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   EuGH, 12.11.1992 - C-163/91   

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https://dejure.org/1992,1410
EuGH, 12.11.1992 - C-163/91 (https://dejure.org/1992,1410)
EuGH, Entscheidung vom 12.11.1992 - C-163/91 (https://dejure.org/1992,1410)
EuGH, Entscheidung vom 12. November 1992 - C-163/91 (https://dejure.org/1992,1410)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Sonderregelung für Reisebüros; Anwendungsbereich; Leistung, die nur in der Besorgung einer Unterkunft besteht; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Vermietung von Ferienwohnungen durch Reiseveranstalter

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Leistung, die nur in der Besorgung einer Unterkunft besteht - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 26 der Richtlinie - Reisebüros - Reiseveranstalter - Vermietung von Ferienwohnungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 523
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus EuGH, 12.11.1992 - C-163/91
    Wie der Gerichtshof im übrigen in seinem Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111) zur Auslegung des Artikels 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgeführt hat, kann die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, wenn nur die Unterkunft erbracht wird, da neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine grosse Auswahl anbietet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Der Bundesfinanzhof führt aus, der Gerichtshof habe im Urteil Van Ginkel(4) bestätigt, dass die Sonderregelung für Reisebüros auch auf einen Reiseveranstalter Anwendung finde, der nur die Unterkunft bereitstelle.

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 der Richtlinie 2006/112?.

    Zuletzt wurde das erstmals im Urteil Van Ginkel(8) angesprochene Erfordernis mehrerer Leistungen für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Reisebüros im Beschluss Star Coaches(9) (erneut) bestätigt (a).

    a) Urteil Van Ginkel und Beschluss Star Coaches.

    Diese Schlussfolgerung stützte der Gerichtshof auf sein zuvor ergangenes Urteil Van Ginkel(14).

    Im Urteil Van Ginkel kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass der Reiseveranstalter nur eine Ferienunterkunft zur Verfügung stellte, nicht zum Ausschluss dieser Leistung vom Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reisebüros führte(15).

    Folglich hat der Gerichtshof im Urteil Van Ginkel der Sache nach festgestellt, dass die Unterbringung - also eine Leistung - ausreicht.

    Über diese allgemeinen Ausführungen hinaus muss man jedoch einräumen, dass der genaue Prüfungsmaßstab nicht leicht zu erkennen ist, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Urteil Van Ginkel und dem Beschluss Star Coaches.

    Erstens wäre eine (erneute) Bestätigung erforderlich, dass die wesentliche Feststellung im Urteil Van Ginkel(39) durch den Beschluss Star Coaches(40) nicht in Zweifel gezogen wurde oder werden sollte.

    Somit gilt die im Urteil Van Ginkel aufgestellte Regel: Die Erbringung einer zugekauften Leistung genügt, damit ein Unternehmer unter die Sonderregelung für Reisebüros fällt.

    Zweitens sollte, wenn eine zugekaufte Leistung, sei es Unterbringung oder Reise, genügt, vielleicht ebenfalls klargestellt werden, dass die hypothetische beiläufige Bemerkung im Urteil Van Ginkel in Bezug auf die Erbringung von Unterrichtungs- und Beratungsleistungen durch Reisebüros(41) keine echte Voraussetzung darstellt, sicher nicht angesichts der Gegebenheiten des Reisemarkts im Jahr 2018.

    Als im Jahr 1992 das Urteil Van Ginkel erging, war die Situation deutlich anders.

    4 Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, EU:C:1992:435).

    Gleichwohl scheint mir, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 21), eine Gleichstellung der Merkmale " im eigenen Namen handeln" und " nicht als Vermittler handeln" vorgenommen hat: "Nach Artikel 26 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dieser Artikel anwendbar, wenn der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen und nicht als Vermittler handelt " (Hervorhebung nur hier).

    8 Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, EU:C:1992:435).

    14 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435).

    15 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 22 bis 26).

    16 Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 24), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), in dem es um die Auslegung des die ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte betreffenden Art. 16 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) (ABl. 1978, L 304, S. 36) ging.

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    39 Urteil vom 12. November 1992 (C-163/91, EU:C:1992:435).

    41 "[D]ie vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung [kann] selbst dann mehr als eine Leistung umfassen, ... da neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die der Reiseveranstalter für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet." Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 24), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. Februar 1992, Hacker (C-280/90, EU:C:1992:92), in dem es jedoch um die Auslegung des die ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte betreffenden Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens ging.

  • BFH, 03.08.2017 - V R 60/16

    Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz - EuGH-Vorlage

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL ?.

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?.

    Der EuGH hat im Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) entschieden, dass Leistungen eines Reiseveranstalters, die nur die Unterkunft und nicht die Beförderung des Reisenden umfassen, nicht vom Anwendungsbereich des Artikel 26 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen sind, da es sonst zu einer komplexen steuerlichen Regelung führen würde, nach der es darauf ankäme, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten.

