. 49 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Natur des finanziellen Beistands im Sinne des Art. 122 Abs. 2 AEUV begangen haben soll, ist, wie es das Gericht in jener Randnummer des angefochtenen Urteils getan hat, darauf hinzuweisen, dass sich aus Rn. 118 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), ergibt, dass diese Bestimmung nur einen von der Union und nicht von den Mitgliedstaaten gewährten finanziellen Beistand zum Gegenstand hat.

    Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zum einen darauf hingewiesen, dass sich aus den Rn. 51 und 64 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), ergebe, dass die Rolle der Union im Bereich der Wirtschaftspolitik auf den Erlass von Koordinierungsmaßnahmen beschränkt sei, und zum anderen befunden, dass der Erlass einer Maßnahme wie derjenigen, die mit der geplanten EBI ins Auge gefasst werde, sich eindeutig nicht unter den Begriff eines Grundzugs der Wirtschaftspolitik im Sinne des Art. 136 Abs. 1 Buchst. b AEUV fassen ließe, sondern in Wirklichkeit darauf hinausliefe, den freien Willen der Vertragsparteien durch einen gesetzlichen Mechanismus für den einseitigen Erlass von Staatsschulden zu ersetzen, was diese Bestimmung offenkundig nicht gestatte.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 47).

    Dieses Vorbringen betrifft jedoch nicht die Begründungspflicht als wesentliches Formerfordernis, sondern die davon zu unterscheidende Frage der Stichhaltigkeit der Begründung, die eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses ist (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 54, vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42, und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 54, vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42, und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 54, vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42, und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Diese sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebenden Anforderungen gelten generell für das Handeln der Unionsverwaltung in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 34) und somit auch im Kontext des Rechts, eine EBI als Instrument der Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Union zu unterbreiten.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 47).
  • EuG, 30.09.2015 - T-450/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die europäische Bürgerinitiative, die darauf

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Alexios Anagnostakis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2015, Anagnostakis/Kommission (T-450/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:739), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 6289 final der Kommission vom 6. September 2012 über die ihr am 13. Juli 2012 vorgelegte Anmeldung der europäischen Bürgerinitiative "Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität" (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • EuGH, 22.05.2014 - C-35/12

    ASPLA / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Als Zweites ist es auch ständige Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dazu befugt ist, die rechtliche Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Klage- und Verteidigungsgründe zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 42, und vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission, C-35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
    Als Zweites ist es auch ständige Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dazu befugt ist, die rechtliche Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Klage- und Verteidigungsgründe zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 42, und vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission, C-35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Art. 11 Abs. 4 EUV den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht zuerkennt, unter bestimmten Voraussetzungen die Initiative zu ergreifen und die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 23).

    Das Recht, eine EBI zu starten, ist - wie insbesondere auch das Petitionsrecht beim Parlament - ein Instrument bezüglich des in Art. 10 Abs. 3 EUV vorgesehenen Rechts der Bürgerinnen und Bürger, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, indem es ihnen erlaubt, sich unmittelbar mit einer Eingabe an die Kommission zu wenden, in der diese aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 24).

    Art. 4 enthält die Bedingungen für die Registrierung einer geplanten EBI durch die Kommission (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 25).

    Was das Verfahren der Registrierung einer geplanten EBI anbelangt, hat die Kommission nach Art. 4 der Verordnung Nr. 211/2011 zu prüfen, ob diese die Bedingungen u. a. des Abs. 2 Buchst. b dieses Artikels erfüllt, wonach eine geplante EBI von der Kommission registriert wird, sofern sie "nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen" (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 26 und 45).

    Nach der Rechtsprechung sind dabei nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI zu berücksichtigen, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51).

    Folglich muss die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine geplante EBI die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 aufgestellten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, die zusätzlichen Informationen prüfen (Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission, T-646/13, EU:T:2017:59, Rn. 30 bis 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47, 48 und 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 52 bis 54).

