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   EuGH, 12.10.2017 - C-156/16   

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https://dejure.org/2017,38407
EuGH, 12.10.2017 - C-156/16 (https://dejure.org/2017,38407)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - C-156/16 (https://dejure.org/2017,38407)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - C-156/16 (https://dejure.org/2017,38407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tigers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 - Art. 1 Abs. 3 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 78 - Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tigers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 - Art. 1 Abs. 3 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 78 - Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.11.2016 - C-316/15

    Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-156/16
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-156/16
    Der Grundgedanke dieser Vorschrift besteht nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 119/15

    Zollrecht: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - Anwendung Art. 212a ZK -

    Die Entscheidung des EuGH in der Rs. C-156/16 gelte nur für die Fälle, in denen die Antidumpingverordnung den Vorlagezeitpunkt für ein Dokument nicht festlege.

    Andererseits hat der EuGH in jüngster Vergangenheit im Kontext einer Begünstigung bei der Anwendung von Antidumpingzöllen darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 16.11.2016, Hemming u. a., C-316/15, Rn. 27; Urteil vom 14.07.2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C-19/15, Rn. 23).

    Damit soll das Umgehungsrisiko minimiert werden (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 36).

    as Urteil des EuGH vom 12.10.2017 im Fall Tigers (Rs. C-156/16) schließt eine Vorlage von Unterlagen nach Entstehen der Zollschuld im vorliegenden Fall nicht aus.

    In jener Entscheidung hat der EuGH die Vorlage einer Handelsrechnung nach Abgabe der Zollanmeldung, um in den Genuss eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes zu kommen, für zulässig gehalten, und hierbei darauf hingewiesen, dass die einschlägige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 im Gegensatz zu anderen Antidumpingverordnungen nicht regele, wann eine solche Handelsrechnung vorzulegen sei (Rn. 25 des Urteils; siehe auch die Schlussanträge des GA Mengozzi vom 15.06.2017, C-156/16, Rn. 60).

    Der Grundgedanke dieser Vorschrift bestehe nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 31 m.w.N.).

    Das Ziel einer Antidumpingmaßnahme, den durch das Dumping verursachten Schaden zu beseitigen (vgl. Schlussanträge des GA Mengozzi vom 15.06.2017, Tigers, C-156/16, Rn. 61), würde hierdurch nicht konterkariert werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-543/19

    Jebsen & Jessen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG)

    Sodann ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 ähnlich formuliert ist wie die in der Rechtssache Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754) in Rede stehende Bestimmung.

    Ebenso wie bei der in der Rechtssache Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754) in Rede stehenden Bestimmung ist weder im Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 noch in irgendeiner anderen Bestimmung dieser Verordnung der Zeitpunkt angegeben, zu dem den Zollbehörden eine gültige Verpflichtungsrechnung vorzulegen ist.

    9 Vgl. in diesem Sinne den 183. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/82 und Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 34).

    12 Urteil vom 12. Oktober 2017 (C-156/16, EU:C:2017:754).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 27).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 29).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 24), und vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 30).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26), und vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-226/18

    Krohn & Schröder - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Einfuhr- und

    Wie jedoch das vorlegende Gericht erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Tigers entschieden, dass es gemäß Art. 78 des Zollkodex zulässig ist, nach der Zollanmeldung neue Angaben und Unterlagen einzureichen, die von den Zollbehörden voraussichtlich zu berücksichtigen sind(21).

    21 Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 31).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 25), und die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi hierzu (C-156/16, EU:C:2017:474, Nr. 60).

    24 In der von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tigers (C-156/16, EU:C:2017:474) zitierten Verordnung sieht die maßgebliche Vorschrift vor, dass "die Zollbefreiung ... davon abhängig [ist], dass den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das gültige Original einer Herstellerbescheinigung vorgelegt wird , die von einem der in Absatz 4 genannten Unternehmen ausgestellt wurde" (Hervorhebung nur hier) (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien, ABl. 1997, L 322, S. 1).

    25 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 28).

    27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Tigers (C-156/16, EU:C:2017:474, Nr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    78 des Zollkodex a. F. sieht insoweit ein Verfahren vor, das es den Zollbehörden gestattet, von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung nach der Überlassung der davon erfassten Waren, d. h. nach der Anmeldung, vorzunehmen (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 29).

    Stellt sich bei den nachträglichen Prüfungen heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so haben die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex a. F. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 30).

    Der Grundgedanke dieser Vorschrift besteht nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 31).

  • EuGH, 15.10.2020 - C-543/19

    Jebsen & Jessen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG)

    Hierzu bringt sie, gestützt auf das Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754), vor, dass eine Prüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 des Zollkodex möglich gewesen sei.

    Das HZA ist hingegen der Auffassung, dass das Ausgangsverfahren sich von demjenigen unterscheide, in dem das Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754), ergangen sei, bei dem es um einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll gegangen sei.

    Das vorlegende Gericht stellt auf eine Analogie zur Auslegung von Art. 78 des Zollkodex im Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754), ab, nach der der Grundgedanke dieser Vorschrift darin bestehe, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen.

    Daher ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antidumpingregelung eine andere Tragweite als diejenige hat, die im Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754), geprüft wurde, mit dem entschieden wurde, dass Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 131, S. 1) dahin auszulegen war, dass er den betroffenen Einführern nicht verbot, eine Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen.

  • FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Befreiung von Antidumpingzoll auf die

    Im Einklang hiermit hat der EuGH im Kontext einer Begünstigung bei der Anwendung von Antidumpingzöllen betont, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehöre, verfolgt würden (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, Rn. 27; Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C 19/15, Rn. 23).

    In der Entscheidung Tigers hatte der EuGH darauf hingewiesen, dass in jenem Verfahren die in Rede stehende Verordnung im Gegensatz zu anderen Antidumping-Verordnungen keine Bestimmung enthalte, wann eine gültige Handelsrechnung den Zollbehörden vorzulegen sei (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, Rn. 25 unter Hinweis auf Rn. 60 [Fußnote 14] der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht der Grundgedanke dieser Vorschrift darin, "das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen" (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers,C-156/16, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    16 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 21).

    26 Vgl. Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 31).

  • FG Düsseldorf, 09.01.2019 - 4 K 1467/18

    Vorlage einer Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz gegenüber der Zollstelle

    Der Grundgedanke des Artikels 78 Absatz 3 ZK besteht darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem tatsächliche Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden (EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2015 Rs. C-427/14, ECLI:EU:C:2015:803 Randnr. 26 sowie vom 12. Oktober 2017 Rs. C-156/16, ECLI:EU:C:2017:754 Randnr. 31).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers, C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2017, Tigers (C-156/16, EU:C:2017:754, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion - Zollkodex der

  • FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 2282/20

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben für Verbindungselemente aus Drittländern

  • EuGH, 18.11.2021 - C-413/20

    Belgischer Staat (Formation de pilotes)

  • FG Hamburg, 22.03.2021 - 4 K 18/16

    Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen im zollrechtlichen Verfahren -

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