    So hat er im Urteil Minerva-Kulturreisen vom 9. Dezember 2010 C-31/10 (EU:C:2010:762, Randziffer 21 folgende) präzisiert, dass sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) ergibt, "dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, dass jede von einem Reisebüro erbrachte Leistung ohne einen Zusammenhang mit einer Reise unter die Sonderregelung des Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt, sondern, dass die Unterbringungsleistung eines Reisebüros in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn diese Leistung nur die Unterbringung und nicht die Beförderung umfasst." Damit ergibt sich aus dem Urteil Van Ginkel (EU:C:1992:435) auch, "dass eine Leistung, wenn sie nicht mit Reiseleistungen, insbesondere der Beförderung und der Unterbringung, verbunden ist, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt" (vergleiche im Übrigen auch EuGH-Beschluss Star Coaches vom 1. März 2012 C-220/11, EU:C:2012:120).

    Unter Berücksichtigung neuerer EuGH-Rechtsprechung hat der erkennende Senat nunmehr Zweifel, ob die Rechtsprechung des EuGH tatsächlich weiterhin dahingehend verstanden werden soll, dass die bloße Vermietung einer Ferienwohnung, bei der "weitere Leistungen" wie die Unterrichtung und Beratung hinsichtlich einer großen Auswahl an Ferienwohnungen hinzutritt (EuGH-Urteil Van Ginkel, EU:C:1992:435, Randziffer 24), die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros hinreichend rechtfertigt.

    Dabei steht der Anwendung der Steuersatzermäßigung aus Sicht des erkennenden Senats nicht entgegen, wenn neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die das Reisebüro für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet (EuGH-Urteil Van Ginkel, EU:C:1992:435, Randziffer 24).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass nach dem Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), die Sonderregelung für Reisebüros auf Leistungen eines Reisebüros, die nur die Unterbringung umfassten, anwendbar sei.

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie?.

    Zur Anwendung dieser Sonderregelung auf eine von Dritten bezogene Dienstleistung der Überlassung einer Ferienwohnung ist, wie das vorlegende Gericht ausführt, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), festgestellt hat, dass die bloße Bereitstellung der Unterkunft durch das Reisebüro unter die genannte Sonderregelung fallen kann.

    Erstens hat der Gerichtshof in Rn. 20 dieses Beschlusses die auf das Urteil vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435), zurückgehende Rechtsprechung klar bestätigt.

  • BFH, 10.12.2009 - XI R 39/08

    EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen "Sonderregelung

    Zu klären sei, ob die Rechtsprechung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 12. November 1992 Rs. C-163/91 - Van Ginkel - (Slg. 1992, I-5723, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1995, 302) auch für den alleinigen Verkauf von Eintrittskarten gelte.

    Dagegen spricht Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG primär gegenüber Reisenden ausgeführte Umsätze bestimmter Unternehmer der Reisebranche an (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 1992, I-5723, UR 1995, 302, Randnr. 12; vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97 - T. P. Madgett -, Slg. 1998, I-6229, UR 1999, 38).

    Der EuGH hat zu Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil Van Ginkel in Slg. 1992, I-5723, UR 1995, 302 entschieden, dass die Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter auch dann anzuwenden ist, wenn diese nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.

    a) Der EuGH hat sein Urteil Van Ginkel in Slg. 1992, I-5723, UR 1995, 302 (Randnr. 21 ff.) wie folgt begründet:.

    aa) Einerseits könnten die Ausführungen in Randnr. 23 des Urteils Van Ginkel in Slg. 1992, I-5723, UR 1995, 302 bedeuten, dass eine Einzelleistung eines Reisebüros oder Reiseveranstalters nur dann unter Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG fällt, wenn sie in einer der Kernleistungen der von dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer, nämlich entweder in einer Beförderungsleistung oder in einer Unterbringungsleistung (z. B. Vermietung einer Ferienwohnung), besteht.

    bb) Andererseits spricht die Begründung in Randnr. 21 des Urteils Van Ginkel in Slg. 1992, I-5723, UR 1995, 302 dafür, dass Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG - unabhängig von der Art der erbrachten Leistung und deren Bezug zu einer Reise - bereits dann anwendbar ist, wenn das Reisebüro oder der Reiseveranstalter im eigenen Namen und nicht als Vermittler handelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04

    iSt - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros - Organisation

    In der folgenden Analyse gehe ich davon aus, dass die Auffassung der deutschen Regierung angesichts der Auslegung des Artikels 26, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Van Ginkel und Madgett und Baldwin vorgenommen hat, nicht haltbar ist.

    Ich weise insoweit darauf hin, dass eine solche Auslegung des Artikels 26 mit dem Urteil Van Ginkel unvereinbar wäre, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Artikel 26 auch dann anwendbar ist, wenn der Anbieter keine eigentlichen Reiseleistungen - d. h. Leistungen, die die Beförderung der Kunden einschließen - anbietet, sondern nur die Unterbringung(23).

