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   EuGH, 12.10.2000 - C-3/99   

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EuGH, 12.10.2000 - C-3/99 (https://dejure.org/2000,3025)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - C-3/99 (https://dejure.org/2000,3025)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - C-3/99 (https://dejure.org/2000,3025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Richtlinie 75/106/EWG - Teilweise Angleichung - Flüssigkeiten in Fertigpackungen - Abfüllung nach Volumen - Apfelwein - Verbot von in der Richtlinie nicht vorgesehenen Nennvolumen durch einen Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof

    Ruwet

  • EU-Kommission PDF

    Ruwet

    Richtlinie 75/106 des Rates in der Fassung der Richtlinien 79/1005, 85/10, 88/316 und 89/676, Anhang III, Spalte 1
    1 Rechtsangleichung - Fertigverpackung von Flüssigkeiten - Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung - Teilweise Harmonisierung - Verbot des Inverkehrbringens von Fertigpackungen mit einem in Anhang III Spalte I der Richtlinie nicht aufgeführten Nennvolumen durch die ...

  • EU-Kommission

    Ruwet

  • Wolters Kluwer

    Freier Warenverkehr; Richtlinie 75/106/EWG; Flüssigkeiten in Fertigpackungen; Abfüllung nach Volumen; Apfelwein; Verbot von in der Richtlinie nicht vorgesehenen Nennvolumen durch einen Mitgliedstaat

  • Judicialis

    EGV Art. 177 a.F.; ; EGV Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 177 a.F.; EGV Art. 234
    1 Rechtsangleichung - Fertigverpackung von Flüssigkeiten - Richtlinie 75/106 in der geänderten Fassung - Teilweise Harmonisierung - Verbot des Inverkehrbringens von Fertigpackungen mit einem in Anhang III Spalte I der Richtlinie nicht aufgeführten Nennvolumen durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce Brüssel - Auslegung von Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) sowie der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.07.1995 - C-470/93

    Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln / Mars

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 namentlich die Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften wie etwa hinsichtlich ihrer Ausstattung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung entsprechen müssen, auch wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12).

    Sie kann nämlich die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer dazu zwingen, das Erzeugnis je nach dem Ort des Inverkehrbringens unterschiedlich zu verpacken, und sie dadurch mit zusätzlichen Verpackungskosten belasten (vgl. in diesem Sinne Urteil in der Rechtssache Mars, Randnrn.

  • EuGH, 26.11.1996 - C-313/94

    Graffione / Ditta Fransa

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    Die betreffenden Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.1981 - 130/80

    Kelderman

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    Die deutsche Regierung verweist zunächst hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten weiterhin andere als die in Anhang III Spalte I der Richtlinie vorgesehenen Nennvolumen zulassen dürfen, auf das Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80 (Kelderman, Slg. 1981, 527), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass eine nationale Regelung, die der Abgrenzung zwischen verschiedenen Brotgrößen und -gewichten diene und durch die eine Irreführung des Verbrauchers über die ihm tatsächlich angebotene Brotmenge vermieden werden könne, aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht zu rechtfertigen sei, da sich eine angemessene Unterrichtung des Verbrauchers durch eine geeignete Etikettierung erreichen lasse.
  • EuGH, 17.03.1983 - 94/82

    Kikvorsch

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    Außerdem sei die Verwechslungsgefahr vom nationalen Gericht konkret unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen (Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 94/82, De Kikvorsch, Slg. 1983, 947).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    Die Firmen Stassen und HP Bulmer machen geltend, nach der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) zurückgehe, erfasse der freie Warenverkehr im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung alle in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Erzeugnisse.
  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    Dabei muss es allen maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung tragen, indem es auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abstellt (Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-220/98, Estée Lauder, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 12.10.2000 - C-3/99
    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Artikel 30 das Verbot jeder Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/05

    Schutzverband der Spirituosen-Industrie - Freier Warenverkehr - Richtlinie

    5 Abs. 1 der Richtlinie 75/106 untersagt es den Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, aus Gründen zu beschränken, die sich auf ihr Volumen oder dessen Feststellung beziehen (Urteil vom 12. Oktober 2000, Ruwet, C-3/99, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 42).

