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   EuGH, 12.10.2017 - C-404/16   

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https://dejure.org/2017,38404
EuGH, 12.10.2017 - C-404/16 (https://dejure.org/2017,38404)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - C-404/16 (https://dejure.org/2017,38404)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - C-404/16 (https://dejure.org/2017,38404)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lombard Ingatlan Lízing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung oder Auflösung - Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung - ...

  • IWW

    Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Zu den Begriffen "Annullierung", "Rückgängigmachung" und "Auflösung" in Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL (hier: Finanzierungsleasing)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung oder Auflösung - Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung oder Auflösung - Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lombard Ingatlan Lízing

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung oder Auflösung - Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung - ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-404/16
    Insoweit ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus dem Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 28), dass Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Bestimmung nicht entgegenstehe, mit der von der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und dementsprechend eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Fall der Nichtbezahlung des Preises ausgeschlossen werde.

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 22).

    90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes von dieser Regel abzuweichen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 23).

    Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, wollte der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat die Entscheidung überlassen, zu bestimmen, ob der Fall der Nichtbezahlung des Kaufpreises ein Recht auf entsprechende Minderung der Steuerbemessungsgrundlage unter den von ihm festgelegten Bedingungen eröffnet oder ob eine solche Minderung in diesem Fall nicht zulässig ist (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 25).

    Eine Bestimmung des Unionsrechts ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 31 und 32).

    Diese Bestimmung lässt den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen zur Bestimmung des Betrags der Minderung; dieser Umstand beeinträchtigt jedoch nicht die Genauigkeit und Unbedingtheit der Verpflichtung, in den von diesem Artikel erfassten Fällen ein Recht auf Minderung der Bemessungsgrundlage einzuräumen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 34).

    Die Steuerpflichtigen können sich daher im Fall der Nichtbezahlung des Preises nicht auf ein Recht zur Minderung ihrer Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäß Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen, wenn der betreffende Mitgliedstaat von der Ausnahme nach Art. 90 Abs. 2 dieser Richtlinie Gebrauch machen wollte (vgl. Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 23).

    Soweit das vorlegende Gericht im Übrigen die Frage aufwirft, von welchen Formalitäten die Ausübung dieses Rechts auf Minderung der Steuerbemessungsgrundlage abhängig gemacht werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Pflichten vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, wobei diese Möglichkeit insbesondere nicht dazu genutzt werden darf, zusätzlich zu den in Kapitel 3 dieser Richtlinie genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 36).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38).

    (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-48/16

    ERGO Poist'ovňa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-404/16
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa, C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 37).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

    Auszug aus EuGH, 12.10.2017 - C-404/16
    Diese strikt auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes beschränkte Abweichungsbefugnis beruht auf der Erwägung, dass es unter bestimmten Umständen und aufgrund der Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat schwierig sein kann, nachzuprüfen, ob die Gegenleistung endgültig oder nur vorläufig nicht erbracht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-314/22

    Consortium Remi Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    8 Urteile vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 38), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 34).

    10 Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 23), unkritisch wiederholt in Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 39).

    13 Urteile vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 39), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37).

    25 Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 19), Urteile vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39).

    37 Vgl. nur Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 35), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42), und vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 33).

    38 Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 32), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37).

    39 Urteile vom 6. Dezember 2018, Tratave (C-672/17, EU:C:2018:989, Rn. 33), vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38).

    40 Ähnlich: Beschluss vom 3. März 2021, FGSZ (C-507/20, EU:C:2021:157, Rn. 19), Urteile vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44), und vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, da die Nichtbezahlung sich dadurch auszeichnet, dass es ungewiss ist, ob sie ihrer Art nach von Dauer oder vorübergehend sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29 und 30).

  • LG Heilbronn, 22.05.2018 - 6 O 35/18

    Deliktischer Ansprüche des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Hiergegen kann die Klägerseite auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008, Az. C-404/16, wonach für die Nutzung einer fehlerhaften Kaufsache bei Rückabwicklung Nutzungsersatz nicht geschuldet wird, argumentieren.
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Zum anderen steht dem Verkäufer grundsätzlich immer noch seine Forderung zu, die er vor Gericht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29).

    Während sich die Begriffe "Annullierung", "Auflösung" und "Rückgängigmachung" auf Situationen beziehen, in denen die Verpflichtung des Schuldners zur Begleichung seiner Schuld entweder vollständig erloschen ist oder auf einer endgültig festgelegten Stufe eingestellt wird, zeichnet sich unter diesen Umständen die Nichtzahlung dadurch aus, dass ihr Unsicherheit darüber innewohnt, ob sie endgültig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-672/17

    Tratave - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Bemessungsgrundlage -

    90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes von dieser Regel abzuweichen (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328" Rn. 23, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759" Rn. 27).

    Da Art. 90 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihnen festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angeben, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, räumen sie den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum insbesondere in Bezug auf die Formalitäten ein, die der Steuerpflichtige gegenüber den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfüllen muss, um die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 23, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 37, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 42).

    Denn sie dürfen die Ziele und Grundsätze der Mehrwertsteuerrichtlinie nur so wenig wie möglich beeinträchtigen und können daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würden (Urteile vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska, C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28, vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 38, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 43).

    Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob dies bei den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Formalitäten der Fall ist (Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 39, und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 44).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundsatzes der MwStSystRL, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist - daraus folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Lombard Ingatlan Lízing vom 12. Oktober 2017 C-404/16, EU:C:2017:759, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 1172, Rz 26; Tratave vom 6. Dezember 2018 C-672/17, EU:C:2018:989, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2019, 114, Rz 29, jeweils m.w.N.).

    c) Wird das Entgelt vollständig oder teilweise nicht bezahlt, ohne dass es zu einer Auflösung oder Annullierung des Vertrags kommt, schuldet der Leistungsempfänger weiter das vereinbarte Entgelt und dem Verkäufer steht grundsätzlich immer noch seine Forderung zu, die er vor Gericht geltend machen kann (vgl. EuGH-Urteile Almos Agrarkülkereskedelmi vom 15. Mai 2014 C-337/13, EU:C:2014:328, HFR 2014, 641, Rz 25; Lombard Ingatlan Lízing, EU:C:2017:759, HFR 2017, 1172, Rz 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    8 Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 26).

    9 Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29).

    10 Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, wollte der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat die Entscheidung überlassen, zu bestimmen, ob der Fall der Nichtbezahlung des Kaufpreises ein Recht auf entsprechende Minderung der Steuerbemessungsgrundlage unter den von ihm festgelegten Bedingungen eröffnet oder ob eine solche Minderung in diesem Fall nicht zulässig ist (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Nichtbezahlung dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr Unsicherheit darüber innewohnt, ob sie endgültig ist (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 30).

  • LG Duisburg, 12.01.2021 - 12 O 88/20

    VW-Dieselgate 2.0: Nachgewiesene Abgasmanipulation beim EA288!

    Eine Unentgeltlichkeit ist ausschließlich bei der Nachbesserung und der Nachlieferung in Art. 3 Abs. 3 VerbrauchsgüterkaufRL vorgesehen (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395; EuGH, Urteil vom 17.04.2008, C-404/16, NJW 2008, 1433, beck-online).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-577/16

    Trinseo Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/87/EG -

    30 Vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31), und vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 36).

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Gassmayr (C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45), vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 95), sowie vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation u.a.

  • OLG Hamburg, 21.12.2017 - 5 U 67/17

    Wettbewerbsverstoß: Inverkehrbringen und Bewerben einer Zigarette mit einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-593/19

    SK Telecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112

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