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   EuGH, 12.10.1999 - C-379/97   

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EuGH, 12.10.1999 - C-379/97 (https://dejure.org/1999,569)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.1999 - C-379/97 (https://dejure.org/1999,569)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - C-379/97 (https://dejure.org/1999,569)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Markenrecht - Arzneimittel - Parallelimport - Ersetzung der Marke

  • Europäischer Gerichtshof

    Upjohn

  • EU-Kommission PDF

    Upjohn

    EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7
    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Grundsatz der Erschöpfung nach Artikel 7 - Anwendung auf Erzeugnisse, die nach Umpacken und Wiederanbringen der ursprünglichen Marke wiedereingeführt werden - Anwendung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung ...

  • EU-Kommission

    Upjohn

  • Wolters Kluwer

    Arzneimittel ; Künstliche Abschottung der Märkte zwischen der Mitgliedstaaten ; Ersetzung der Marke

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 36; ; Richtlinie 89/104 Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Grundsatz der Erschöpfung nach Artikel 7 - Anwendung auf Erzeugnisse, die nach Umpacken und Wiederanbringen der ursprünglichen Marke wiedereingeführt werden - Anwendung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag [nach Änderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sø-og Handelsret - Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages (jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) und des Artikels 7 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Paralleleinfuhr ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1856
  • GRUR Int. 1999, 981
  • GRUR Int. 2000, 159
  • EuZW 2000, 181
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
    7 bis 11, vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 31).

    Der spezifische Gegenstand des Rechts an der Marke besteht insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Ware veräußern (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 44).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 47).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof Artikel 36 EG-Vertrag dahin ausgelegt, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeurdie Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der die Marke wieder angebracht worden ist (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 8, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49).

    Allerdings kann die Geltendmachung des Rechts an der Marke durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag darstellen, wenn erwiesen ist, daß die Benutzung der Marke durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde und daß, falls die Ware umgepackt wird, die Wahrung bestimmter schutzwürdiger Interessen des Markeninhabers sichergestellt ist, was insbesondere bedeutet, daß das Umpacken den Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigen darf und daß die Aufmachung des umgepackten Erzeugnisses nicht dem guten Ruf der Marke schaden darf (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 10, Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 29).

    Da mit diesen beiden Bestimmungen dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen (siehe Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 40).

    Der Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten, wie er vom Gerichtshof im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. definiert wurde, ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Parallelimporteur die ursprüngliche Marke durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendete ersetzt.

    Ist der Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte, wie er im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. definiert wurde, somit auch auf den Fall der Ersetzung einer Marke anzuwenden, so folgt daraus - entgegen dem Vorbringen der Beklagten -, daß das Recht des Markeninhabers, sich der Ersetzung der Marke zu widersetzen,nur dann ausgeschlossen ist, wenn diese Ersetzung im Sinne des genannten Urteils objektiv notwendig ist.

    auf die ihm vom Sø- og Handelsret mit Beschluß vom 31. Oktober 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139) und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) ergibt sich, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Marke durch die vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, im Zeitpunkt des Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Produkt in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können.

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
    Im Zuge seiner Rechtsprechung zu den Fällen, in denen Parallelimporteure Waren einkaufen, die vom Markeninhaber auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden, diese umpacken und auf ihnen die ursprüngliche Marke anbringen, um sie im Einfuhrmitgliedstaat auf den Markt zu bringen, hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 36 EG-Vertrag Ausnahmen von dem elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt nur zuläßt, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des Schutzrechts ausmachen (siehe Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 6, und Bristol-Meyers Squibb u. a., Randnr. 42).

    Der spezifische Gegenstand des Rechts an der Marke besteht insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Ware veräußern (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 44).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 7, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 47).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof Artikel 36 EG-Vertrag dahin ausgelegt, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeurdie Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der die Marke wieder angebracht worden ist (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 8, und Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49).

    Allerdings kann die Geltendmachung des Rechts an der Marke durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag darstellen, wenn erwiesen ist, daß die Benutzung der Marke durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde und daß, falls die Ware umgepackt wird, die Wahrung bestimmter schutzwürdiger Interessen des Markeninhabers sichergestellt ist, was insbesondere bedeutet, daß das Umpacken den Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigen darf und daß die Aufmachung des umgepackten Erzeugnisses nicht dem guten Ruf der Marke schaden darf (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 10, Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 29).