    3 - Vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-163/91 (Van Ginkel, Slg. 1992, I-5723) und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229).

    4 - Vgl. Urteile Van Ginkel, Randnrn.

    5 - Urteile Van Ginkel, Randnrn.

    8 - Urteil Van Ginkel, Randnr. 27.

    9 - Der Gerichtshof führt im Urteil Van Ginkel, Randnr. 23, aus: "Würden vom Anwendungsbereich des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie Leistungen eines Reiseveranstalters ausgeschlossen, die nur die Unterkunft und nicht die Beförderung des Reisenden umfassten, so führte das zu einer komplexen steuerlichen Regelung, in der die anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Um das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser Tätigkeit anzupassen, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 26 Abs. 2 bis 4 der Sechsten Richtlinie eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung eingeführt (vgl. Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel, C-163/91, Slg. 1992, I-5723, Randnrn.
  • BFH, 22.08.2019 - V R 12/19

    Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 - C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL?.

    Der EuGH hatte im Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 - C-163/91 (EU:C:1992:435) entschieden und nunmehr auf Vorlage des erkennenden Senats im Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 1) bestätigt, dass "der Sonderregelung für Reisebüros gem. Art. 306 - 310 MwStSystRL ... die bloße Überlassung einer von einem anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistung einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistung als jeweils einheitliche Leistung der Sonderregelung für Reisebüros" unterliegt (EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts, EU:C:2018:1032, Leitsatz 1).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-31/10

    Minerva Kulturreisen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 -

    Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, Slg. 1992, I-5723), stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob ein Reisebüro, wenn es im eigenen Namen auftritt, für die Erlöse aus dem Verkauf von Eintrittskarten der Margenbesteuerung nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie unterliegt oder ob diese steuerliche Regelung nur Anwendung finden kann, wenn die isolierte Leistung in einer der Kernleistungen der von dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer besteht.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen den Ausführungen der griechischen Regierung aus dem Urteil Van Ginkel nicht ableiten lässt, dass jede isolierte Leistung, die ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter erbringt, unter die Sonderregelung nach Art. 26 der Sechsten Richtlinie fällt.

  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    20 Erstens ist es nach der Rechtsprechung Sache des nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit über die Anwendung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie anhängig ist, unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und insbesondere der Natur der vertraglichen Verpflichtungen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers gegenüber seinen Kunden zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-163/91, Van Ginkel, Slg. 1992, I-5723, Randnr. 21).

    Um das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser Tätigkeit anzupassen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 der Sechsten Richtlinie eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung eingeführt (vgl. Urteil Van Ginkel, Randnrn.

  • BFH, 27.03.2019 - V R 10/19

    Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung

    Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12. November 1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL?.
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

  • BFH, 18.03.2004 - V R 104/01

    Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG ) auch beim Schüleraustausch?

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • BFH, 25.09.2008 - XI S 4/08

    Ernstliche Zweifel an der regulären Besteuerung der Umsätze eines Reisebüros aus

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 -

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

  • BFH, 07.10.1999 - V R 79/98

    Reiseleistungen bei Vermittlung

  • FG München, 08.06.2016 - 3 K 3557/13

    Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung,

  • EuGH, 29.06.2023 - C-108/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (TVA - Agrégateur de services hôteliers)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-220/11

    Star Coaches - Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • BFH, 21.01.1993 - V B 95/92

    Inhalt der Besteuerung von nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers

  • EuGH, 25.10.2012 - C-557/11

    Kozak - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-260/95

    Commissioners of Customs and Excise gegen DFDS A/S. - Sechste

  • BFH, 17.01.2008 - XI B 199/06

    Berichtigung des Tatbestands eines FG-Urteils nur über Antrag gemäß § 108 Abs. 1

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 10 K 310/98

    Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen im Rahmen von High-School-

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03

    MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11

    Kommission / Spanien - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-193/11

    Kommission / Polen - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-269/11

    Kommission / Tschechische Republik - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-296/11

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-450/11

    Kommission / Portugal - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-293/11

    Kommission / Griechenland - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08

    Unterscheidungsmerkmale für die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten i.S.d.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-422/17

    Skarpa Travel - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Anzahlungen -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 26.09.2013 - C-269/11

    Kommission / Tschechische Republik

  • EuGH, 26.09.2013 - C-450/11

    Kommission / Portugal

  • BFH, 07.10.1999 - V R 80/98

    Reiseleistung - Weitervermietung von Ferienwohnungen - Leistungskommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-193/11

    Kommission / Polen

  • EuGH, 26.09.2013 - C-293/11

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 26.09.2013 - C-296/11

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 26.09.2013 - C-236/11

    Kommission / Italien

  • FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93

    Inanspruchnahme als Organträger im Wege der Besteuerung von Reiseleistungen;

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