    Die Richtlinie 75/106 wurde auf der Grundlage des Art. 100 EWG-Vertrag (dann Art. 100 EG-Vertrag, jetzt Art. 94 EG) zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken (Urteil Ruwet, Randnr. 40).

    Nach dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie soll sie die Hemmnisse für den freien Warenverkehr beseitigen, die sich für bestimmte Getränke-Fertigpackungen aus der Unterschiedlichkeit der in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden zwingenden Rechtsvorschriften ergeben (Urteil Ruwet, Randnr. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 75/106 bereits entschieden, dass Art. 28 EG es einem Mitgliedstaat grundsätzlich verwehrt, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung zu verbieten, deren Nennvolumen nicht in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Größenskala enthalten ist, die aber in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist (Urteil Ruwet, Randnr. 57).

    Da die Fertigpackungen zumindest in diesen beiden Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, steht Art. 28 EG daher einem Verbot ihres Inverkehrbringens in den anderen Mitgliedstaaten entgegen, es sei denn, dieses Verbot erweist sich als durch ein zwingendes Erfordernis gerechtfertigt, gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig, um diesem zwingenden Erfordernis gerecht zu werden, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Ruwet, Randnrn.

    Zwar soll die Richtlinie nach ihrem vierten Erwägungsgrund die Gefahr ausschließen, dass der Verbraucher durch Nennvolumen, die zu dicht beieinander liegen, in die Irre geführt wird, doch darf man, wenn man auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abstellt (Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C-220/98, Slg. 2000, I-117, Randnr. 30, und Ruwet, Randnr. 53), davon ausgehen, dass eine solche Gefahr nicht besteht.

    4 Abs. 1 der Richtlinie 75/106 sieht nämlich hinsichtlich der von dieser erfassten Fertigpackungen die Verpflichtung vor, auf dem Etikett die Nettomenge der in der Verpackung enthaltenen Flüssigkeit in der jeweiligen Volumeneinheit (Liter, Zentiliter oder Milliliter) anzugeben, so dass beim Durchschnittsverbraucher eine Verwechslung zwischen den beiden Volumen verhindert und ihm ermöglicht werden kann, beim Vergleich der Preise zweier unterschiedlicher Packungen mit derselben Flüssigkeit den festgestellten Unterschied in der Füllmenge zu berücksichtigen (Urteil Ruwet, Randnr. 54).

    Schließlich ist die sich aus der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80, S. 27) ergebende Verpflichtung zu beachten, den Verkaufspreis je Maßeinheit anzugeben, und zwar unabhängig vom Nennvolumen der Fertigpackung (Urteil Ruwet, Randnr. 56).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die zwar Fettstoffe enthalten, die nicht unter Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie fallen, deren Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung "Schokolade" unter Beachtung dieser Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch zulässig sind, entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung nicht schon deshalb von dem durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr ausgeschlossen werden, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nach der in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie enthaltenen gemeinsamen Zusammensetzungsregelung vorschreiben (vgl. analog Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Ruwet, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 44).

    In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr. 46).

    Eine andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten nämlich gestatten, ihren nationalen Markt entgegen dem vom EG-Vertrag verfolgten Ziel des freien Warenverkehrs gegen die Erzeugnisse abzuschotten, die nicht von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsvorschriften erfasst werden (vgl. analog Urteil Ruwet, Randnr. 47).

    Es ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars, Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).

    Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-14/00

    Kommission / Italien

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die zwar Fettstoffe enthalten, die nicht unter Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie fallen, deren Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung "Schokolade" unter Beachtung dieser Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch zulässig sind, entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung nicht schon deshalb von dem durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr ausgeschlossen werden, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nach der in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie enthaltenen gemeinsamen Zusammensetzungsregelung vorschreiben (vgl. analog Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Ruwet, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 44).

    In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30 EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr. 46).

    Eine andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten nämlich gestatten, ihren nationalen Markt entgegen dem vom EG-Vertrag verfolgten Ziel des freien Warenverkehrs gegen die Erzeugnisse abzuschotten, die nicht von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsvorschriften erfasst werden (vgl. analog Urteil Ruwet, Randnr. 47).

    Es ist daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars, Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).

    Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr. 15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17, Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).

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