    Während die Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. den Fall betrafen, daß der Parallelimporteur ein mit einer Marke versehenes Produkt umpackt und darauf wieder die ursprüngliche Marke anbringt, bezog sich das in der zweiten Vorlagefrage genannte Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (American Home Products, Slg. 1978, 1823) auf den Fall, daß der Parallelimporteur die ursprüngliche Marke, die vom Inhaber im Ausfuhrmitgliedstaat benutzt wurde, durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt.

    Wie sich diesen ergänzenden Ausführungen entnehmen läßt, will das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. ergibt, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die vom Inhaber im Ausfuhrmitgliedstaatbenutzte Marke durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, - entweder Umstände, aus denen sich die Benutzung unterschiedlicher Marken in diesen Mitgliedstaaten erklärt, insbesondere die Tatsache, daß der Markeninhaber die unterschiedlichen Marken mit der Absicht der Marktabschottung benutzt, - oder im Zeitpunkt der Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände, die den Parallelimporteur dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Arzneimittel in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können, zu berücksichtigen sind.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß sich aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. ergibt, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Marke durch die vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, im Zeitpunkt des Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Produkt in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können.

    auf die ihm vom Sø- og Handelsret mit Beschluß vom 31. Oktober 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Aus dem Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139) und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457) ergibt sich, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Markeninhaber sich nach nationalem Recht dagegen zur Wehr setzen kann, daß ein Parallelimporteur von Arzneimitteln die im Ausfuhrmitgliedstaat benutzte Marke durch die vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt, im Zeitpunkt des Vertriebes im Einfuhrmitgliedstaat bestehende Umstände zu berücksichtigen sind, die den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke zu ersetzen, um das betreffende Produkt in diesem Staat in den Verkehr bringen zu können.

  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
    Der Sø- og Handelsret hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Hindern Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und/oder die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag den Inhaber einer Marke daran, sich unter Berufung auf die ihm nach dem anwendbaren nationalen Recht aus der Marke zustehenden Rechte dagegen zur Wehr zu setzen, daß ein Dritter ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat einkauft, dieses in eigene Verpackungen umpackt, auf denen er die dem Markeninhaber gehörende Marke X anbringt, und es in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt bringt, wenn das betreffende Arzneimittel vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Einkaufsmitgliedstaat unter der Marke Y auf den Markt gebracht worden ist und ein identisches Arzneimittel vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in dem genannten anderen Mitgliedstaat unter der Marke X vertrieben wird? 2. Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob die Benutzung verschiedener Marken durch den Markeninhaber im Einkaufs- bzw. Absatzland des Importeurs auf subjektiven Umständen beim Markeninhaber beruht? Wenn ja, wird um Aufschluß darüber ersucht, ob der Importeur beweisen muß, daß die Benutzung verschiedener Marken eine künstliche Abschottung der Märkte im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 3/78, Centrafarm BV/American Home Products) zum Ziel hat oder gehabt hat.

    Während die Urteile Hoffmann-La Roche und Bristol-Myers Squibb u. a. den Fall betrafen, daß der Parallelimporteur ein mit einer Marke versehenes Produkt umpackt und darauf wieder die ursprüngliche Marke anbringt, bezog sich das in der zweiten Vorlagefrage genannte Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (American Home Products, Slg. 1978, 1823) auf den Fall, daß der Parallelimporteur die ursprüngliche Marke, die vom Inhaber im Ausfuhrmitgliedstaat benutzt wurde, durch die vom Inhaber im Einfuhrmitgliedstaat benutzte Marke ersetzt.

    So weist es darauf hin, daß der Gerichtshof in dem Urteil American Home Products Formulierungen gebraucht habe, die andeuteten, daß das Gemeinschaftsrecht der Untersagung des Vertriebes parallel importierter Waren nur dann entgegenstehe, wenn der Markeninhaber verschiedene Marken für die gleiche Ware in der Absicht benutzt habe, die Märkte künstlich abzuschotten.