    Im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie im ersten und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden - die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen -, muss die Kommission, wenn an sie eine geplante EBI herangetragen wird, zudem die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn diese in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 5 EUV für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt und nach Art. 13 Abs. 2 EUV jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 97 und 98, und vom 19. April 2016, Costantini/Kommission, T-44/14, EU:T:2016:223, Rn. 16).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere Zweck und Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 37 dargelegt, ist die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI verpflichtet, den Gegenstand und die Ziele der Initiative zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus den obligatorischen Informationen, sondern auch aus den zusätzlichen Informationen ergeben, die die Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 beigebracht haben (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51 und 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV muss die Begründung der Rechtsakte der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission verfügt umso weniger über ein solches Ermessen, als bereits entschieden wurde, dass sie, wenn eine geplante Bürgerinitiative an sie herangetragen wird, im Einklang mit den Zielen der EBI, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 genannt sind und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auszulegen und anzuwenden hat, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 46 bis 48).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission (C-614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 32), vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 55), vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 42), und vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission (C-614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 32), vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 55), vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission (C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 42), und vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348, Rn. 39).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    4 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), sowie Urteile des Gerichts vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223), vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T-361/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:252), und vom 10. Mai 2017, Efler u. a./Kommission (T-754/14, EU:T:2017:323).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49 und 50), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 64).

    43 Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 24).

    44 Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    82 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663" Rn. 35 und 45), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177" Rn. 51).

  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Dabei sind nach Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI zu berücksichtigen, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 45).

    Entsprechend dem Hinweis im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung hat der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI im Sinne des Art. 4 dieser Verordnung gemäß dem Grundsatz guter Verwaltungspraxis zu ergehen, der insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs zu einer sorgfältigen und unparteiischen Untersuchung umfasst, die außerdem alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 47).

    Außerdem muss im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49).

    Somit darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50).

    Eine solche Prämisse kann nämlich nicht mit den in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen vereinbar sein, wonach die Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, verpflichtet ist, diese Bedingung für die Registrierung so auszulegen und anzuwenden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist und dass sie die Registrierung dieser geplanten EBI nur ablehnen darf, wenn diese offenkundig außerhalb des Rahmens ihrer Befugnisse liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Der durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Art. 11 Abs. 4 EUV erkennt den Unionsbürgern das Recht zu, unter bestimmten Voraussetzungen die Initiative zu ergreifen und die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 23).

    Das Recht, eine EBI zu ergreifen, ist - wie insbesondere auch das Petitionsrecht beim Parlament - ein Instrument bezüglich des in Art. 10 Abs. 3 EUV vorgesehenen Rechts der Bürgerinnen und Bürger, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, indem es ihnen erlaubt, sich unmittelbar mit einer Eingabe an die Kommission zu wenden, in der diese aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 24).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr zur Verteidigung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung entnehmen können und andererseits der Unionsrichter in die Lage versetzt wird, diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-899/19

    Unionsbürgerschaft

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV muss die Begründung von Rechtsakten der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist klargestellt worden, dass, wenn die Organisatoren der EBI gemäß dem oben genannten Anhang II im Anhang der von ihnen geplanten EBI genauere Informationen zu deren Gegenstand, Zielen und Hintergrund zur Verfügung stellen, wie sie es im vorliegenden Fall getan haben, die Kommission gehalten ist, diese Informationen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 35).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Folglich darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, sowie vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.05.2021 - T-789/19

    Das Gericht erklärt einen Beschluss der Kommission, mit dem die Registrierung

    Eine dieser Bedingungen besteht nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 darin, dass eine geplante Bürgerinitiative von der Kommission registriert wird, sofern sie "nicht offenkundig außerhalb des Rahmens [liegt], in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen." Die Kommission darf die Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative nach dieser Bestimmung nur dann ablehnen, wenn die geplante Bürgerinitiative in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Europäischen Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2018, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50 und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Organisatoren über die Gründe für die Ablehnung der Registrierung ihrer geplanten EBI, wie sie in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehen ist, stellt die spezifische Ausprägung der in Art. 296 AEUV verankerten Pflicht zur Begründung von Rechtsakten in Bezug auf die europäische Bürgerinitiative dar (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28).

    Zweitens stellt der Inhalt der geplanten EBI im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung einen Aspekt des Kontexts dar, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und 36 bis 39).

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

  • EuG, 19.10.2022 - T-850/19

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 16.06.2021 - T-126/19

    Krajowa Izba Gospodarcza Chlodnictwa i Klimatyzacji/ Kommission

  • EuG, 12.07.2023 - T-8/21

    Das Gericht bestätigt die Beschlüsse der Kommission, mit denen der Clearstream

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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