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   EuGH, 12.10.2016 - C-511/15, C-512/15   

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https://dejure.org/2016,35253
EuGH, 12.10.2016 - C-511/15, C-512/15 (https://dejure.org/2016,35253)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - C-511/15, C-512/15 (https://dejure.org/2016,35253)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - C-511/15, C-512/15 (https://dejure.org/2016,35253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Horzic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Immobilienkreditvertrag - Variabler Zinssatz - Pflichten des Kreditgebers - Nationale Regelung, die auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Horzic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Immobilienkreditvertrag - Variabler Zinssatz - Pflichten des Kreditgebers - Nationale Regelung, die auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Köln, 27.02.2020 - 15 O 379/19

    Nichtabnahmeentschädigung, Vorfälligkeitsentschädigung

    Daraus folgt, dass es den Mitgliedsstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzufügen (EuGH, Beschl. v. 12.10.2016 - C-511/15, C-512/15, Rn. 16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-143/18 zur Richtlinie 2002/65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    59 Beschluss vom 12. Oktober 2016, Hor?¾ic und Pusic (C-511/15 und C-512/15, EU:C:2016:787, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 Vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Oktober 2016, Hor?¾ic und Pusic (C-511/15 und C-512/15, EU:C:2016:787, Rn. 27).

  • OLG München, 04.04.2023 - 19 U 1790/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Aus Art. 22 Abs. 1 VerbrKrRL in seiner Auslegung im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 geht hervor, dass diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vorsieht, und, wie sich aus der Überschrift von Art. 22 VerbrKrRL ergibt, zwingenden Charakter hat, was dahin zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (EuGH, Beschluss v. 12.10.2016, Az. C-511/15, C-512/15, juris Rz. 26, Urteil v. 12.07.2012, Az. C-602/10, juris Rz. 38; s. auch Nobbe, WM 2011, 625; Ady/Paetz, WM 2009, 1061 [1062]).
  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 6613/22

    Wirksamkeit des Widerrufs eines zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Aus Art. 22 Abs. 1 VerbrKrRL in seiner Auslegung im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 geht hervor, dass diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vorsieht, und, wie sich aus der Überschrift von Art. 22 VerbrKrRL ergibt, zwingenden Charakter hat, was dahin zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (EuGH, Beschluss v. 12.10.2016, Az. C-511/15, C-512/15, juris Rz. 26, Urteil v. 12.07.2012, Az. C-602/10, juris Rz. 38; s. auch Nobbe, WM 2011, 625; Ady/Paetz, WM 2009, 1061 [1062]).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-511/15

    Horzic

    Le 12 octobre 2016, 1a Cour de justice de l'Union européenne (sixième chambre) a rendu l'ordonnance Hor?¾ic et Pusic (C-511/15 et C-512/15, EU:C:2016:787).

    1) Le point 1 de l'ordonnance du 12 octobre 2016, Hor?¾ic et Pusic (C - 511/15 et C - 512/15, EU:C:2016:787), doit être rectifié comme suit :.

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

    Aus Art. 22 Abs. 1 VerbrKrRL in seiner Auslegung im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10 geht hervor, dass diese Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vorsieht, und, wie sich aus der Überschrift von Art. 22 VerbrKrRL ergibt, zwingenden Charakter hat, was dahin zu verstehen ist, dass es den Mitgliedstaaten in den spezifisch von dieser Harmonisierung erfassten Bereichen nicht gestattet ist, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen (EuGH, Beschluss v. 12.10.2016, Az. C-511/15, C-512/15, Rz. 26 [ECLI:EU:C:2016:787]; Urteil v. 12.07.2012, Az. C-602/10, Rz. 38 [ECLI:EU:C:2012:443]; s. auch Nobbe, WM 2011, 625; Ady/Paetz, WM 2009, 1061 [1062]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    15 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38), und Beschluss vom 12. Oktober 2016, Hor?¾ic und Pusic (C-511/15 und C-512/15, EU:C:2016:787, Rn. 26).
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