    Die Klägerin macht geltend, derartige Unterschiede lägen vor; eine Einschränkung des Rechts des Inhabers, sich der Ersetzung der Marke zu widersetzen, sei daher nicht angebracht, soweit nicht entsprechend dem Urteil American Home Products eine subjektive Absicht des Inhabers zur Abschottung der Märkte erwiesen sei.

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
    Nach ständiger Rechtsprechung, der der Gesetzgeber in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie gefolgt ist, kann sich der Inhaber einer Marke, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschützt ist, nicht auf dieses Recht berufen, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist (siehe insbesondere Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnrn.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
    Allerdings kann die Geltendmachung des Rechts an der Marke durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag darstellen, wenn erwiesen ist, daß die Benutzung der Marke durch den Inhaber unter Berücksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen würde und daß, falls die Ware umgepackt wird, die Wahrung bestimmter schutzwürdiger Interessen des Markeninhabers sichergestellt ist, was insbesondere bedeutet, daß das Umpacken den Originalzustand der Ware nicht beeinträchtigen darf und daß die Aufmachung des umgepackten Erzeugnisses nicht dem guten Ruf der Marke schaden darf (siehe Urteile Hoffmann-La Roche, Randnr. 10, Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 49, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 29).
  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 12.10.1999 - C-379/97
    7 bis 11, vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    18 bis 22, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97, Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnrn.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    c) Falls Frage 2 a bejaht wird, gilt dann die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte erste Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile Upjohn und Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Zugang zum Markt nicht zu beeinträchtigen, nur für das Überkleben als solches, oder gilt dies auch für die genaue Art und Weise des Überklebens durch den Parallelimporteur?.

    Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit ist erfüllt, wenn Regelungen oder Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb der genannten Waren auf dem Markt dieses Staates in der gleichen Verpackung, in der sie im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben werden, verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Upjohn, Randnrn.

    Dagegen ist diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, wenn das Umpacken der Ware seinen Grund ausschließlich darin hat, dass der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte (vgl. Urteil Upjohn, Randnr. 44).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 219/99

    "Zantac/Zantic"; Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von

    In einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung (Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964 Tz. 27, 28 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn) hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung wie im Streitfall klargestellt, daß nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL eine Erschöpfung des Rechtes aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) eintritt, die vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung "unter dieser Marke" in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

    Da beide Bestimmungen dieselbe Zielrichtung haben, sind sie auch in gleichem Sinne auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457, 3531 Tz. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 30 - Pharmacia & Upjohn).

    Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß die markenrechtliche Zulässigkeit des angegriffenen Umpackens in neu hergestellte, mit der Bezeichnung "Zantic" versehene Verpackungen grundsätzlich nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie ein Umpacken unter anschließendem Wiederanbringen der ursprünglichen Marke (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 31 - Pharmacia & Upjohn).

    Denn zwischen den Fällen der Wiederanbringung einer Marke nach dem Umpacken und der Ersetzung der ursprünglichen Marke durch eine andere besteht kein sachlicher Unterschied, der es rechtfertigen würde, den Begriff der künstlichen Marktabschottung in den beiden Fällen unterschiedlich anzuwenden (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 31, 37 bis 41 - Pharmacia & Upjohn).

    cc) Ob eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markeninhabers nachweist (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn).

    Vielmehr ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche auf der Originalpackung verwendete Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat verwendete zu ersetzen, um die betreffende Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 43 - Pharmacia & Upjohn).

    Ob eine Markenersetzung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich ist, um dem Parallelimporteur den Marktzutritt in dem Einfuhrmitgliedstaat zu eröffnen, haben die nationalen Gerichte zu untersuchen (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 43 - Pharmacia & Upjohn).

    Denn rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise durch eine werbewirksamere und absatzfördernde Gestaltung der Verpackung verspricht, rechtfertigen nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer Kartons nötigenden Zwangslage (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 106 und 115), wie das der Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer Markenersetzung ausdrücklich ausgeführt hat (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 44 - Pharmacia & Upjohn).

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